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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 271/01
Verkündet am:
17. Dezember 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGB § 842; BayBG Art. 96; BBG § 87 a
Der Schädiger hat im Falle der Verletzung eines Beamten, die zu dessen Versetzung
in den vorzeitigen Ruhestand geführt hat, dem Dienstherrn nicht die Beihilfeleistungen zu ersetzen, die dieser aufgrund nicht unfallbedingter Heilmaßnahmen zu
erbringen hat.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - VI ZR 271/01 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. März 2001 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das klagende Land (Kläger) begehrt im Wege des Schadensersatzes
aus übergegangenem Recht nach Art. 96 S. 1 BayBG die Erstattung von Beihilfeleistungen, die es an seinen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzten Polizeibeamten S. erbracht hat.
Am 29. Juni 1990 wurde S. bei der Aufnahme eines Verkehrsunfalls
durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw schwer verletzt. Die
volle Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen steht zwischen den Parteien
außer Streit. Aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen wurde S. mit
Ablauf des Monats Januar 1993 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der
Kläger erbrachte in der Zeit vom 23. März 1994 bis 24. Februar 2000 an S. Beihilfeleistungen in Höhe von 80.404,71 DM, die auf nicht unfallbedingten Heilbehandlungsmaßnahmen beruhen.
-3-
Das Landgericht hat der auf Erstattung dieses Betrags gerichteten Klage
mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage
abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend
gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Er könne von der Beklagten nicht
die Erstattung von Beihilfeleistungen verlangen, die er aufgrund nicht unfallbedingter Heilbehandlungsmaßnahmen an S. erbracht habe. Ein gesetzlicher Forderungsübergang gem. Art. 96 S. 1 BayBG finde nur statt, wenn zwischen dem
Schadensersatzanspruch des geschädigten Beamten und der Leistung des
Dienstherrn ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang (Kongruenz) bestehe.
Dieser sei hier nicht gegeben. Die Beihilfeleistungen für nicht unfallbedingte
Heilbehandlungsmaßnahmen dienten nämlich nicht dem Ausgleich eines diesem entstandenen Schadens; sie begründeten allenfalls einen eigenen, aus
übergegangenem Recht nicht ersatzfähigen Schaden des Klägers. Denn sie
beruhten auf dessen originären Pflichten aus dem Beamten- bzw. Ruhestandsbeamtenverhältnis sowie der Beihilfeberechtigung des S., die mit seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich lebenslang bestehe. Anders als Angehörige eines Beamten, die durch dessen Tod ihre Unterhaltsansprüche und damit auch ihre bisherige Absicherung im Krankheitsfall
verlören, behalte der verletzte Beamte im Falle der Dienstunfähigkeit seine Beihilfeberechtigung. Dies gelte auch dann, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werde. Die Versetzung in den Ru-
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hestand beende das Beamtenverhältnis nämlich nicht schlechthin, sondern
wandle es in ein besonderes Ruhestandsverhältnis um. Manche Rechte gälten
im Ruhestand fort. So verhalte es sich auch mit der Beihilfeberechtigung. Mit
der Fortdauer des Beihilferechts trotz Dienstunfähigkeit verwirkliche sich der
Anspruch auf lebenslange Absicherung im Krankheitsfall, den der Beamte bereits mit Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erworben habe.
Zwar sei aus schadensrechtlicher Sicht auch der Beihilfeanspruch im
Ruhestand als funktionaler Bestandteil des Entgelts zu qualifizieren; er sei ein
Äquivalent für die erbrachte Leistung aus der aktiven Beamtenzeit. Werde der
Beamte unfallbedingt in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, so entgehe dem
Dienstherrn bis zum Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters die weitere
Leistung des Beamten. Dieser Umstand rechtfertige es jedoch nicht, den Schädiger des Beamten auch zum Ersatz solcher Einzelleistungen heranzuziehen,
die nicht unfallbedingt seien, sondern die der Dienstherr aufgrund der Beihilfeberechtigung auch ohne den Unfall hätte erbringen müssen.
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zu,
wenn man davon ausgehe, daß der Eintritt des Beamten in den vorzeitigen Ruhestand eine strikte beihilferechtliche Zäsur bewirke, die zur Folge habe, daß
der Beamte seinen bisherigen Beihilfeanspruch verliere und mit Beginn des
Ruhestandsverhältnisses einen eigenständigen Beihilfeanspruch neu erwerbe.
Denn auch bei einer solchen Betrachtung verliere der Geschädigte durch das
schädigende Ereignis nicht den Anspruch auf beihilferechtliche Erstattung konkreter Einzelleistungen, sondern lediglich die abstrakte Absicherung für mögliche spätere Krankheitsfälle. Es könne offen bleiben, ob der Schädiger zumindest zum Ausgleich derjenigen Kosten verpflichtet sei, die für eine vergleichbare Absicherung im Krankheitsfall aufzuwenden seien. Denn der Kläger mache
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einen solchen abstrakten Anspruch gerade nicht geltend. Vielmehr bestehe er
auf Ersatz konkreter Beihilfeleistungen.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im
Ergebnis stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte
aus übergegangenem
Recht des Polizeibeamten S. keinen Anspruch auf Ersatz nicht unfallbedingter
Heilbehandlungskosten.
1. Wird ein Beamter körperlich verletzt, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der ihm infolge der Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, gem. Art. 96 S. 1 BayBG insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen
(Art. 90 Abs. 1 BayBG) verpflichtet ist. Gegenstand des gesetzlichen Forderungsübergangs ist im Streitfall der auf §§ 7 Abs. 1 StVG, 11 StVG, 823 Abs. 1,
843 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG beruhende gesetzliche Anspruch des Polizeibeamten S. gegen die Beklagte auf Ersatz seines durch den Unfall verursachten Schadens. Ein Bestandteil dieses unfallbedingten Vermögensschadens sind
die - hier nicht im Streit befindlichen - durch den Unfall veranlaßten notwendigen Behandlungskosten. Dagegen wird ein Anspruch auf Ersatz der Krankheitskosten, die S. unfallunabhängig nach seinem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand entstanden sind, von dem gesetzlichen Forderungsübergang nicht erfaßt. Hinsichtlich dieser Kosten fehlt die gem. Art. 96 S. 1 BayBG vorausgesetzte Ursächlichkeit des Unfalls.
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a) Das Erfordernis der Kausalität folgt bereits aus dem Wortlaut dieser
Bestimmung. Danach ist Voraussetzung für den Forderungsübergang auf den
Dienstherrn, daß dem Beamten ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch infolge der Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht. Nur ein solcher Anspruch
geht auf den Dienstherrn über, und zwar in dem Umfang, in dem dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit
oder infolge der Körperverletzung zur Erbringung von Leistungen verpflichtet ist.
Daraus folgt, daß die Leistungspflicht des Dienstherrn entweder trotz vorübergehender Nichtleistung des Dienstes (während ... einer Aufhebung der Dienstfähigkeit) aufrechterhalten worden oder durch die Körperverletzung hervorgerufen (infolge der Körperverletzung) sein muß. Nur soweit dieser Zusammenhang zwischen der Verletzung und der Leistungspflicht des Dienstherrn besteht,
findet ein Forderungsübergang statt. Hinsichtlich der Verpflichtung zu Beihilfeleistungen für Heilbehandlungen ist diese Voraussetzung erfüllt, soweit der
Dienstherr Leistungen aus Anlaß der Verletzung des Beamten zu erbringen hat
(vgl. Senatsurteil vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686
m.w.N.). Das ist bei nicht unfallbedingten Heilbehandlungsmaßnahmen nicht
der Fall.
b) Für dieses Verständnis von Art. 96 S. 1 BayBG spricht auch die Entstehungsgeschichte dieser Norm. Sie entspricht ihrem Wortlaut nach den Bestimmungen der §§ 52 S. 1 BRRG und 87 a S. 1 BBG. Inhaltsgleiche Vorschriften finden sich in den Beamtengesetzen aller anderen Bundesländer (vgl.
die Zusammenstellung bei Battis, BBG, 2. Aufl., § 87 a). Sie gehen zurück auf
die in § 139 S. 1 des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 (DBG) enthaltene
Regelung, welche erstmals einen gesetzlichen Forderungsübergang auf den
Dienstherrn vorsah, jedoch nur für den Fall, daß dieser infolge eines Ereignisses zur Gewährung oder Erhöhung von Versorgungsbezügen aus Anlaß der
körperlichen Verletzung des Beamten verpflichtet war. § 139 DBG wurde im
-7-
Jahre 1953 wörtlich in das Bundesbeamtengesetz als § 168 BBG übernommen
(vgl. Senatsurteil BGHZ 21, 113, 120 f.; Fürst, GKÖD, Stand: Mai 1990, § 87 a,
Rdnr. 1; Schütz/Cecior, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl.,
Stand: Februar 2002, § 99 LBG NW, Rdnr. 1 a).
An die Stelle dieser Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Juli 1957 die Regelung der §§ 52 S. 1 BRRG, 87 a S. 1 BBG getreten. Diese Bestimmungen
hatten zunächst folgenden Wortlaut:
Wird ein Beamter körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder seinen Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht,
insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der
Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen oder
2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer
Versorgung oder einer anderen Leistung
verpflichtet ist.
Damit ist die Legalzession auch auf den Fall der Gewährung von Dienstbezügen während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit des verletzten Beamten
erstreckt worden (Fürst, aaO; Rahmfeld, RiA 1962, 132). In dem von dem
Ausschuß für Beamtenrecht des Deutschen Bundestages vorgelegten schriftlichen Bericht über den Entwurf des Ersten Beamtenrechtsrahmengesetzes heißt
es, mit der gesetzlichen Anerkennung, daß auch während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit ein Schadensersatzanspruch des verletzten Beamten
bestehe, der auf den Dienstherrn übergehe, werde erreicht, daß der Schädiger
eines Beamten nicht besser stehe als der Schädiger einer anderen Person (BTDrucks. 2/3363, S. 7 zu § 48 a des Entwurfs). Mit dieser Neuregelung wurde
-8-
jedoch ein gesetzlicher Forderungsübergang hinsichtlich Beihilfeleistungen für
nicht unfallbedingte Heilbehandlungsmaßnahmen nicht herbeigeführt. Zwar
enthielten die Vorschriften der § 52 S. 1 BRRG und § 87 a S. 1 BBG a.F. jeweils das Tatbestandsmerkmal Leistung (in Ziff. 2), wozu nach allgemeinem
Verständnis auch Beihilfen zählen (Rahmfeld, aaO, S. 135; vgl. Art. 90 Abs. 1,
Abs. 4 BayBG; Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - VI ZR 208/88 - VersR
1989, 486 f.; zu § 99 LBG NRW: Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR
155/84 - VersR 1986, 463, 464; zu § 103 HBG: Senatsurteil vom 15. März 1983
- VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686). Damit waren aber nur die Beihilfeleistungen
gemeint, die der Beamte aus Anlaß eines Unfalls beanspruchen kann (Rahmfeld, aaO), also Beihilfen für unfallbedingte Heilmaßnahmen. Dafür, daß der
Gesetzgeber mit der Neuregelung den gesetzlichen Forderungsübergang auch
auf solche Beihilfeleistungen ausdehnen wollte, die der Dienstherr dem verletzten Beamten für nicht unfallbedingte Heilbehandlungsmaßnahmen zu
erbringen hat, gibt es in den Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt.
Mit Wirkung vom 1. August 1985 ist die Regelung der §§ 52 BRRG, 87 a
BBG dahingehend abgeändert worden, daß auch Schadensersatzansprüche
der Versorgungsberechtigten und der Angehörigen von Beamten und Versorgungsberechtigten aus der Verletzung eigener Rechtsgüter übergangsfähig
sind (Battis, aaO, Rdnr. 2). Damit ist zum einen die frühere erweiternde Auslegung, die als Beamte im Sinne der §§ 52 BRRG, 87 a BBG a.F. auch Ruhestandsbeamte ansah (vgl. grundlegend BGHZ [GS] 9, 179, 187 ff.), in der ausdrücklichen Einbeziehung in den Wortlaut der Vorschriften aufgegangen
(Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG/BeamtVG, Stand: August 2002, § 87 a Rdnr. 5).
Zum anderen ist mit der Neufassung der Kreis der Berechtigten auf versorgungsberechtigte Hinterbliebene und auf Angehörige der (aktiven) Beamten
erweitert worden (Plog/Wiedow/Lemhöfer, aaO, Rdnr. 2). Darüber hinaus ist in
sachlicher Hinsicht klargestellt worden, daß sich der gesetzliche Forderungs-
-9-
übergang auch bei Beamten während einer auf der Körperverletzung beruhenden - vorübergehenden - Aufhebung der Dienstfähigkeit auf sonstige Leistungen erstreckt, die nicht Dienstbezüge im bisherigen weiteren Sinne sind
(Plog/Wiedow/Lemhöfer, aaO m.w.N.). Davon betroffen sind insbesondere auch
Beihilfeleistungen (vgl. Fürst, aaO). Wie aus der Begründung des Entwurfs der
Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BTDrucks. 10/2114, S. 4) hervorgeht, sollten die betreffenden Bestimmungen mit
dieser Neuregelung im übrigen lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren.
Der für den gesetzlichen Forderungsübergang nach bisherigem Verständnis
dieser Vorschriften erforderliche Zusammenhang zwischen der Verletzung und
der Leistungspflicht des Dienstherrn in dem Sinne, daß nur solche Leistungen
zu einem Anspruchsübergang führen, die aus Anlaß der Verletzung zu erbringen sind, ist mit der Neuregelung nicht aufgegeben worden. Insbesondere ist
nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber den Forderungsübergang mit dieser
Neufassung auf Beihilfeleistungen für nicht unfallbedingte Heilbehandlungskosten des verletzten Beamten erstrecken wollte.
c) Diese Gesetzesauslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der
genannten Vorschriften. Der in ihnen angelegte gesetzliche Forderungsübergang soll bewirken, daß die Leistungen des Dienstherrn (bzw. der Versorgungskasse) aus Anlaß der Schädigung weder dem Schädiger zugute kommen,
noch zu einer doppelten Entschädigung des Geschädigten führen (vgl. u.a.
BGHZ [GS] 9, 179, 190; Senatsurteile BGHZ 59, 154, 157 und vom
17. November 1959 - VI ZR 207/58 - VersR 1960, 85, 86; OLG Koblenz, OLGReport 2002, 257, 258; Schütz/Cecior, aaO, Rdnr. 2; Plog/Wiedow/Lemhöfer,
aaO, Rdnr. 1; Fürst, aaO, Rdnr. 2, jeweils m.w.N.). Der in §§ 52 BRRG, 87 a
BBG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften getroffenen Regelung liegt ebenso wie der Bestimmung des § 116 SGB VII (früher: § 1542
- 10 -
RVO) der Gedanke der Schadensverlagerung zugrunde (vgl. Fürst, aaO,
Rdnr. 2 f.). Mit dem gesetzlichen Forderungsübergang soll sichergestellt werden, daß Leistungen sozialer Sicherung und sozialer Fürsorge, die durch Opfer
und Leistungen anderer aufgebracht werden, nicht demjenigen zugute kommen, der den Schadensfall verantwortlich herbeigeführt hat (BGHZ [GS] aaO).
Dieser Gesichtspunkt des gebotenen sozialverträglichen Ausgleichs kommt nur
zum Tragen, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und den Leistungen
des Dienstherrn ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist Voraussetzung für den gesetzlichen Forderungsübergang (vgl. Fürst, aaO, Rdnr. 16;
Weiß/Niedermaier/Conrad, Bayer. Beamtengesetz, Stand: 1. Juni 2002, Art. 96
Anm. 9 b; Schütz/Cecior, aaO, Rdnr. 7). Die Schadensersatzansprüche gegen
den Dritten müssen zudem dem gleichen Zweck dienen und sich auf dieselbe
Zeit beziehen wie die Leistungen, zu denen der Dienstherr verpflichtet ist
(Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Kongruenz, vgl. Senatsurteil vom
15. März 1983 - VI ZR 156/80 - aaO). Weiter ist erforderlich, daß die betreffende Leistung des Dienstherrn bei einer Gesamtbetrachtung zumindest auch dazu
bestimmt ist, einen Ausgleich der unfallbedingten Aufwendungen des Geschädigten herbeizuführen (Senatsurteile vom 18. Januar 1977 - VI ZR 250/74 VersR 1977, 427 und vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - aaO). An diesen
Voraussetzungen fehlt es, wenn der Dienstherr dem verletzten Beamten - wie
im Streitfall - nicht unfallbedingte Beihilfeleistungen gewährt. Die Aufwendungen
für solche Heilbehandlungsmaßnahmen, welche nicht durch den Unfall veranlaßt worden sind, hat der Schädiger nicht zu verantworten. Diese Kosten wären
nämlich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch ohne den Unfall entstanden und von dem Dienstherrn des verletzten Beamten nach Maßgabe des im
konkreten Fall anwendbaren Beihilfebemessungssatzes anteilig zu erstatten
gewesen. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, diese Kosten auf den Schädiger
abzuwälzen.
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d) Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Schädiger im Falle der Tötung eines Beamten grundsätzlich
verpflichtet ist, dem Dienstherrn des Beamten Beihilfeleistungen zu ersetzen,
die dieser den Hinterbliebenen zu erbringen hat (vgl. Senatsurteil vom
17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - VersR 1986, 463). Entgegen der Auffassung der Revision unterscheidet sich die jener Entscheidung zugrunde liegende
Fallgestaltung in einem wesentlichen Punkt von der derjenigen des Streitfalls.
Allerdings ist beiden Sachverhalten gemein, daß die betreffenden Heilbehandlungsmaßnahmen, zu denen Beihilfe gewährt wird, jeweils nicht durch den Unfall des Beamten ausgelöst worden sind. In rechtlicher Hinsicht besteht
aber zwischen beiden Fallgestaltungen ein wichtiger Unterschied. Zutreffend
weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es im Streitfall um einen - auf den
Dienstherrn übergegangenen - Schadensersatzanspruch des verletzten Beamten selbst geht, während dem sogenannten "Hinterbliebenen-Fall" Ersatzansprüche Dritter, nämlich der Angehörigen gem. § 844 Abs. 2 BGB zugrunde
lagen. In einem solchen Fall bestimmt sich die Ersatzpflicht des Schädigers
nach den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, die die Hinterbliebenen gegen
ihren Ernährer bei dessen Fortleben gehabt hätten (Senatsurteil vom 24. Juni
1969 - VI ZR 284/67 - VersR 1969, 897, 898). Der getötete Beamte war nach
§§ 1360 a, 1610 BGB verpflichtet, die im Fall der Erkrankung seiner Angehörigen entstehenden Kosten zu tragen, wofür ihm u.a. sein Beihilfeanspruch gegen den Dienstherrn zur Verfügung stand. Durch den Tod des Beamten haben
dessen Angehörige ihre unterhaltsrechtlichen Ansprüche verloren. Darin besteht ihr Schaden, den sie gem. § 844 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen können
(vgl. BGHZ [GS] 9, 179, 187; Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR
155/84 - aaO). Ebenso wie zuvor der Unterhaltsanspruch sind die Beihilfeleistungen dazu bestimmt, die Angehörigen von den Aufwendungen im Krankheitsfall zu entlasten. Deshalb ist in einem solchen Fall dem Erfordernis der
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sachlichen Kongruenz der Ansprüche als einer notwendigen Voraussetzung für
den gesetzlichen Forderungsübergang genügt (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar
1977 - VI ZR 250/74 - aaO).
e) Entgegen der Auffassung der Revision kann der auf Ersatz konkreter
Beihilfeleistungen gerichtete Anspruch des Klägers nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, daß der verletzte Polizeibeamte S. durch die unfallbedingte Versetzung in den Ruhestand die auf dem aktiven Beamtenstatus beruhende Beihilfeberechtigung verloren hat. Diesem Umstand kommt schadensrechtlich
deswegen keine Bedeutung zu, weil S. mit seinem Eintritt in den Ruhestand
statt dessen eine Beihilfeberechtigung als Ruhestandsbeamter erworben hat
und nunmehr aufgrund dieser Berechtigung seine Krankheitskosten anteilig ersetzt verlangen kann. Dabei kann dahinstehen, ob es sich, wie das Berufungsgericht meint, bei der beamtenrechtlichen Beihilfeberechtigung um ein einheitliches Recht handelt, welches mit der Übernahme des Beamten auf Lebenszeit
lebenslang - von Modifikationen im Beihilfebemessungssatz abgesehen unverändert - fortbesteht oder ob beamtenrechtlich zwischen der Beihilfeberechtigung aus dem aktiven Dienstverhältnis und derjenigen aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger zu unterscheiden ist (so OLG Frankfurt, VersR
1997, 1297; ähnlich OLG Koblenz, VRS 82, 280 f.; Saarländisches OLG, Urteil
vom 7. Juni 1996 - 3 U 198/95; Plog/Wiedow/Lemhöfer, aaO, § 87 a Rdnr. 34;
a.A.: OLG Koblenz, OLG-Report 2002, 257, 259; Küppersbusch, Ersatzansprüche
bei
Personenschaden,
7. Aufl.,
Rdnr.
551,
Fn. 44;
Weiß/Niedermaier/Conrad, Bayer. Beamtengesetz, aaO, Art. 96 Anm. 16 a;
Schmalzl, VersR 1998, 210; Ebener/Schmalz, VersR 2002, 594). Streitgegenstand ist hier nicht ein Anspruch auf Ersatz der mit der Versetzung in den Ruhestand weggefallenen Beihilfeberechtigung als solcher, sondern ein Anspruch
auf Ersatz konkreter Beihilfeleistungen. Insoweit ist der Polizeibeamte S. aber
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nicht geschädigt, denn ihm sind die Kosten der notwendigen Heilbehandlungen
mindestens in dem Umfang, in dem er sie als aktiver Beamter zu beanspruchen
gehabt hätte (§ 14 Abs. 1 BhV), ersetzt worden. Vergleicht man die infolge des
haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (sogenannte Differenzhypothese), läßt sich rechnerisch ein Schaden des Polizeibeamten S. nicht feststellen.
Allerdings kann es in Fällen, in denen die rechnerische Schadensbilanz
den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfaßt, geboten sein, die Differenzrechnung "normativ" zu korrigieren. Eine wertende Korrektur kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Vermögenseinbuße durch überobligationsmäßige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die
den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird. Ob die
Differenzbilanz der Schadensentwicklung in diesem Sinne gerecht wird, ist
aufgrund einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie
durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten
und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen zu
bestimmen (Senatsurteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 - VersR 2001,
196, 197 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob sich Leistungen Dritter schadensmindernd bzw. schadensausschließend auswirken, ist auf den Zweck der
Drittleistung abzustellen und der aus § 843 Abs. 4 BGB abgeleitete allgemeine
Rechtsgedanke zu beachten, wonach Maßnahmen, die der sozialen Sicherung
und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten entspringen, dem Schädiger nicht
zugute kommen dürfen (Senatsurteile BGHZ 10, 107, 108; 21, 112, 114 ff.; vom
29. November 1977 - VI ZR 177/76 - VersR 1978, 249, 250 und vom
7. November 2000 - VI ZR 400/99 - aaO, jeweils m.w.N.).
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Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall eine wertende Korrektur der
rechnerischen Schadensbilanz hinsichtlich der konkreten Beihilfeleistungen
nicht in Betracht. Diese stellen zwar eine Leistung mit Fürsorgecharakter dar,
dienen aber - im Unterschied zu Dienst- oder Versorgungsbezügen (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1961 - VI ZR 92/60 - NJW 1961, 1110; BGHZ 42, 76,
83; 59, 154, 156) - ihrer Zweckbestimmung nach nicht dazu, den verletzten Polizeibeamten S. von unfallbedingten Aufwendungen zu entlasten. Beihilfen, die
der Dienstherr dem verletzten Beamten zu nicht unfallbedingten Heilbehandlungsmaßnahmen gewährt, dienen nicht zum Ausgleich des Unfallschadens
des Beamten. Deshalb wäre es nicht gerechtfertigt, sie auf den Schädiger abzuwälzen.
2. Der Senat verkennt nicht, daß die Begrenzung des gesetzlichen Forderungsübergangs auf Beihilfen für unfallbedingte Heilbehandlungsmaßnahmen
eines verletzten Beamten dazu führen kann, daß der Schädiger eines Beamten
dadurch, daß er zu dessen nicht unfallbedingten Krankheitskosten überhaupt
nicht herangezogen wird, weniger belastet wird als derjenige, der einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer verletzt hat und
seine Ersatzpflicht durch
Zahlung entsprechender Versicherungsbeiträge erfüllen muß (vgl. Senatsurteile
vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - aaO, S. 465 und vom 28. Februar
1989 - VI ZR 208/88 - VersR 1989, 486 f.; Schmalzl, aaO; Ebener/Schmalz,
aaO). Damit wird der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des gesetzlichen Forderungsübergangs, den Schädiger eines Beamten nicht besser zu stellen als
den Schädiger einer anderen Person (BT-Drucks. 2/3363, aaO), auf diesem
Wege nicht erreicht. Dies ist in dem System der vom Dienstherrn gewählten
Krankheitsvorsorge durch Beihilfe angelegt und kann nicht zur Folge haben,
daß der Schädiger in einem solchen Fall mit Kosten belastet wird, die nicht
durch den Unfall veranlaßt sind und deren Umfang im Einzelfall weit über die
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Höhe der Aufwendungen hinausgehen kann, die der Schädiger eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch Zahlung der Versicherungsbeiträge auszugleichen hat. Der Umstand, daß der Dienstherr dem unfallbedingt in den Ruhestand versetzten Beamten Fürsorgeleistungen erbringen muß, obwohl dessen Gesamtlebensleistung durch den Unfall verkürzt worden ist, mag zwar einen Schaden des Dienstherrn begründen. Dieser wird aber von dem gesetzlichen Forderungsübergang nicht erfaßt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Pauge
Wellner
Stöhr