Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/vi_zr_255-03.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

279 lines
No EOL
21 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

This file contains Unicode characters that might be confused with other characters. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 255/03
Verkündet am:
5. Oktober 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 823 Ah, KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2
a) Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung hat ihre Wurzel im Verfassungsrecht und Zivilrecht und stellt keine strafrechtliche Sanktion dar.
b) Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können (Ergänzung der Senatsurteile BGHZ 128, 1; vom
5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339 und vom 12. Dezember 1995
- VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341).
-2BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 - KG Berlin
LG Berlin
-3-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 26. Mai 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung
für Bildveröffentlichungen in Anspruch.
Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschriften "die aktuelle" und "die zwei".
In der Zeit vom 28. Juli 1999 bis zum 10. Juli 2000 veröffentlichte sie in diesen
Zeitschriften neun Artikel, die jeweils ohne Zustimmung der Eltern, Prinzessin
Caroline von Hannover und Prinz Ernst August von Hannover, mit Bildern der
im Sommer 1999 geborenen Klägerin illustriert wurden. Unter anderem handelte es sich dabei um einen im August 1999 veröffentlichten Artikel, der unter der
Schlagzeile "Caroline. Die ersten Fotos. Das heimliche Babyglück" auf der Titelseite und im Innenteil des Heftes Fotos enthielt, die heimlich aus großer Ent-
-4-
fernung auf einem Anwesen der Eltern der Klägerin aufgenommen worden waren. Im Juli 2000 veröffentlichte die Beklagte auf der gesamten Titelseite unter
der Schlagzeile "Caroline & Ernst August Scheidung?" ein Foto, welches die
Klägerin nach dem Schwimmen mit Schwimmflügeln in ein Handtuch gewickelt
auf dem Arm ihrer Mutter zeigte. Auf den Innenseiten folgten sechs weitere Fotos der Klägerin, die sie gleichfalls beim Baden mit ihren Eltern zeigten.
Die Beklagte gab nach jeweils zeitnaher Abmahnung - teilweise unter
dem Druck entsprechender einstweiliger Verfügungen - jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab. Unter anderem wegen zwei der hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen, darunter den im August 1999 veröffentlichten
Fotos, wurde sie zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von
125.000 DM an die Mutter der Klägerin verurteilt. Die Klägerin selbst hat u.a.
wegen der Veröffentlichung dieser Fotos gegenüber zwei anderen Verlagen
Geldentschädigungen erstritten.
Das Landgericht hat der auf Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 300.000 DM gerichteten Klage in Höhe von 150.000 DM stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe gegen die Beklagte
wegen der durch die Veröffentlichungen erfolgten wiederholten Eingriffe in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1
-5-
BGB, Art. 1 und Art. 2 GG zu. In Bezug auf sämtliche beanstandeten Fotos
könne sich die Beklagte nicht auf die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1
Nr. 1 KUG berufen, wobei im Ergebnis dahinstehen könne, ob die Klägerin als
relative Person der Zeitgeschichte im Sinne der Vorschrift zu behandeln sei, nur
weil ihre Mutter eine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Selbst dann wäre
im Rahmen der nach § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung zu beachten, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin Vorrang genieße,
zumal bei Minderjährigen wegen der sich erst entfaltenden Persönlichkeit und
der Schutzbedürftigkeit ihres Entwicklungsprozesses regelmäßig ein strengerer
Maßstab an die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen anzulegen sei.
Sowohl die Veröffentlichung der heimlich aufgenommenen Fotos im August 1999 als auch die im Juli 2000 beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht der
Klägerin so schwerwiegend, daß eine Geldentschädigung erforderlich sei. Die
weiteren Veröffentlichungen zeigten zwar heimlich, jedoch an öffentlich zugänglichen Orten entstandene Fotos, die für sich genommen keine Zuerkennung
einer Geldentschädigung rechtfertigten, aber doch zeigten, mit welcher Hartnäckigkeit die Beklagte unerlaubt Fotos der Klägerin veröffentliche.
Bei der Höhe der Geldentschädigung könne deren Genugtuungsfunktion
auch bei einem Kleinkind nicht völlig außer Acht bleiben, weil die Veröffentlichungen geeignet gewesen seien, die Eltern-Kind-Beziehung zu stören und
dabei unmittelbar auf die Lebensbedingungen der Klägerin negativen Einfluß zu
nehmen.
In erster Linie aber rechtfertige sich die Höhe der Entschädigung aufgrund ihrer spezialpräventiven Wirkung. Wegen der gesteigerten Bedeutung
des Persönlichkeitsschutzes bei einem Minderjährigen müsse in derartigen Fällen eine Geldentschädigung für den Schädiger fühlbar sein und der Berichter-
-6-
stattung den wirtschaftlichen Vorteil nehmen. Dem stehe nicht entgegen, daß
die Mutter der Klägerin ihrerseits bereits eine Geldentschädigung erstritten habe. In jenem Verfahren sei es um das Persönlichkeitsrecht der Mutter gegangen, vorliegend gehe es aber um das Persönlichkeitsrecht der Klägerin selbst.
Daß die Beklagte nunmehr nur noch solche Fotos veröffentlichen wolle,
die die Klägerin in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeigten, stehe
angesichts ihrer bisherigen Hartnäckigkeit der zugesprochenen Geldentschädigung nicht entgegen. Deren Herabsetzung sei auch nicht wegen der von der
Klägerin bereits gegen andere Verlage erstrittenen Entschädigungen geboten,
weil diese Veröffentlichungen eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen
darstellten.
Für die Höhe der Geldentschädigung sei auch die Wirtschaftsmacht der
hinter der Beklagten stehenden Gruppe von Bedeutung. Diese gebe 500 Printmedien in verschiedenen europäischen Ländern heraus, darunter über 4 Millionen Exemplare einer Tageszeitung und verfüge über Umsatzrenditen in zweistelliger Prozenthöhe.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Revision macht geltend, der Zubilligung einer Geldentschädigung
an die Klägerin stehe das Grundrecht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 3 GG
entgegen, nicht wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze
mehrmals bestraft zu werden. Es sei ein Strafklageverbrauch eingetreten, weil
sechs der neun Bildveröffentlichungen bereits in anderen Verfahren mit einer
Geldentschädigung geahndet worden seien.
-7-
Entgegen dem Ansatz der Revision handelt es sich bei der Zubilligung
einer Geldentschädigung jedoch nicht um eine Strafe im Sinne des Art. 103
GG. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof sehen den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts vielmehr als ein Recht an, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und
Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Demgemäß wird der Anspruch aus § 823 Abs. 1
BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. BVerfGE 34, 269, 292 Soraya = NJW 1973, 1221, 1226; Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; vom
5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340 und vom 12. Dezember 1995 VI ZR 223/94 VersR 1996, 341, 342; so auch BGHZ 143, 214,
218 f.). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne
Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. Senatsurteile, BGHZ
128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 aaO und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Auch unter Berücksichtigung kritischer Stimmen in der Literatur, die teilweise geltend machen, daß der Präventionszweck
als Mittel der Verhaltenssteuerung ein pönales Element darstelle, und die deshalb die Frage aufwerfen, ob es sich nicht um eine Norm mit Strafcharakter
handele (vgl. Deutsch, Anm. zum Urteil des Senats vom 5. Dezember 1995, LM
§ 823 (Ah) Nr. 122; Gounalakis, AfP 1998, 10, 14 ff.; Funkel, Schutz der Persönlichkeit durch Ersatz immaterieller Schäden in Geld, 2001, S. 164 ff.; Hoppe,
Persönlichkeitsschutz durch Haftungsrecht, 2001, S. 123 ff., 133 ff.; Seitz, NJW
1996, 2848), hält der erkennende Senat an dem grundlegenden Ansatz fest,
daß die Zubilligung einer Geldentschädigung ihre Wurzel im Verfassungsrecht
-8-
und Zivilrecht findet und keine strafrechtliche Sanktion darstellt (vgl. dazu auch
Steffen, NJW 1997, 10; Körner, NJW 2000, 241 ff.). Dementsprechend hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die zivilgerichtliche Verurteilung zu einem immateriellen Schadensersatz bei einer Persönlichkeitsverletzung - mögen ihr auch "pönale Elemente" nicht ganz fremd sein - keine Strafe
im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 34, 269, 293 Soraya =
NJW 1973, 1221, 1226).
Im Gegensatz zum staatlichen Strafanspruch soll die Zubilligung einer
Geldentschädigung im Zivilrecht in Fällen der vorliegenden Art den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG im Interesse des konkret Betroffenen gewährleisten. Dies wird bei der hier vorliegenden Verletzung des Rechts am eigenen Bild besonders deutlich, weil dem Verletzten - anders als in anderen Fällen, in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kann - gegen eine solche
Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf
eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen (vgl. Senatsurteil vom
12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Deshalb unterliegt es keinem Zweifel, daß die Zivilgerichte zur Gewährleistung dieses Interesses des Betroffenen
berufen sind. Der Präventionsgedanke stellt lediglich einen Bemessungsfaktor
für die Entschädigung dar, der sich je nach Lage des Falles unterschiedlich
auswirken kann. Soweit im Schrifttum für den "Strafcharakter" einer solchen
Entschädigung auf eine Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung eines USSchadensersatzurteils (BGHZ 118, 312, 344 ff.) verwiesen wird, betraf jenes
Urteil einen ganz anders gelagerten Sachverhalt, der keine Parallele zum Streitfall aufweist.
-9-
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei nicht, jedenfalls nicht so schwerwiegend beeinträchtigt, daß dies eine Geldentschädigung rechtfertige.
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte
durch die Veröffentlichung der Fotos der Klägerin deren Recht am eigenen Bild
und damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt hat.
Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung
verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf
es der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht
der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69 m.w.N.). Eine solche Einwilligung liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die
Revision nicht angreift, nicht vor.
b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht
den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verneint, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten
veröffentlicht werden dürfen.
Daß die Klägerin selbst nicht zu einem Kreis von Personen gehört, deren
Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann es auch auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin dadurch zu einer Person der Zeitgeschichte
werden könnte, daß sie auf Fotos zusammen mit ihrer Mutter abgebildet wird.
Weil mit der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein Rechtsverlust verbunden ist, ist es erforderlich, Kinder von Personen der Zeitgeschichte allenfalls
dann in diesen Personenkreis einzubeziehen, wenn sie als deren Angehörige in
- 10 -
der Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffentliche Funktionen
wahrnehmen
(vgl.
Senatsurteile
vom
12. Dezember
1995
- VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen
Kinder eines besonderen Schutzes vor den Gefahren, die von dem Interesse
der Medien und ihrer Nutzer an einer Berichterstattung über sie oder an Abbildungen von ihnen ausgehen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen, so daß der Bereich, in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muß. Dieser
Schutz verwirklicht sich nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6
Abs. 1 GG, sondern folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. = NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG,
NJW 2000, 2191; NJW 2000, 2191 f. und NJW 2003, 3262 f.).
Nach diesen Grundsätzen genießt im Streitfall das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin grundsätzlich
den Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien. Die beanstandeten Fotos
zeigen die Klägerin und deren Eltern im Alltagsleben, also bei rein privaten Tätigkeiten. Sie tragen in keiner Weise zu einer wichtigen öffentlichen Auseinandersetzung in einer demokratischen Gesellschaft bei, die den Schutz des Art. 5
Abs. 1 GG in Anspruch nehmen könnte, sondern dienen nur dem Zweck, die
Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben der Betroffenen zu befriedigen, wobei sich das Interesse an der Kläge-
- 11 -
rin ausschließlich aus der Einstufung ihrer Eltern als sogenannte Prominente
ableitet.
Auch wenn die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes eines Kindes
vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des
Kindes zu bestimmen ist, steht dem nicht entgegen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen noch ein Kleinkind war. Eine Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts kann nämlich nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die
persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern auch dann,
wenn andere Gründe den Schutz der Persönlichkeitsentwicklung erfordern (vgl.
BVerfG, NJW 2003, 3262 f.). Hier kann die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin schon dadurch beeinträchtigt werden, daß wegen der ständigen Verfolgung durch die Presse eine natürliche Eltern-Kind-Beziehung gefährdet ist.
Wenn sich die Eltern im Zusammenleben mit dem Kind nicht unbefangen verhalten können, weil sie befürchten müssen, daß auch gegen ihren Willen Fotos
veröffentlicht werden, die den privaten Bereich betreffen, kann sich dies
nachteilig auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes auswirken. Insoweit
reicht bereits die Gefährdung aus, ohne daß es, wie die Revision meint, der
Darlegung bedarf, daß tatsächlich bereits eine Störung des Eltern-KindVerhältnisses eingetreten sei.
c) Die Angriffe der Revision bleiben auch insoweit ohne Erfolg, als sie die
Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung in Zweifel zieht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die
Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden
kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
- 12 -
ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines
Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27 und vom
12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG, NJW
2004, 591). Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend
einzustufen ist. Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild
besteht nämlich darin, daß dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung
keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, daß in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (Senatsurteil
vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO, 342).
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und unter den Umständen des vorliegenden Falles zu Recht die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung bejaht. Ebenso wie in dem dem vorstehend zitierten Senatsurteil zugrundeliegenden Fall läßt die Vorgehensweise der Beklagten eine besondere Hartnäckigkeit erkennen, indem sie die wiederholten
Bildveröffentlichungen vorgenommen hat, obwohl sie nach dem Erscheinen der
Fotos von den Eltern jeweils zeitnah abgemahnt worden ist, sie jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hat und gegen sie mehrfach
einstweilige Verfügungen erlassen worden sind.
d) Unter diesen Umständen ist auch die Höhe der zugebilligten Geldentschädigung, die in erster Linie Sache des Tatrichters ist, nicht unverhältnismäßig. In Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines
- 13 -
Opfers als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener
kommerzieller Interessen eingesetzt hat, ist die Erzielung von Gewinnen aus
der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe
der Geldentschädigung mit einzubeziehen. In solchen Fällen muß von der Höhe
der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer
Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden, der hier angesichts der nachhaltigen Störung des Privatlebens ein hohes Gewicht zukommt. Zudem darf die Geldentschädigung nicht
eine Höhe erreichen, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl.
Senatsurteile BGHZ 128, 1, 16 und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 VersR 1996, 339, 340).
Im Hinblick darauf ist die Bemessung der Entschädigung durch das Berufungsgericht in Anbetracht der besonderen Hartnäckigkeit der Beklagten und
der vom Berufungsgericht festgestellten Wirtschaftsmacht der hinter ihr stehenden Gruppe nicht zu beanstanden. Selbst wenn für diese keine rechtliche Verpflichtung besteht, etwaige Verluste wegen der Verurteilung zu einer Geldentschädigung zu ersetzen, dürfen die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der
Konzerngruppe hinter einem Presseorgan bei der Beurteilung, wie der Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden kann, nicht außer Betracht bleiben. Im übrigen läßt der Beklagtenvortrag nicht erkennen, inwieweit die hier zuerkannte
Geldentschädigung die Pressefreiheit gefährden könnte.
Auch die weiteren Rügen der Revision stehen der zuerkannten Entschädigung nicht entgegen. Wie vom Berufungsgericht zu Recht angenommen, stellen sowohl die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin als
auch die Veröffentlichungen durch andere Verlage eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mutter betrifft das Rechtsgut einer anderen Person, deren Persönlichkeitsschutz
- 14 -
ebenso wie der der Klägerin zu gewährleisten ist. Könnte sich ein später in Anspruch genommener Schädiger darauf berufen, daß bereits eine Entschädigung
wegen einer Veröffentlichung durch einen anderen Verlag zuerkannt worden ist,
bliebe eine eigenständige weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne ausreichenden Schutz des Betroffenen. Den Vortrag der Beklagten, sie wolle nunmehr nur noch solche Fotos der Klägerin veröffentlichen, die diese in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeige, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat jedoch gemeint, die Beklagte könne nur durch eine fühlbare
Entschädigung in ihrem Verhalten beeinflußt werden. Diese tatrichterliche Wertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Wellner
Stöhr
Diederichsen
Zoll