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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 253/03
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vom 20. April 2004
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in dem Rechtsstreit
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Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,
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- Prozeßbevollmächtigte:
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Rechtsanwälte
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gegen
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Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,
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- Prozeßbevollmächtigter:
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Rechtsanwalt
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 4. Juli 2003 wird
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zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche
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Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
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einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
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erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist grundsätzlich geklärt,
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daß die Unterbrechung der Stromzufuhr durch Beschädigung eines
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Stromkabels auf einem nicht zum betroffenen Unternehmen gehörenden
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Grundstück im allgemeinen kein betriebsbezogener Eingriff in das Recht am
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eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist (vgl. Senatsurteile BGHZ
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29, 65, 74f.; 41, 123, 126 f.; 66, 388, 393; vom 25. Januar 1977 – VI ZR 29/75
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– VersR 1977, 616, 617; vom 12. Juli 1977 – VI ZR 137/76 – VersR 1977,
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1006, 1007). Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß nach der
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Senatsrechtsprechung unter besonderen Umständen ein betriebsbezogener
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Eingriff in den Tätigkeitskreis des Gewerbebetriebs vorliegen kann. Die
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Wertung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, ist grundsätzlich eine
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Sache des Tatrichters und im vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden.
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Die Entscheidung des OLG München (BB 1964, 661) betraf als Einzelfallentscheidung einen etwas anders gelagerten Sachverhalt und gibt auch im
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Hinblick auf neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keinen Anlaß,
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die Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zuzulassen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
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abgesehen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 58.315,74 €
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Wellner
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Stöhr
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