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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VI ZR 245/08
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Verkündet am:
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20. April 2010
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Holmes,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 20. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
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Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
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für Recht erkannt:
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Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
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7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
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vom 19. August 2008 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts
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Hamburg vom 16. November 2007 abgeändert.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der individualisierenden
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Berichterstattung über eine Straftat in Anspruch.
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Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen
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Mordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Der
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Kläger stellte mehrfach, zuletzt im Jahr 2004, Anträge auf Wiederaufnahme des
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Verfahrens, vor deren Verwerfung er sich an die Presse wandte. Im Januar
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2008 wurde der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.morgenweb.de. Dort hielt sie in der Rubrik
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"Archiv" sogenannte Teaser zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit,
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durch die sie auf im "Archiv" enthaltene und nur Nutzern mit besonderer Zugangsberechtigung zugängliche Beiträge aufmerksam machte. In einem bis ins
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Jahr 2007 abrufbaren Teaser, der auf eine Meldung vom 22. Mai 2001 hinwies,
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hieß es unter voller Namensnennung der Betroffenen:
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"Das Verfahren gegen die beiden verurteilten Mörder des Volksschauspielers Walter Sedlmayr wird vorerst nicht wieder aufgerollt. Das Landgericht
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Augsburg habe einen Antrag der Brüder W. und L. auf Wiederaufnahme abgelehnt, berichteten gestern ihre Anwälte. Sie legten gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht in München ein".
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Der Kläger sieht in dem Bereithalten des seinen Namen enthaltenden
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Teasers zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen,
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über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog
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i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die Verbreitung der den Kläger identi-
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fizierenden Meldung diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Im Jahr 2007, als die Meldung noch verbreitet worden sei, habe sich der
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Kläger kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung befunden, weshalb eine Konstellation gegeben gewesen
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sei, wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973
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(BVerfGE 35, 202 ff. - Lebach I) zugrunde gelegen habe. Das im Hinblick auf
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seine bevorstehende Wiedereingliederung in die Gesellschaft besonders
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schutzwürdige Interesse des Klägers, nicht weiterhin öffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, überwiege das Interesse der Beklagten an der weiteren
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Verbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschränkungen, die dem Verbreiter solcher Meldungen auferlegt würden, denkbar gering seien. Diesem werde nämlich nicht die Berichterstattung über die Tat, sondern nur die Nennung
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der Namen der Täter untersagt.
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Der Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im Internet häufig
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dauerhaft abrufbar gehalten würden und als ältere Meldungen erkennbar seien,
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rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die
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Identität des Betroffenen in einer neuen oder in einer älteren Meldung preisgegeben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete Meldung
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mittels Suchmaschinen oder Querverweisen über ein auf die Tat bezogenes
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Schlagwort oder über den Namen des Täters auffindbar sei. Auch der Umstand,
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dass über das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel noch ein geringerer
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Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die über die Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen verbreitet würden, lasse nicht die Anlegung anderer als
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der vom Bundesverfassungsgericht für die Massenmedien entwickelten Maßstäbe zu.
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Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer. Ihre Störereigenschaft könne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint wer-
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den, dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts, in dem die beanstandete
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Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein privilegiertes Internetarchiv handle. Denn eine über das Internet allgemein zugängliche, in die Rubrik
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"Archiv" eingestellte Äußerung werde ebenso verbreitet wie jede andere Äußerung auch. Der Rubrik, in der die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten werde, komme auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kontrolle über den eigenen Internetauftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheblich, ob bereits die erstmalige Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte
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rechtswidrig oder ob die Verbreitung der Meldung ursprünglich rechtmäßig gewesen sei.
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II.
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Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
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stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2
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Abs. 1 GG zu.
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1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen,
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dass der Beklagten untersagt werden soll, auf ihrer Internetseite den angegriffenen, auf ältere Veröffentlichungen hinweisenden Teaser zum Abruf bereit zu
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halten, in dem im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name
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des Klägers genannt wird. Der Klageantrag ist dagegen nicht auf Unterlassung
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jedweder künftiger Berichterstattung gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus
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der Klagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen
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ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269,
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1271 m.w.N.; BGHZ 173, 188, Rn. 17 jeweils m.w.N.). Der Kläger hat schriftsätzlich deutlich gemacht, dass er sich lediglich gegen das weitere Vorhalten
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ihn identifizierender Meldungen in Form von auf ältere Veröffentlichungen hinweisenden Teasern wie des konkret angegriffenen zum Abruf im Internet wendet. In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen das Begehren des Klägers
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verstanden. Dieses Verständnis hat der Kläger auch in Revisionserwiderung
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bestätigt.
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2. Die Klage ist aber nicht begründet.
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a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das
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Bereithalten der den Kläger namentlich als wegen Mordes Verurteilten bezeichnenden Meldung zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über eine Straftat unter Nennung des Namens des Straftäters beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens,
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weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den
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Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile
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BGHZ 143, 199, 202 f.; 178, 213 Rn. 33; vom 15. November 2005 - VI ZR
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286/04 - VersR 2006, 274; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - VersR
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2010, 359; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b. in BGHZ; BVerfGE 35,
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202, 226; BVerfG NJW 2006, 2835; AfP 2009, 365 Rn. 15). Dies gilt nicht nur
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bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der
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herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen
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geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Täter identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum
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Abruf bereitgehalten werden (vgl. BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17). Diese Inhalte
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sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (vgl.
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Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom 9. Februar
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2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.; Verweyen/Schulz, AfP 2008, 133, 137).
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b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für
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geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des
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Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5
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Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und
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Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des
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Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR
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2004, 522, 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 13;
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vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar
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2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR
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19/08 - VersR 2009, 1545 Rn. 16; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.; 120, 180,
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200 f.; AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - VersR 2005, 1403, 1404; vom
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17. November 2009 - VI ZR 226/08 - VersR 2010, 220 m.w.N; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.).
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c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass
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das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Bereithalten der
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beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise verletzt
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worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des Streitfalles nicht ausreichend berücksichtigt und das von der Beklagten verfolgte Infor-
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mationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung
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mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt.
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aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480
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Rn. 61 f., jeweils m.w.N.). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in
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der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen
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sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das
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Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der
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Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
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wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten
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und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so
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dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung
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zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17).
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Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung
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Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor
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Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr
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sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität
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abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier
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und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die
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Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie
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über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202, 231; BVerfG AfP
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2009, 365 Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 143, 199, 204).
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Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer
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Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung
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des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung
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über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn
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wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen
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angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm
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selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen
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Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG AfP 2009, 365
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Rn. 19; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 143, 199, 204; 178, 213 Rn. 22 f.; vom
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15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 Rn. 14).
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Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des Täters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich
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uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und
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seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 21).
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Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und
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Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit
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hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das
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Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist
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allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung
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persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit
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überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung
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der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch
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erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets,
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in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten
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Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859,
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1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006
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- Beschwerde Nr. 35841/02, - Österreichischer Rundfunk gegen Österreich,
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Nr. 68, ÖJZ 2007, 472, 473, jeweils m.w.N.). Für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt
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eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in
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die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (vgl.
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BVerfG NJW 2000, 1859, 1860 und AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils m.w.N.).
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bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz
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seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend hinter
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dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und
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ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Zwar kommt dem Interesse des Klägers, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu
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bleiben, vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Die von ihm begangene Straftat und
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die Verurteilung liegen lange zurück; der Kläger ist im Januar 2008 aus der
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Strafhaft entlassen worden. Andererseits beeinträchtigt der beanstandete Teaser sein Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Resozialisierungsinteresses
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unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Er
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ist insbesondere nicht geeignet, den Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen
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oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte.
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Der Teaser enthält wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen
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erregt hatte. In ihm wird sachbezogen, zurückhaltend und ohne zusätzliche stigmatisierende Umstände mitgeteilt, dass das Landgericht Augsburg den Antrag
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des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen und der Kläger
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gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht München eingelegt habe. Die den Kläger identifizierenden Angaben in dem Teaser
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waren angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers,
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des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und
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des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus
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unter Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe um die Aufhebung ihrer
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Verurteilung bemühten, zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung unzweifelhaft zulässig.
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In der Art und Weise, wie der Teaser zum Abruf bereitgehalten wurde,
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kam ihm eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der Verbreitungsgrad des konkret
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gewählten Mediums war gering; eine Fallgestaltung, wie sie der Lebach-IEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 202) zugrunde lag,
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ist nicht gegeben. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Fernsehdokumentation zur besten Sendezeit, die zu einem intensiven Nacherleben der Straftat
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unter Betonung der emotionalen Komponente führte (vgl. BVerfGE 35, 202,
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228 f.). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war gerade für eine solche
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Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu rechnen (BVerfG aaO).
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Hingegen setzte eine Kenntnisnahme vom Inhalt des beanstandeten Teasers
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im Streitfall eine gezielte Suche voraus. Der Teaser wurde nur auf einer als
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passive Darstellungsplattform geschalteten Website angeboten, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst
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aktiv informieren (vgl. BVerfG NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298, 1299;
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Feldmann, JurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5). Er war auch nicht auf den aktuellen
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Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, wo er dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der Homepage der Beklagten ins Auge hätte fallen können.
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Vielmehr war der Teaser ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf
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die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nur auf den für Altmeldungen
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vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich und für den
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Nutzer im Gesamtzusammenhang, insbesondere aufgrund des Inhalts und der
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angegebenen
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URL
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(http://www.morgenweb.de//service/archiv/artikel/
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401012111.html), ohne weiteres als Altmeldung erkennbar. Er war auch nicht in
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sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, der ihm den Anschein der Aktualität oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annahme rechtfertigen würde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich uneingeschränkt mit der Person des Straftäters befasst (vgl. dazu Hoecht, AfP 2009,
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342, 346 f.; von Petersdorff-Campen, ZUM 2008, 102, 107; Feldmann, aaO; LG
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Düsseldorf, ZUM 2008, 156).
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Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über
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das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. Senatsurteile vom
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15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom 9. Februar 2010 - VI ZR
|
||
243/08 - z.V.b.; OLG Köln, AfP 2007, 126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG
|
||
Frankfurt, ZUM 2007, 915, 917; AfP 2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Libertus, MMR 2007, 143, 148). Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an
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der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie
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nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar
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halten. Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw.
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ein Gebot der Löschung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in "Onlinearchiven" würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der
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Straftäter vollständig immunisiert würde (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember
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2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.;
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Hoecht, aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009, S. 67, 68, 76 m.w.N.).
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Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859,
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1860; AfP 2009, 365 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei einem schweren Kapitalverbrechen wie im vorliegenden Fall, das in der Öffentlichkeit besondere
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Aufmerksamkeit erregt hat.
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Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen
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abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit
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hätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren
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würde (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom
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9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.; BVerfGE 93, 266, 292; 99, 185, 197;
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AfP 2009, 480 Rn. 62; vgl. ferner BGH, BGHZ 158, 343, 353). Die Beklagte
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könnte ihren verfassungsrechtlichen Auftrag, in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren, nicht vollumfänglich wahrnehmen,
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wenn es ihr generell verwehrt wäre, dem interessierten Nutzer den Zugriff auf
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frühere Veröffentlichungen zu ermöglichen. Würde auch das weitere Bereithalten als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung
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zulässiger Altmeldungen auf für Altmeldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf
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im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der
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zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte
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verpflichtet, sämtliche archivierten Beiträge von sich aus immer wieder auf ihre
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Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in
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unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die erhebliche
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Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung
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die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftä-
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ters - das weitere Vorhalten des Beitrags später rechtswidrig werden lassen
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könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.
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d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere
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rechtliche Beurteilung auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts
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geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der persönliche und sachliche
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Anwendungsbereich der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes überhaupt eröffnet ist, insbesondere ob es sich bei dem beanstandeten Bereithalten
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der den Namen des Klägers enthaltenden Meldung zum Abruf im Internet um
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ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1
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BDSG handelt. Denn das Bereithalten dieser Meldung unterfällt jedenfalls dem
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sogenannten Medienprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für
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Rundfunk und Telemedien (RStV) mit der Folge, dass seine Zulässigkeit weder
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von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 4 BDSG abhängig ist.
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aa) Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV gelten, soweit Unternehmen oder
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Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene
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Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen
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Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, nur die §§ 5, 7, 9 und 38a BDSG
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mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch die Verletzung
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des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG oder durch unzureichende technische
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oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 BDSG eintreten. § 4
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BDSG, wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
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Daten nur zulässig sind, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, kommt
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dagegen nicht zur Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR
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243/08 - z.V.b.in BGHZ; Herb in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 57
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RStV Rn. 6 f., 15 f.; Keber in Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und
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Urheberrecht, 16. Abschnitt, Rn. 25, 27; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, § 41 BDSG Rn. 6, 10a; vgl. zu § 41 BDSG: Gola/Schomerus, BDSG,
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9. Aufl., § 41 Rn. 2). Das in § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV angeordnete Medienprivileg ist Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Medienfreiheit. Ohne
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die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne
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Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich;
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die Presse könnte ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK,
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Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. Senatsurteile
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BGHZ 181, 328 Rn. 20; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom
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9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.; Waldenberger in Spindler/Schuster,
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Recht der elektronischen Medien, Presserecht Rn. 118 ff., 140; Keber in
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Schwartmann, aaO; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 6 ff.; Dörr, ZUM 2004,
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536, 540 f.; vgl. auch Art. 9 sowie Erwägungsgründe 17 und 37 der Richtlinie
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95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
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zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281, S. 31; EuGH, Urteile vom
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6. November 2003 - Rs. C-101/01 - Lindqvist gegen Schweden - ZUM-RD
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2004, 107 Rn. 90; vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy - EuGRZ 2009, 23 ff.; Schlussanträge
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der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 37, 39, 66 ff., 81 f.).
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bb) Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung
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gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte als Anbieterin von Telemedien hat die den Namen des Klägers enthaltende Meldung
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ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken in ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf im Internet bereitgehalten.
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(1) Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten
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Personenkreis besteht (vgl. Herb in Hahn/Vesting, aaO, Rn. 13; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 23). Es muss die Absicht einer Berichterstattung
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im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - worunter auch die Meinungsäußerung
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fällt (vgl. BVerfGE 60, 53, 63 f.; Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 5 Abs. 1
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Rn. 201 f.) - gegeben sein (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 26; Schmittmann in Schwartmann, aaO, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 26 ff.). Denn nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse
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bzw. des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst (Waldenberger
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in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 137). Dementsprechend gilt die datenschutzrechtliche Privilegierung beispielsweise nicht für im Rahmen der Personaldatenverarbeitung anfallende oder im Zusammenhang mit dem Gebühreneinzug,
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zur Akquisition von Abonnenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte
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gespeicherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 55 zu Art. 1 § 37 Abs. 1 des
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Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des
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Datenschutzes; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 29; Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 137; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 12/2009, § 41
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Rn. 4). Demgegenüber sind die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen
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Zwecken umfassend geschützt (vgl. Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO,
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Rn. 138). Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vorgegebene Medienprivileg schützt insbesondere auch die publizistische Verwertung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich des
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Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK fallenden Veröffentlichung (vgl.
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Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom 9. Februar
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2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.; EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - Rs.
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C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy - EuGRZ
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2009, 23 Rn. 61 f.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008
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in der Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 65 ff., 81 f. zur Richtlinie
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95/46/EG).
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Von einer Verarbeitung ausschließlich zu eigenen Zwecken ist dann auszugehen, wenn die Daten eigenen Veröffentlichungen des betroffenen Presseunternehmens dienen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 30).
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(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat die
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den Namen des Klägers enthaltende Meldung ausschließlich zu dem Zweck in
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ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf bereitgehalten, damit sie von der
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interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen wird. Sie hat damit unmittelbar ihre verfassungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in Ausübung der
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Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen
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Willensbildung mitzuwirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte
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ins Internet als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den
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Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fallenden Publikationsvorgangs. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seit der
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Einstellung der Meldung ins Internet mittlerweile mehrere Jahre vergangen sind.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Galke
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Wellner
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Stöhr
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Pauge
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von Pentz
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Vorinstanzen:
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LG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2007 - 324 O 242/07 OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.2008 - 7 U 109/07 -
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