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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 242/03
vom
27. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Der Beschwerdewert für die Revisionsinstanz wird auf 17.500,00 €
festgesetzt.
Gründe:
Nach der Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2003 sollten
lediglich der Hilfsantrag zu Ziff. 2a und der Feststellungsantrag mit der
Revision weiterverfolgt werden. Dementsprechend enthält die
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nur hierzu Ausführungen.
Die Erweiterung der Beschwerdebegründung durch Schreiben vom
2. Januar 2004 konnte schon deshalb nicht wirksam erfolgen, weil die
Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts Dr. Bründl mangels einer
Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht gegeben ist
(§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Regelungen der §§ 162 ff. BRAO, deren
Gegenstand die Voraussetzungen für die Zulassung eines
Rechtsanwalts zum Bundesgerichtshof sind, werden auch nicht durch
das Recht der Europäischen Union durchbrochen, da sie nicht auf dem
Grundsatz der territorialen Ausschließlichkeit beruhen, sondern auf dem
Gedanken, daß Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung oder
Kompetenz im Rahmen der Auswahl zu einer spezialisierten
Anwaltschaft zugelassen werden (vgl. EuGH NJW 1988, 887, 889;
Feuerich/Weylandt, BRAO, 6. Aufl. § 171 Rdn.4; Kleine/Cosack, BRAO,
4. Aufl., § 171).
Müller
Greiner
Pauge
Diederichsen
Zoll