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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 242/03
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vom
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27. April 2004
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2004 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
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und die Richter Pauge und Zoll
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beschlossen:
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Der Beschwerdewert für die Revisionsinstanz wird auf 17.500,00 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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Nach der Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2003 sollten
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lediglich der Hilfsantrag zu Ziff. 2a und der Feststellungsantrag mit der
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Revision weiterverfolgt werden. Dementsprechend enthält die
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Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nur hierzu Ausführungen.
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Die Erweiterung der Beschwerdebegründung durch Schreiben vom
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2. Januar 2004 konnte schon deshalb nicht wirksam erfolgen, weil die
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Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts Dr. Bründl mangels einer
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Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht gegeben ist
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(§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Regelungen der §§ 162 ff. BRAO, deren
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Gegenstand die Voraussetzungen für die Zulassung eines
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Rechtsanwalts zum Bundesgerichtshof sind, werden auch nicht durch
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das Recht der Europäischen Union durchbrochen, da sie nicht auf dem
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Grundsatz der territorialen Ausschließlichkeit beruhen, sondern auf dem
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Gedanken, daß Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung oder
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Kompetenz im Rahmen der Auswahl zu einer spezialisierten
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Anwaltschaft zugelassen werden (vgl. EuGH NJW 1988, 887, 889;
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Feuerich/Weylandt, BRAO, 6. Aufl. § 171 Rdn.4; Kleine/Cosack, BRAO,
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4. Aufl., § 171).
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Diederichsen
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Zoll
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