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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 238/07
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vom
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4. März 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die
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Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
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Richter Pauge und Zoll beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
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18. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
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grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
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einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
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erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Der histologische Befund
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hatte keinen Einfluss auf die bei der Klägerin schon klinisch fehlerfrei gestellte
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Indikation zur operativen Exzision. Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen
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Art. 2, 3, 20 GG. Die angegriffenen Ausführungen des Berufungsurteils zur
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Aufklärung über Behandlungsalternativen sind in Übereinstimmung mit der ständigen
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Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 24. November 1987
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- VI ZR 65/87 - Versr 1988, 190, 191; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - VersR
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2005, 836 re.Sp. oben) dahin zu verstehen, dass sie eine Aufklärungspflicht bei
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mehreren "üblichen" Behandlungsmethoden betreffen. Vortrag dazu, dass die
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"Schmalexzision" im Zeitpunkt des Eingriffs bereits "üblich" war, zeigt die
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Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht auf. Aus demselben Grund sind die
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Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht widersprüchlich.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
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2. Halbs. ZPO).
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 28.121,06 €
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Vorinstanzen:
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Diederichsen
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Zoll
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LG Kiel, Entscheidung vom 09.09.2005 - 9 O 387/95 OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 196/05 -
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