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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 226/08
vom
1. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den
Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 22. Dezember 2009 gegen
das Senatsurteil vom 17. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
1
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil
des Senats vom 17. November 2009 verletzt den Anspruch des Klägers auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die von der Anhörungsrüge
angeführte nachträgliche Stellungnahme von Roger Willemsen im EmailSchreiben vom 6. November 2007 bestätigt gerade die Auffassung des Senats,
die - von der Beklagten veröffentlichte - Äußerung sei nicht dahin zu verstehen,
dass behauptet werde, der Kläger habe vorgegeben, selbst Ernst Jünger interviewt zu haben. Die Äußerung von Roger Willemsen habe vielmehr auf die journalistische Gesamtverantwortung gezielt, die der Kläger als Chefredakteur des
-3-
"Focus" inne gehabt habe. Dass der Senat der Auffassung des Klägers nicht
folgt, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Galke
Zoll
Pauge
Diederichsen
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.02.2008 - 324 O 998/07 OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2008 - 7 U 37/08 -