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BUNDESGERICHTSHOF
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VI ZR 221/01
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BESCHLUSS
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vom
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22. Januar 2002
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
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Stöhr
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beschlossen:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Mai 2001 wird nicht angenommen.
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
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Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
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ZPO).
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Streitwert: 49.661,80 €
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Gründe:
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Zwar kommt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die
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Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht dem Unternehmer zugute, der - wie die Beklagte - nicht selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hat (vgl.
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Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 - VersR 2001, 1156 und vom
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3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 - VersR 2001, 1028), doch hat die Revision im
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Endergebnis deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Verkehrssiche-
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-3-
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rungspflicht hier auf die Arbeitgeberin des Klägers übertragen worden war und
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zudem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einem überwiegenden Mitverschulden des Klägers auszugehen ist.
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Dr. Müller
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Dr. Greiner
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Pauge
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Wellner
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Stöhr
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