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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 203/03
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vom
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9. März 2004
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2004 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Karlsruhe in Freiburg vom 18. Juni 2003 wird auf seine Kosten
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verworfen, weil der Wert der von dem Kläger mit seiner Revision
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geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht
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übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
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Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Wertgrenze für
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die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird.
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Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf
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19.278,81 € festgesetzt. Es hat sich dabei an den Werten orientiert, die der
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Kläger selbst in der Klageschrift, insbesondere auch hinsichtlich des Feststellungsantrags, zugrundegelegt hat. Zwar sind diese Parteiangaben über den
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Wert des Streitgegenstandes für das Gericht nicht bindend. Sie stellen aber ein
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wichtiges Indiz für die Wertbemessung dar, insbesondere wenn - wie hier - dabei auf das Interesse der Partei abzustellen ist, von der diese Angaben stammen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90 - FamRZ 1991,
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547). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die
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bei der vom Revisionsgericht vorzunehmenden Festsetzung des Wertes des
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Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren zu einer
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höheren, von der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung führen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß eine
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Feststellung hinsichtlich der materiellen Schäden nur insoweit beantragt ist, als
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diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen
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sind oder übergehen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde genannten möglichen weiterführenden Maßnahmen dürften jedoch zumindest weitgehend
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durch Leistungen Dritter abgedeckt sein, auf die dann auch entsprechende Ansprüche übergehen.
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Streitwert: 19. 278,81 €
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Greiner
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Wellner
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Stöhr
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Pauge
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Zoll
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