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Abschrift
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 167/07
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vom
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4. Dezember 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch die
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Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
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dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
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11. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
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Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
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Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
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Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage hat keine
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rechtsgrundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht die Zulassung
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der Revision zur Fortbildung des Rechts. Das Berufungsgericht hat der
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Aussage des Zeugen entnommen, dass dieser weder eine Bewegung
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des Busses nach links noch einen anderen Umstand wahrgenommen
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habe, der den Schlenker des Klägerfahrzeugs erklären würde. Unter
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diesen Umständen könnte die Berücksichtigung des
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Gefährdungsgefühls des Zeugen nicht zwingend zu einer Änderung der
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angegriffenen Entscheidung führen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
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2. Halbs. ZPO abgesehen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 88.873,05 €
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Vorinstanzen:
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LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.02.2006 - 5 O 153/05 -
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Wellner
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Stöhr
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OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.05.2007 - 10 U 26/06 -
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