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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 167/07
vom
4. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
11. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage hat keine
rechtsgrundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht die Zulassung
der Revision zur Fortbildung des Rechts. Das Berufungsgericht hat der
Aussage des Zeugen entnommen, dass dieser weder eine Bewegung
des Busses nach links noch einen anderen Umstand wahrgenommen
habe, der den Schlenker des Klägerfahrzeugs erklären würde. Unter
diesen Umständen könnte die Berücksichtigung des
Gefährdungsgefühls des Zeugen nicht zwingend zu einer Änderung der
angegriffenen Entscheidung führen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 88.873,05 €
Müller
Greiner
Pauge
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.02.2006 - 5 O 153/05 -
Wellner
Stöhr
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.05.2007 - 10 U 26/06 -