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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 160/03
Verkündet am:
23. März 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
SGB VII § 2 Abs. 2, Satz 1; 105 Abs. 1; 106 Abs. 3, 3. Alt.
Es ist weiterhin in der Regel davon auszugehen, daß derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung
einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit
zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein (Fortführung des Senatsurteils vom 24. März 1998 VI ZR 337/96 NJW 1998, 2365 ff.).
BGH, Urteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - OLG Köln
LG Köln
-2-
-3-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-4-
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich materieller und immaterieller Schäden aufgrund eines Unfalls.
Am Unfalltag fuhr der Kläger im Auftrag seiner Arbeitgeberin, der U. Bau
GmbH, mit einem LKW auf das Betriebsgelände der G. Baumaschinen Mietservice GbR (im folgenden G. GbR), um einen von der U. Bau GmbH gemieteten
Kompressor abzuholen. Der Beklagte, der Gesellschafter der G. GbR ist, nahm
den etwa 750 kg schweren Kompressor mit einem Gabelstapler auf und begann
damit, diesen auf die Ladefläche des LKW zu heben. Hierbei riß die vom Beklagten angebrachte Befestigung des Kompressors an dem Gabelstapler, der
Kompressor fiel herab und prallte auf die rechte Hand des Klägers, der sich auf
der Ladefläche befand, um den Kompressor entgegenzunehmen. Er zog sich
hierdurch erhebliche Verletzungen zu.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft dadurch herbeigeführt, daß er den Kompressor unsachgemäß nur mit einem Seil
befestigt habe. Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Zahlung eines
Schmerzensgelds, einer Schmerzensgeldrente sowie die Feststellung, daß der
Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden
aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers auf Ersatz der bei dem
Unfall erlittenen Gesundheitsschäden verneint, weil dem Beklagten ein Haftungsprivileg zugute komme. Es hat offengelassen, ob eine Beschränkung der
Haftung des Beklagten bereits unmittelbar aus § 105 Abs. 1 SGB VII folge, weil
der bei dem Verladevorgang geschädigte Kläger und der diesen schädigende
Beklagte bei der Verladetätigkeit als temporär in denselben Betrieb eingegliederte Versicherte anzusehen seien. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des
§ 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII erfüllt. Die Parteien hätten vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. Sie hätten
bewußt und gewollt bei der Verladung des Baukompressors zusammengewirkt,
um dessen Abtransport zu ermöglichen. Der Umstand, daß der Beklagte als
Gesellschafter der G. GbR Unternehmer sei, stehe der Haftungsprivilegierung
nicht entgegen. Er sei nämlich selbst aktiv am Unfallgeschehen beteiligt gewesen. Der Beklagte sei auch - wie in § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII vorausgesetzt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen. Er habe gemäß § 2
Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter Unfallversicherungsschutz gestanden, da er "wie
ein Beschäftigter" tätig geworden sei. Hiervon sei nämlich auch dann auszugehen, wenn der Unternehmer nicht überwiegend im eigenen Interesse für sein
Unternehmen, sondern zugleich wie ein Arbeitnehmer für ein anderes Unternehmen tätig werde. Dies sei vorliegend der Fall. Der Verladeprozeß selbst habe zwar einerseits dem vermietenden Unternehmen des Beklagten gedient, das
die Firma U. Bau GmbH als Mieterin tatsächlich in die Lage zu versetzen gehabt habe, die Mietsache vertragsgemäß zu gebrauchen. Das Aufladen des
Kompressors auf den vom Arbeitgeber des Klägers gestellten LKW habe andererseits aber zugleich dem Interesse des mietenden Unternehmens gedient,
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dem die Abholung des von dem Unternehmen des Beklagten zur Verfügung zu
stellenden Mietobjekts oblegen habe. Denn die Abholung des Baukompressors
sei ohne dessen Verladung auf den LKW nicht zu bewerkstelligen gewesen. Die
Tätigkeit des Beklagten habe sich daher als gleichermaßen eigenen als auch
fremden unternehmerischen Interessen dienende Mitwirkung an dem Abtransport der Baumaschine dargestellt und damit keine überwiegend dem eigenen
Unternehmen dienende, sondern eine in gleichem Maße fremdbezogene Handlungstendenz aufgewiesen. Dies reiche aus, um ihn nach Maßgabe des § 2
Abs. 2 Satz 1 SGB VII in den Kreis der gesetzlich Unfallversicherten einzubeziehen.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten komme das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII zugute, erweist sich unter zwei
Gesichtspunkten als rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht ist zum einen auf
der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen,
der Beklagte habe im Zeitpunkt der Schädigung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB
VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil er
wie ein Beschäftigter der U. Bau GmbH tätig geworden sei (dazu 1.). Selbst
wenn sich diese Beurteilung jedoch als zutreffend erwiese, ergäbe sich eine
Haftungsprivilegierung des Beklagten nicht aus § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII,
sondern unmittelbar aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (dazu 2.).
1. a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der Unfall, aus dem der
Kläger seine Ansprüche herleitet, auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im
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Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat (vgl. zum Verständnis dieses Begriffs Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR
434/01 - NJW 2003, 2984; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen,
daß die Haftungsfreistellung des Beklagten nicht an seiner Rechtsstellung als
Mitunternehmer des von der G. GbR betriebenen Vermietungsunternehmens
scheitert. Zwar erstreckt sich das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt.
SGB VII grundsätzlich nicht auf den Unternehmer. Etwas anderes gilt jedoch
dann, wenn er, wie im vorliegenden Fall, selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den
Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ
148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, m.w.N.).
c) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Haftungsprivilegierung dem Schädiger nur dann zugute kommt,
wenn er im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; vom 24. Juni 2003
- VI ZR 434/01 - NJW 2003, 2984, 2985; BGH, BGHZ 151, 198, 201 f. jeweils
m.w.N.). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht im Streitfall jedoch
rechtsfehlerhaft bejaht. Die Revision beanstandet mit Erfolg die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach auch derjenige gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1
SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, dessen
Tätigkeit im gleichen Maße dem eigenen wie auch dem fremden Unternehmen
zu dienen bestimmt sei.
-8-
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
des Bundessozialgerichts zu dem bis zum Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 Satz 1
SGB VII insoweit maßgeblichen § 539 Abs. 2 RVO genügte eine gleichermaßen
eigen- wie fremdbezogene Handlungstendenz nicht, um eine Tätigkeit dem
Versicherungsschutz des § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zu unterstellen. Da der Handelnde unter den Voraussetzungen des § 539 Abs. 2
RVO an dem für die Angehörigen des fremden Unternehmens geschaffenen
Versicherungsschutz wie ein Arbeitnehmer des fremden Unternehmens teilnahm (vgl. Senatsurteile BGHZ 79, 216, 219 f.; vom 8. April 86 - VI ZR 61/85 VersR 1986, 868, 869), war es vielmehr erforderlich, daß seine Tätigkeit diesem
Unternehmen zuzuordnen war. Sie mußte der Sache nach für dieses Unternehmen und nicht für sein eigenes bzw. seinen Stammbetrieb geleistet worden
sein (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987,
384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68; vom
24. März 1998 - VI ZR 337/96 - NJW 1998, 2365, 2366; BSGE 5, 168, 174; 57,
91, 92 f.; BSG, SozR 2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 71; NZA 1986, 410; SozR 32200 § 539 RVO Nr. 25, S. 86 f.; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 28 S. 105 f.;
VersR 1999, 1517, 1518). Denn nur dann war es nach den allgemeinen Grundgedanken der Sozialversicherung gerechtfertigt, den Versicherungsträger des
fremden Unternehmens mit dem Risiko dieser Tätigkeit zu belasten (vgl. BSGE
5, 168, 171 f.; 46, 232, 234; OLG Stuttgart, ZfS 2002, 384; Bereiter/Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand September 2003, § 2 Rdn. 34.1,
34.12). Eine Tätigkeit, die der Betroffene für sein eigenes Unternehmen erbrachte, löste den Versicherungsschutz in dem für ihn fremden Unternehmen
deshalb auch dann nicht aus, wenn sie diesem nützlich war (vgl. Senatsurteile
vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - aaO; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR
67/88 - aaO; vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 - aaO; BSGE 5, 168, 174; 57,
91, 92 f.; BSG, SozR 2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 71; NZA 1986, 410; SozR
-9-
3-2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 86 f.; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 28 S. 105 f.;
VersR 1999, 1517, 1518).
Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit kam es
darauf an, ob ihr Aufgaben des fremden oder solche des eigenen Unternehmens das Gepräge gegeben hatten. Dies war unter wertender Betrachtung aller
Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen Aufgabenverteilung
(vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 234/82 - VersR 1984, 736, 737) zu
beurteilen. Hatte der Tätige Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen des fremden Unternehmens fielen, so war in der Regel davon auszugehen, daß er allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig geworden war, so daß ein
Versicherungsschutz im fremden Unternehmen nicht herbeigeführt wurde; erst
wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden konnte, stellte sich die Frage nach einer Zuordnung
seiner Tätigkeit zum fremden Unternehmen (vgl. Senatsurteile vom 8. April
1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR
181/85 - aaO; vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - aaO; vom 9. Juli 1996
- VI ZR 155/95 - VersR 1996, 1412, 1413; vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 aaO; BAG, VersR 1991, 902). Dabei kam dem Schädiger die Haftungsfreistellung des § 637 Abs. 1 RVO nur zugute, wenn er als "Betriebsangehöriger" in
den Unfallbetrieb eingegliedert war, während dies für den Verletzten nicht erforderlich war. Für den im Unfallbetrieb fremden Schädiger setzte dies voraus, daß
er der Weisungs- und Direktionsbefugnis des Unternehmers unterworfen war
und dessen Fürsorge beanspruchen konnte (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1975
- VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002; vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 VersR 1978, 150; vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934; vom
22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31; vom 8. April 1986 - VI ZR
- 10 -
61/85 - aaO; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1167 und
vom 30. Juni 1998 - VI ZR 286/97 - VersR 1998, 1173, 1174).
bb) Das Erfordernis der Betriebsangehörigkeit des Schädigers im Unfallbetrieb besteht nach der Neuregelung der Haftungsprivilegierung in § 105
Abs. 1 SGB VII nicht mehr. Hingegen sind im übrigen die Vorschriften über den
Versicherungsschutz in den hier maßgeblichen Punkten der Sache nach nicht
verändert worden (vgl. BSG, HVBG-Info 2000, 2316, 2318; HVBG-Info 2002,
1175, 1180; OLG Hamm, OLGR 2000, 171; NJW-RR 2002, 1317, 1318; NJWRR 2003, 239, 240 f.; OLG Koblenz, VersR 2002, 574 f.; RIW 2002, 880, 882;
Urteil vom 5. Mai 2003 - 12 U 291/02 - mit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisendem Senatsbeschluß vom 16. Dezember
2003 - VI ZR 162/03). § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entspricht inhaltlich § 539 Abs. 1
Nr. 1 und 2 RVO; § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erstreckt den Versicherungsschutz
- wie bisher § 539 Abs. 2 RVO - auf Personen, die wie Beschäftigte tätig werden (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 75). Auch die Schaffung eines zusätzlichen Haftungsprivilegs für die Fälle, in denen Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten (§ 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII), gibt keine Veranlassung, von der
bisherigen Rechtsprechung zur Reichweite des § 539 Abs. 2 RVO abzuweichen
und auch solche Tätigkeiten in den Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2
Satz 1 SGB VII einzubeziehen, die von ihrer Zweckbestimmung her nicht
fremdwirtschaftlich geprägt, sondern gleichermaßen dem eigenen wie dem
fremden Unternehmen zu dienen bestimmt sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR
2003, 239, 240 f.). Der Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats
bestand gerade darin, in Fällen, in denen die unfallbringende Tätigkeit den Interessen mehrerer Unternehmen diente, die notgedrungen auftretenden
Schwierigkeiten einer Zuordnung der Tätigkeit zu einem bestimmten Unternehmen durch einen klaren Grundsatz zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli
- 11 -
1996 - VI ZR 155/95 - aaO). Die Notwendigkeit einer solchen Zuordnung besteht auch noch nach Einführung des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII. Diese Bestimmung setzt einen Versicherungsschutz der Tätigen nämlich voraus
und baut insoweit auf den §§ 2 ff. SGB VII auf. Sie verschafft hingegen keinen
über diese Regelungen hinausgehenden Versicherungsschutz. Eine andere
rechtliche Beurteilung liefe auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung zuwider. Es widerspräche dem Grundsatz der Solidargemeinschaft, wenn der Unternehmer für Tätigkeiten, die seinem eigenen Unternehmen zu dienen bestimmt sind, über § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII beitragsfrei unfallversichert wäre und damit die beitragspflichtige freiwillige Versicherung umgehen könnte (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 539 Nr. 16, S. 61; BSG, VersR 1999,
1517, 1518).
cc) Ob sich nach diesen Beurteilungsgrundsätzen der für die Beschäftigten der U. Bau GmbH bestehende Unfallversicherungsschutz auf den Beklagten
erstreckt hat, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Das Berufungsgericht hat sich bislang lediglich mit der Frage befaßt, wem die Tätigkeit des Beklagten objektiv nützlich war. Es hat hingegen
keine Feststellungen dazu getroffen, in wessen Aufgabenbereich nach Maßgabe der zwischen den beteiligten Unternehmen bestehenden vertraglichen Vereinbarungen das Aufladen des Kompressors fiel. Die Revision weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, daß die Verpflichtung zum Aufladen des Kompressors nur einer der Vertragsparteien, nicht hingegen beiden oblegen haben kann
(vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO).
2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts erweisen sich darüber hinaus
aus einem anderen Gesichtspunkt als rechtsfehlerhaft. Wäre der Beklagte, wie
das Berufungsgericht angenommen hat, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII als
Versicherter der U. Bau GmbH anzusehen, so könnte sich eine Haftungsfrei-
- 12 -
stellung nicht aus § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII, sondern unmittelbar aus
§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ergeben. Denn da § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII den
Tätigen unfallversicherungsrechtlich dem für ihn fremden Betrieb als einen seiner Beschäftigten zuweist (vgl. BGHZ 79, 216, 219, 221), wären in diesem Fall
nicht - wie in § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII vorausgesetzt - Versicherte
mehrerer Unternehmen, sondern solche eines einzigen Betriebs tätig geworden.
III.
Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere kommt dem Beklagten eine Haftungsprivilegierung nicht unabhängig
von der Frage zugute, in wessen Aufgabenbereich seine Tätigkeit fiel. Zwar
griffe zu seinen Gunsten die Haftungsfreistellung des § 105 Abs. 1 Satz 1
SGB VII, wenn er beim Verladen des Kompressors eine Aufgabe der U. Bau
GmbH wahrgenommen hätte und die Förderung der Belange dieser Gesellschaft seiner Tätigkeit auch im übrigen das Gepräge gegeben hätte. Seine Haftung wäre demgegenüber nicht notwendigerweise beschränkt, wenn das Verladen des Kompressors als Erfüllung einer Aufgabe der G. GbR zu werten wäre.
In diesem Fall käme ihm ein Haftungsprivileg - und zwar gemäß § 104
SGB VII - nur dann zugute, wenn der Kläger bei der Entgegennahme des Kompressors auf der Ladefläche wie ein Beschäftigter der G. GbR im Sinne des § 2
Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden wäre. Dies würde nach den vorstehend
dargestellten Beurteilungsgrundsätzen voraussetzen, daß die von dieser Gesellschaft zu erfüllenden Pflichten der Hilfeleistung des Klägers das Gepräge
gegeben haben. Hatte sich der Kläger dagegen zur Wahrnehmung von Aufgaben seines Stammbetriebes auf die Ladefläche des LKW begeben, lägen die
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Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht vor (vgl. insoweit Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO; BAG, VersR 1991, 902; OLG
Karlsruhe, VersR 1989, 110). Für eine abschließende Beurteilung dieser Frage
fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.
IV.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller
Greiner
Pauge
Diederichsen
Stöhr