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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 147/06
vom
6. August 2008
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 28. Mai 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
1
1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5)
und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der
regulären Spruchgruppe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZR
438/04 - nicht veröffentlicht und - III ZR 443/04 - BGH-Report 2005, 1554, jeweils m.w.N.).
2
2. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet.
3
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
-3-
st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer
Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall weitgehend Gebrauch gemacht. Im Übrigen ergibt sich aus der Kurzbegründung des Beschlusses vom
17. April 2008, dass der Senat das mit der Anhörungsrüge des Klägers als
übergangen beanstandete Vorbringen, wonach das Berufungsurteil später als
fünf Monate nach seiner Verkündung abgesetzt worden sei, berücksichtigt, aber
nicht für (zulassungs-)erheblich erachtet hat.
Müller
Wellner
Stöhr
Diederichsen
Zoll
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 16.10.2000 - 4 O 352/00 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2006 - 10 U 219/00 -