31 lines
No EOL
1.5 KiB
Text
31 lines
No EOL
1.5 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
VI ZR 147/01
|
||
vom
|
||
5. Februar 2002
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 durch die
|
||
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler und Wellner, die
|
||
Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
|
||
beschlossen:
|
||
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
|
||
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. März 2001 wird insoweit angenommen, als das Berufungsgericht ihn zur Zahlung von
|
||
159.653,79 DM nebst Zinsen an die Kläger selbst verurteilt hat.
|
||
Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.
|
||
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit
|
||
hat die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
|
||
Zwar deckt sich der auf Grundbuchberichtigung gerichtete Urteilsspruch nicht völlig mit den Begründungsüberlegungen des Berufungsgerichts. Indessen wird dadurch der Beklagte, der allein Revision eingelegt hat, in der Sache letztlich nicht entgegen der
|
||
Rechtslage belastet: Sollte die von den Klägern erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht durchgreifen, stünde ihnen aufgrund der revisionsrechtlich beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen ein Anspruch auf Rückgewähr des Grundstückseigentums zu. Der Beklagte muß daher auf jeden Fall die
|
||
Eintragung der Kläger als Eigentümer des Grundstücks im
|
||
Grundbuch hinnehmen und in der gebotenen Weise dazu mitwirken.
|
||
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
|
||
Dr. Müller
|
||
|
||
Dr. Dressler
|
||
Diederichsen
|
||
|
||
Wellner
|
||
Stöhr
|
||
|
||
|