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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 132/06
Verkündet am:
30. Oktober 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 227
a) Bei mehreren Schädigungshandlungen trifft den Verteidiger für jede einzelne
die Beweislast, dass die Voraussetzungen einer Notwehrlage vorlagen.
b) Ist streitig, welche Schadensfolgen die einzelnen Verletzungshandlungen
nach sich gezogen haben, und sind nur einige dieser Handlungen durch Notwehr gerechtfertigt, muss der Geschädigte beweisen, dass gerade die Verletzungshandlung für die Entstehung seines Schadens ursächlich war, deretwegen sich der Verteidiger nicht auf Notwehr berufen kann.
BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - VI ZR 132/06 - OLG Karlsruhe (Freiburg)
LG Offenburg
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 2. Juni 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger verlangt von dem Beklagten materiellen und immateriellen
Schadensersatz wegen der Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien.
2
Am 7. September 2003 gegen 3 Uhr versetzte der Beklagte dem Kläger
während eines Straßenfestes mehrere Faustschläge ins Gesicht, durch die der
Kläger Frakturen am Unterkiefer erlitt. Über den Tathergang im Einzelnen streiten die Parteien.
3
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Ersatz seines materiellen Schadens. Zudem beantragt er, die Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche ihm aus dem Scha-
- 3 -
densereignis noch entstehenden zukünftigen materiellen und immateriellen
Schäden festzustellen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Dritte oder auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
4
Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 €
zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
dem Kläger weitere 800 € Schmerzensgeld zuerkannt und die weitergehende
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat.
Entscheidungsgründe:
I.
5
Nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht
seiner Beurteilung zu Grunde legt, sind die Parteien bei dem fraglichen Vorfall
im Gedränge leicht gegeneinander gestoßen. Der Kläger habe sich beim Weitergehen abfällig über den Beklagten geäußert und "Scheiß Türke" sowie "Du
kannst ja nicht mal richtig deutsch" gesagt, woraufhin der Beklagte dem Kläger
nachgegangen sei und ihn zur Rede gestellt habe. Es sei zu einer sich zuspitzenden verbalen Auseinandersetzung gekommen. In deren Verlauf habe der
Beklagte dem Kläger die Baseball-Kappe vom Kopf geschlagen. Hierauf habe
der Kläger den Beklagten einige Sekunden lang am Hals gewürgt, woraufhin
der Beklagte den Kläger weggeschubst habe. Sodann sei der Kläger mit geballten Fäusten auf den Beklagten zugelaufen. Um diesen Angriff abzuwehren, habe der Beklagte dem Kläger drei Mal ins Gesicht geschlagen, wodurch der Kläger zu Boden gegangen sei. Obwohl der Beklagte die Kampfunfähigkeit des
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Klägers erkannt habe, habe er den am Boden liegenden Kläger nochmals bis
zu drei Mal geschlagen.
6
Das Berufungsgericht hat die drei ersten Schläge in das Gesicht des
Klägers als nach § 227 BGB gerechtfertigt angesehen und die Haftung des Beklagten für die späteren Schläge bejaht. Es teilt allerdings die Beurteilung des
Landgerichts, es könne nicht festgestellt werden, durch welche Schläge die
Verletzungen des Klägers und der von ihm behauptete materielle Schaden verursacht worden seien. Diese Ungewissheit gehe zu Lasten des Klägers, den
insoweit die Beweislast treffe. Wegen der gegen den kampfunfähig am Boden
liegenden Kläger geführten Schläge sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.300 € angemessen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil für solche Fälle die Frage der Beweislast höchstrichterlich noch nicht
geklärt sei.
II.
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Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
8
1. Nicht durchgreifend ist die Rüge der Revision, die Beweiswürdigung
des Berufungsgerichts lasse wesentliche Umstände unberücksichtigt und sei
widersprüchlich. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters
und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem
Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich
möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senat,
Urteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - NJW 1997, 796, 797 und vom
- 5 -
14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425). Derartige Rechtsfehler
weist das angegriffene Urteil nicht auf.
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Soweit die Revision meint, die Beweiswürdigung habe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, weil das Berufungsgericht die im Strafverfahren protokollierten Aussagen des Beklagten sowie des vom Landgericht als
Zeugen vernommenen D. F. nicht in seine Würdigung einbezogen habe, zeigt
sie nicht auf, dass insoweit in den Tatsacheninstanzen ein Beweisantritt erfolgt
ist. Zudem kann sich das Gericht nach § 540 Abs. 1 ZPO auf die wesentlichen
Gesichtspunkte der Begründung beschränken, so dass sich nicht alleine aus
der fehlenden Auseinandersetzung mit einem einzelnen Gesichtspunkt eine
lückenhafte Beweiswürdigung ergibt. Soweit die Revision rügt, die Feststellungen der Vorinstanzen seien widersprüchlich, weil sie den Beginn der tätlichen
Auseinandersetzung zwischen den Parteien in dem Würgen durch den Kläger
sähen und ihnen zugleich zu entnehmen sei, der Beklagte habe zuvor dem Kläger die Mütze vom Kopf geschlagen, liegt hierin kein Widerspruch. Die Vorinstanzen haben ersichtlich den Vorgang mit der Mütze nicht als tätlichen Angriff
gewertet, der - wie die Revision wohl nahe legen will - eine Notwehrreaktion des
Klägers herausgefordert haben könnte.
10
2. Vielmehr tragen die getroffenen Feststellungen die Auffassung des
Berufungsgerichts, die drei ersten Schläge des Beklagten seien nach § 227
BGB gerechtfertigt.
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a) Unbedenklich ist die Annahme einer Notwehrlage. Darin, dass der
Kläger aus einer Entfernung von wenigen Metern mit geballten Fäusten auf den
Beklagten zulief, lag unter den vom Berufungsgericht festgestellten konkreten
Umständen ein gegenwärtiger Angriff, da eine Verletzungshandlung unmittelbar
bevorstand. Der Angriff war auch rechtswidrig. Insbesondere ist das Geschehen
- 6 -
entgegen der Auffassung der Revision nicht als komplexer einheitlicher Vorgang einer Schlägerei zwischen zwei Personen zu werten. Zwar mag bei einer
Rauferei, bei der jeder der Beteiligten den Willen zur tätlichen Auseinandersetzung in einem für eine Rauferei üblichen Rahmen hat, ein sich in diesem Rahmen haltender Angriff grundsätzlich nicht rechtswidrig sein (vgl. OLG Saarbrücken VRS 42, 419, 420 f.; MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 227, Rn. 11). So
lag es hier indes nicht, denn der Beklagte beschränkte sich bis zu seiner Verteidigung durch die Schläge auf eine verbale Auseinandersetzung und das Herunterschlagen der Mütze vom Kopf des Klägers und setzte sich im Übrigen
passiv gegen das Würgen zur Wehr, indem er den Kläger wegschubste.
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b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter
den gegebenen Umständen die Verteidigung des Beklagten für erforderlich
gehalten hat.
13
aa) Erforderlich ist die Verteidigung, die zur Abwehr des Angriffs zumindest teilweise geeignet ist und zugleich das relativ mildeste Gegenmittel darstellt (MünchKommBGB/Grothe, aaO, Rn. 13). Der Rahmen der erforderlichen
Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und die Verteidigungsmöglichkeit des Angegriffenen (BGH,
Urteile vom 25. November 1980 - 1 StR 563/80 - NStZ 1981, 138; vom
30. Oktober 1986 - 4 StR 505/86 - NStZ 1987, 172; vom 28. Februar 1989
- 1 StR 741/88 - NJW 1989, 3027). Trutzwehr ist zwar erst erforderlich, wenn
Schutzwehr keinen Erfolg verspricht oder sich bereits als erfolglos erwiesen hat.
Der Verteidiger ist aber nur dann auf ungefährlichere Abwehrmaßnahmen verwiesen, wenn diese eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit
Sicherheit erwarten lassen, ohne dass Zweifel über die Wirkung des Verteidigungsmittels verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1975 - VI ZR
- 7 -
232/73 - NJW 1976, 41, 42; ferner BGHSt 24, 356, 358; BGH, Urteile vom
27. April 1982 - 5 StR 94/82 - NStZ 1982, 285; vom 24. September 1998 - 4 StR
309/98 - NStZ-RR 1999, 40, 41; vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 - NJW
2001, 1075, 1076; vom 13. März 2003 - 3 StR 458/02 - NStZ 2004, 615, 616;
vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 - NStZ 2005, 31); auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich der Verteidiger nicht einlassen (BGH, Urteile vom
27. April 1982 - 5 StR 94/82 - aaO; vom 24. September 1998 - 4 StR 309/98 aaO; vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02 - NJW 2003, 1955, 1957).
bb) Nach diesen Maßstäben begegnet die Auffassung des Berufungsge-
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richts, die Verteidigung des Beklagten mittels dreier gezielter Faustschläge gegen den Kopf des Klägers sei erforderlich gewesen, keinen durchgreifenden
Bedenken. Dass eine Beschränkung auf reine Schutzwehr erfolglos gewesen
wäre, belegt das erfolglose Wegschubsen des Klägers kurz zuvor. Dass Schläge gegen andere Körperregionen oder die Beschränkung auf nur einen Schlag
gegen den Kopf des Klägers ein ebenso wirksames Abwehrmittel dargestellt
hätten und eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit
hätten erwarten lassen, ergeben die getroffenen Feststellungen nicht. Vielmehr
durfte der Beklagte sich im Hinblick auf seine körperliche Unterlegenheit und
das vorangegangene Würgen durch den Kläger nach den insoweit unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts in dieser Weise verteidigen.
c) Einschränkungen des Notwehrrechts des Beklagten mit der Folge ei-
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ner Notwehrüberschreitung hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht verneint.
- 8 -
16
aa) Dass der Kläger nach den vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten
Feststellungen des Landgerichts zur Tatzeit "nicht unerheblich alkoholisiert"
bzw. "durchaus angetrunken" war, macht die Verteidigung des Beklagten nicht
rechtswidrig. Selbst wenn das Notwehrrecht bei Angriffen Betrunkener, die sich
schuldhaft in diesen Zustand versetzt haben, Einschränkungen unterliegen sollte, ist der Angegriffene sogar gegenüber Angriffen Schuldloser nur dann auf ein
Ausweichen oder eine reine Schutzwehr verwiesen, wenn ihm diese zuzumuten
und gefahrlos möglich ist (vgl. BayObLG NStZ-RR 1999, 9). Das war hier nicht
der Fall.
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bb) Ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht eine Notwehrüberschreitung trotz etwaiger vorausgegangener Provokationen durch den Beklagten für nicht gegeben. Selbst wenn die Herbeiführung bzw. Teilnahme des Beklagten an den den Tätlichkeiten vorangegangenen verbalen Auseinandersetzungen sowie das Herunterschlagen der Baseball-Kappe zu Einschränkungen
des Notwehrrechts des Beklagten nach § 242 BGB geführt haben sollten, hielt
sich seine Verteidigung jedenfalls in den ihr dann gesetzten Grenzen. Zwar
muss der Angegriffene nach gefestigter Rechtsprechung, hat er den Angriff
durch eine Provokation mitverschuldet, im Rahmen des Möglichen ausweichen
oder sich auf mildere, wenngleich weniger sichere Verteidigungsmittel beschränken (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 143, 145; 39, 374, 379; 42, 97, 100;
BGH, Urteile vom 18. August 1988 - 4 StR 297/88 - NStZ 1989, 113, 114; vom
22. November 2000 - 3 StR 331/00 - NJW 2001, 1075, 1076; vgl. auch Schönke/Schröder/StGB-Lenckner/Perron,
27. Aufl.,
§ 32
Rn. 60;
Münch-
KommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 227 Rn. 24). Indes hängt das Maß der Einschränkungen des Notwehrrechts von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gewicht der schuldhaften Verursachung einerseits und
dem Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung andererseits (BGH, Urteil
vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05 - NStZ 2006, 332, 333 m.w.N.). Hier ü-
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berschritt die Verteidigung des Beklagten schon deswegen nicht die seinem
Notwehrrecht gesetzten Grenzen, weil seine etwaigen Provokationen eine Folge der Beleidigungen durch den Kläger darstellten und sie im Vergleich zu den
dem Angriff vorausgegangenen Tätlichkeiten des Klägers und den zu befürchtenden erheblichen Folgen des Angriffs selbst nicht schwer wogen. Jedenfalls
aber steht dem Verteidiger, hat er sich mit der Abwehr gegen einen von ihm
provozierten Angriff eine gewisse Zeit fruchtlos zurückgehalten, in der Regel
wieder das volle Notwehrrecht zu (BGHSt 26, 256, 257; 39, 374, 379; Schönke/Schröder/StGB-Lenckner/Perron, aaO; MünchKommBGB/Grothe, aaO; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 227 Rn. 9). So lag es im Streitfall, in dem sich
der Beklagte gegen das Würgen lediglich damit verteidigte, dass er den Kläger
von sich wegschubste. Ging dieser daraufhin zu einem erneuten, noch gefährlicheren Angriff über, so durfte der Beklagte dagegen trotz etwaiger früherer Provokationen jedenfalls in der geschehenen Weise von seinem Notwehrrecht
Gebrauch machen.
18
3. Das Berufungsurteil begegnet schließlich keinen Bedenken, soweit es
eine Haftung des Beklagten für die Schadensfolgen nicht daraus herleitet, dass
der Beklagte dem am Boden liegenden Kläger weitere, nicht durch Notwehr gerechtfertigte Schläge versetzt hat. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Nachweis, dass die behaupteten Verletzungs- und sonstigen Schadensfolgen auf die späteren Schläge des Beklagten
zurückgingen, als nicht geführt ansieht und insofern den Kläger für beweisbelastet hält.
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a) Die Vorinstanzen haben nicht feststellen können, welche Verletzungen
und sonstigen Schäden des Klägers auf die ersten, durch Notwehr gerechtfertigten, und welche auf die späteren Schläge zurückgingen. Abgesehen davon,
dass der Kläger selbst nicht geltend macht, die erlittenen Verletzungen und
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Schäden könnten den einzelnen Schlägen zugeordnet werden, lässt diese Beurteilung Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision meint, es könne jedenfalls festgestellt werden, dass durch die späteren Schläge die Verletzungen
des Klägers erheblich verstärkt worden seien, haben die Vorinstanzen das eben
nicht feststellen können.
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b) Dass das Berufungsgericht auf dieser Grundlage eine Haftung des
Beklagten lediglich für die dem Kläger durch die späteren Schläge nachweislich
zugefügten Schmerzen bejaht, ist nicht zu beanstanden.
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aa) Zwar trifft die Beweislast dafür, dass eine Verletzungshandlung eine
Verteidigung auf eine Notwehrlage darstellte, denjenigen, der sich darauf beruft
(vgl. Senat, Urteile vom 23. September 1975 - VI ZR 232/73 - NJW 1976, 41,
42; vom 18. November 1980 - VI ZR 151/78 - VersR 1981, 376, 377; vom
26. Mai 1987 - VI ZR 157/86 - NJW 1987, 2509; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 227 Rn. 1). Demgemäß
trifft bei mehreren zeitlich auseinander liegenden Schädigungshandlungen den
Verteidiger für jede einzelne die Beweislast, dass jeweils die Voraussetzungen
einer Notwehrlage vorlagen und er sich gegen den Angriff verteidigte. Das hat
das Berufungsgericht für die ersten drei Schläge festgestellt. Ist jedoch streitig,
welche Schadensfolgen die einzelnen Verletzungshandlungen nach sich gezogen haben, und sind nur einige dieser Handlungen durch Notwehr gerechtfertigt, so muss der Angreifer und Geschädigte beweisen, dass gerade die Verletzungshandlung für die Entstehung seines Schadens ursächlich war, deretwegen sich der Verteidiger nicht auf Notwehr berufen kann (OLG Celle VersR
1989, 751, 752; Baumgärtel/Laumen, aaO, Rn. 3; MünchKomm/BGB-Grothe,
aaO, Rn. 27). Soweit aus dem Senatsurteil vom 31. März 1967 - VI ZR
166/65 -, VersR 1967, 661 etwas anderes entnommen werden könnte, könnte
daran nicht festgehalten werden. Steht nämlich - wie im Streitfall - fest, welche
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der als schadensursächlich in Betracht kommenden Verletzungshandlungen
durch Notwehr gerechtfertigt sind und welche nicht, so ist geklärt, für die Folgen
welcher Handlungen der Verteidiger einzustehen hat. Dann aber muss nach
allgemeinen Grundsätzen der Geschädigte beweisen, dass seine Verletzungen
durch rechtswidrige, also nicht durch Notwehr gerechtfertigte Handlungen des
Schädigers herbeigeführt worden sind.
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bb) Entgegen den Ausführungen in der schriftlichen Revisionsbegründung kommt im Streitfall auch nicht eine analoge Anwendung des § 830 Abs. 1
Satz 2 BGB in Betracht.
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Nach dieser Vorschrift bedarf es des Nachweises einer Kausalität des
jeweiligen Verursachungsbeitrags nicht, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von
mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat (vgl.
Senatsurteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04 - NJW 2006, 2399 m.w.N.; BGH,
Urteil vom 16. Januar 2001 - X ZR 69/99 - NJW 2001, 2538, 2539). Voraussetzung ist also, dass mehrere Beteiligte für die Verursachung des Schadens in
Frage kommen. Das ist hier nicht der Fall, weil die Verletzungen des Klägers
allein durch den Beklagten verursacht worden sind. Fraglich ist allein, ob er dabei in Notwehr oder rechtswidrig gehandelt hat. Diese Zweifel können jedoch
durch § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht überbrückt werden (st. Rspr., vgl. Senat,
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Urteile vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 6/52 - LM Nr. 2 zu § 830 BGB; vom
22. Mai 1979 - VI ZR 82/78 - VersR 1979, 822; Staudinger/Belling/EberlBorges, BGB, Neubearbeitung 2002, § 830 Rn. 80 m.w.N.).
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
24
Müller
Diederichsen
Stöhr
Pauge
Zoll
Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 2 O 141/04 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.06.2006 - 14 U 234/04 -