92 lines
No EOL
5.3 KiB
Text
92 lines
No EOL
5.3 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
VI ZB 71/02
|
||
vom
|
||
25. März 2003
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
|
||
Stöhr
|
||
beschlossen:
|
||
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats
|
||
des Oberlandesgerichts München vom 9. September 2002 wird
|
||
auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.
|
||
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
|
||
bis 4.000
|
||
|
||
Gründe:
|
||
I.
|
||
Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Ihre Klage gegen die Beklagten zu 5 bis 11 hat sie zurückgenommen. Der
|
||
Beklagte zu 2 hat gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten negative
|
||
Feststellungswiderklage erhoben. Das Landgericht hat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 7. Dezember 2000 die Klage abgewiesen und der Widerklage
|
||
stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu einem Teil der Klägerin
|
||
und im übrigen dem Drittwiderbeklagten auferlegt. Mit Beschluß vom 24. Januar
|
||
2001 hat das Landgericht den Streitwert für die Klage auf 900.179,30 DM und
|
||
für die Drittwiderklage auf 526.511,70 DM festgesetzt. Den zunächst mit 0 DM
|
||
bemessenen Streitwert für die Widerklage hat es später mit Beschluß vom
|
||
12. März 2001 ebenfalls auf 526.511,70 DM festgesetzt.
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
Am 18. Mai 2001 ist über das Vermögen des Drittwiderbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Deswegen hat die Staatskasse den Beklagten zu 2 im Hinblick auf die von ihm erhobene Drittwiderklage als Kostenschuldner in Anspruch genommen. Daraufhin hat dieser beantragt, das Urteil im
|
||
Kostenpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Streitwertfestsetzung zu
|
||
berichtigen. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. Mai 2002
|
||
zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht
|
||
die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
|
||
|
||
II.
|
||
1. Der Senat hat über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden, obwohl der
|
||
Rechtsstreit gem. § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
|
||
das Vermögen des Drittwiderbeklagten unterbrochen ist. Allerdings kann die
|
||
Unterbrechung eines Rechtsstreits auch einer Entscheidung in Nebenpunkten
|
||
und in Nebenverfahren entgegenstehen, wozu auch Urteilsberichtigungen gem.
|
||
§ 319 ZPO zählen (vgl. BayObLGZ 1985, 314, 316; Musielak/Stadler, ZPO,
|
||
3. Aufl., § 249 Rdn. 5). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn für die Entscheidung noch eine Anhörung der Parteien erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluß
|
||
vom 8. November 1999 - II ZB 1/99 - NJW 2000, 1199). Dies ist vorliegend für
|
||
die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht der Fall.
|
||
2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
|
||
a) Nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO ist gegen einen Beschluß die
|
||
Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist
|
||
oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassen hat. Trotz des weit gefaßten Gesetzeswortlauts gilt dies indes nicht für alle derartigen Beschlüsse
|
||
(vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 574 Rdn. 9). Eine Entscheidung, die vom
|
||
Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (Senatsbeschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 NJW 2003, 211; BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86 - NJW 1988, 49,
|
||
50 f. und vom 18. März 1992 - VIII ZR 112/91 - DtZ 1992, 216, 217). Dem steht
|
||
die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung nicht entgegen. Sie umfaßt bei
|
||
der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO - ebenso wie bei der Revision alten (§ 546 Abs. 1 S. 3 ZPO a.F.) wie neuen Rechts (§ 543 Abs. 2 S. 1
|
||
ZPO n.F.) - nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 S. 1, 543 Abs. 2 S. 1
|
||
ZPO n.F. bzw. § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. genannten Zulassungsvoraussetzungen. Wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt,
|
||
bleibt die Entscheidung trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar
|
||
(Senatsbeschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - aaO; BGH, Beschlüsse
|
||
vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 und vom 1. Oktober
|
||
2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70).
|
||
b) So verhält es sich hier. Gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag
|
||
auf Berichtigung eines Urteils zurückgewiesen wird, findet gem. § 319 Abs. 3
|
||
1. Halbs. ZPO kein Rechtsmittel statt. In einem solchen Fall ist auch eine
|
||
Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Ist eine Entscheidung nach dem Gesetz unanfechtbar, bleibt sie auch dann der (weiteren) Anfechtung entzogen, wenn
|
||
aufgrund eines nicht statthaften Rechtsmittels eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht und darin die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.
|
||
Andernfalls würde die vom Gesetz angeordnete Unanfechtbarkeit der Entscheidung unterlaufen. Eine Entscheidung über die vom Beschwerdegericht verneinte, aber für grundsätzlich erachtete Zulassungsfrage, ob ein Beschluß,
|
||
durch den ein Antrag auf Berichtigung eines Urteils zurückgewiesen wird, trotz
|
||
|
||
-5-
|
||
|
||
der in § 319 Abs. 3 1. Halbs. ZPO getroffenen Regelung in Ausnahmefällen der
|
||
Anfechtung unterliegen kann (vgl. zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer, aaO,
|
||
§ 319 Rdn. 27 m.w.N.), ist dem Senat deshalb verwehrt.
|
||
|
||
III.
|
||
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
|
||
Müller
|
||
|
||
Greiner
|
||
Pauge
|
||
|
||
Wellner
|
||
Stöhr
|
||
|
||
|