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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 32/04
vom
19. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der
82. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 19. April 2004 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Berlin Mitte vom 1. Oktober
2003 (Az.: 109 C 3174/01) dahingehend abgeändert, daß die Beklagten dem Kläger weitere 89,83 € für entstandene Reisekosten
zu erstatten haben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu
tragen.
Beschwerdewert: 89,83 €
Gründe:
I.
Der Kläger, der Rechtsanwalt in Mecklenburg-Vorpommern ist, hat die
Beklagten nach einem Verkehrsunfall in Berlin auf Schadensersatz vor dem
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Amtsgericht Berlin Mitte in Anspruch genommen. Die Klageschrift verfaßte
Rechtsanwalt S. ein Kanzleikollege des Klägers als dessen Prozeßbevollmächtigter. In drei gerichtlichen Terminen trat der Kläger selbst auf. Hierzu ist im Protokoll jeweils vermerkt "Rechtsanwalt W. für den Kläger und für Rechtsanwalt
S.". Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Kosten bis auf die
durch die Säumnis des Klägers entstandenen den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Der Kläger macht für die Teilnahme an drei Gerichtsterminen jeweils 56,70 € Reisekosten und 15 € Abwesenheitsgeld zuzüglich Umsatzsteuer (insgesamt 249,52 €) geltend.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat im Kostenfestsetzungsbeschluß
nur die für die fiktive Bestellung eines Verkehrsanwalts anfallenden Kosten von
insgesamt 159,69 € berücksichtigt. Dagegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie
dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluß vom 19. April 2004
hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger weiterhin die Festsetzung der vollen Reisekosten.
II.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
daß der Kläger sich in den Gerichtsterminen nicht in eigener Sache vertreten
habe, sondern für seinen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt S. aufgetreten
sei. Aufgrund seiner beruflichen Qualifikation bedürfe er keiner persönlichen
Beratung mit einem an seinem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt. Er habe
deshalb sogleich einen am Gerichtsort ansässigen Kollegen beauftragen und
schriftlich informieren können. Dem Kläger seien auch keine fiktiven Verkehrs-
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anwaltsgebühren in Höhe der nach dem Einigungsvertrag ermäßigten Gebühren zu erstatten, da er auch ohne Einschaltung eines weiteren Rechtsanwalts in
der Lage sei, den Berliner Kollegen schriftlich zu informieren.
2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu
erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Möchte eine
Partei vor einem auswärtigen Gericht klagen oder wird sie dort verklagt, ist die
Beauftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei nicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei hat, in
der Regel als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder -verteidigung
anzusehen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 VersR 2004, 352, 353; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 NJW 2003, 898, 899; Beschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - VersR
2004, 667 f.; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - BGHReport 2004, 635 ff.;
vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - BGHReport 2004, 1062 f. und vom 6. Mai
2004 - I ZB 27/03 - RVGreport 2004, 316 - nur Leitsatz -). Dementsprechend
sind Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten, die bei der Wahrnehmung von
Terminen vor dem auswärtigen Prozeßgericht entstehen, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig.
Für den Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozeßgericht selbst
vertritt, gilt nichts anderes. Er kann nicht nur die Erstattung der gesetzlichen
Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts beanspruchen, sondern auch
den Ausgleich der nach § 28 BRAGO entstandenen Reisekosten (MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdn. 64; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91
Rdn. 33).
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b) Der Kläger hat drei Gerichtstermine in eigener Person wahrgenommen
und sich dabei in zulässiger Weise selbst vertreten (§ 78 ZPO). Zu Recht weist
die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß durch das gleichzeitig bestehende Mandat für Rechtsanwalt S. keine Mehrkosten entstanden sind, da nur der Kläger in
den Gerichtsterminen aufgetreten ist und auch nur dafür Kostenerstattung beansprucht.
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts läßt sich aus der
Begründung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002
- VIII ZB 30/02 - aaO nicht im Gegenschluß herleiten, daß der Rechtsanwalt als
Partei verpflichtet sei, nur einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zu
beauftragen. Der VIII. Zivilsenat hat es im Regelfall als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei angesehen, einen in
der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalt
zu beauftragen. Die Kosten des Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten sind
deshalb grundsätzlich trotz Beauftragung eines Unterbevollmächtigten am Sitz
des Prozeßgerichts zu erstatten. Daraus läßt sich jedoch nicht schließen, daß
im Falle eines Rechtsanwalts als Partei in der Regel aus Kostengründen ein
am Prozeßgericht ansässiger Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter zu beauftragen sei unter Verzicht auf die Vertretung in eigener Sache. Es bleibt vielmehr auch in einem solchen Fall der Partei überlassen, ob sie einen am Ort des
Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalt beauftragt oder ob sie sich als
Rechtsanwalt selbst vertritt.
Im vorliegenden Fall hielt das Amtsgericht einen Verhandlungstermin und
zwei Beweistermine für erforderlich, um in der Sache entscheiden zu können.
Es handelte sich ersichtlich nicht um einen einfach gelagerten Rechtsstreit, der
ausnahmsweise von einem am Prozeßort ansässigen Rechtsanwalt ohne ein-
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gehendes Informationsgespräch hätte geführt werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VI ZB 30/02 - aaO).
d) Schließlich ist dem Kläger auch nicht schon deshalb die Erstattung der
Reisekosten zu versagen, weil er anfänglich einen Kollegen beauftragt hatte.
Da er lediglich die für seine Terminswahrnehmungen angefallenen Reisekosten
ausgeglichen haben will, sind durch die Beauftragung des Rechtsanwalts S.
Mehrkosten nicht entstanden.
III.
Tatsächliche Feststellungen sind nicht mehr erforderlich. Der Senat entscheidet deshalb in der Sache selbst, § 577 Abs. 5 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Pauge
Diederichsen
Zoll