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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZB 11/04
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vom
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29. Juni 2004
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
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Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
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am 29. Juni 2004
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer
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des Landgerichts Mühlhausen vom 22. Januar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Gebührenstreitwert: bis 600 €
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Gründe:
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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
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Nr. 1 ZPO). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden
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(§§ 575, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) erfordert hier keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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a) Zwar kann das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip
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abgeleitete Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. dazu BVerfGE 78, 123, 126 f.;
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93, 99, 113 ff.) verletzt sein, wenn ein gerichtlicher Hinweis fehlerhaft so verlautbart wird, daß eine Partei - wie hier infolge der versehentlichen Auslassung
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des Wortes "nicht" in dem Hinweis "eine Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht wäre für die Kammer bindend" - irregeführt wird. Auch mag sein, daß ein
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solcher fehlerhafter Hinweis - sofern das Gericht die Fehlerhaftigkeit erkennen
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konnte - vor der abschließenden Entscheidung einen Hinweis des Gerichts geboten hätte und ohne einen solchen (berichtigenden) Hinweis eine Überraschungsentscheidung und eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf
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rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Oktober 1993 - 1 BvR 10/99 NJW 2003, 3687) zu bejahen wäre.
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b) Die Rechtsbeschwerde ist aber unzulässig, weil diese Fragen nicht
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entscheidungserheblich sind, wie das erforderlich wäre (vgl. BGHZ 152, 182,
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194; BGH, Beschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03 - z.V. in BGHZ bestimmt).
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Die Entscheidung abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Rechtsfragen ist weder
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Aufgabe des Revisions- noch des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Februar 2004 - V ZR 247/03 - NJW 2004, 1167, 1168). Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung
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des Beklagten auf 600 € bemessen (§§ 2, 3, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die
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Rechtsbeschwerde vermag hierzu keinen Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes aufzuzeigen; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
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aa) Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung wird gemäß §§ 2, 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Er ist nach
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dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen
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Entscheidung zu bestimmen (vgl. BGHZ 23, 205, 207; 128, 85, 87 ff.). Im hier
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zu entscheidenden Fall bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für
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die Berufung des Beklagten, soweit dieser im ersten Rechtszug unterlegen ist,
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mithin nach dem Wert seines Interesses daran, die ihm untersagte Behauptung,
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der Kläger habe das Wohnhaus des Beklagten angestemmt und beschädigt,
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gegenüber Dritten weiterhin aufstellen zu dürfen. Zu diesem Interesse hat der
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Beklagte Wertangaben nicht gemacht. Vielmehr hat er selbst eine Wertangabe
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als "willkürlich" bezeichnet. Im übrigen hat er sich auf den Beschluß des Amtsgerichts berufen, mit dem der Streitwert auf 2.000 € festgesetzt worden ist. Dieser Beschluß umfaßte aber auch den Teil des Rechtsstreits, in dem der Beklagte obsiegt hatte, und erging lediglich zum Streitwert für die Gerichtsgebühren
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(vgl. § 12 GKG), ohne eine Aussage zum Interesse des Beklagten an der Wiederholung der untersagten Äußerung zu treffen.
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Der Umstand, daß der Beklagte entsprechend seinem Vortrag vom Kläger in der Vergangenheit mit mehreren Rechtsstreitigkeiten überzogen worden
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ist, rechtfertigt gleichfalls keine höhere Bewertung. Aus welchem Grund das
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Interesse der Dorfgemeinschaft am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits
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einen Wert dieses Interesses von mehr als 600 € bedingt, haben weder die
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Rechtsbeschwerde noch der Beklagte dargetan. Ein Schadensersatzanspruch
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des Klägers wegen Beschädigung des Hauses ist - entgegen der Ansicht des
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Beklagten - nicht davon abhängig, ob der Beklagte die untersagte Behauptung
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gegenüber Dritten wiederholen darf. Sowohl die Rechtsverteidigung des Beklagten wie auch ein mögliches Schadensersatzverlangen des Klägers werden
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hierdurch nicht beeinflußt.
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bb) Schließlich kann sich die Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg auf
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§ 12 GKG berufen. Diese gesetzliche Bestimmung kann hier keine Anhaltspunkte für den Wert des Beschwerdegegenstandes geben.
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§ 12 Abs. 2 GKG regelt - wie erwähnt - den Streitwert für die Gerichtsgebühren in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 GKG).
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Er stellt keinen Regelstreitwert auf und enthält lediglich eine Höchstgrenze
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(§ 12 Abs. 2 Satz 4 GKG). Ein Mindestwert ist nur für Kindschaftssachen und
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bestimmte Scheidungsfolgesachen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 GKG) vorgesehen.
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Auch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Literaturmeinungen
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befassen sich nicht mit dem Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung des Beklagten. Die Sonderregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO betrifft
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den Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren und schreibt zudem vor, daß
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der Gegenstandswert "nach Lage des Falles niedriger oder höher" anzunehmen
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sei (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16 "Ehre").
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Der Gebührenstreitwert von 2.000 € war hier reichlich bemessen und
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hätte angesichts der Bedeutung der Sache auch erheblich geringer angesetzt
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werden
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können
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(vgl.
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Schneider/Herget,
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Streitwertkommentar,
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11. Aufl.,
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Rn. 1192).
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Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. März 1998
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(9 AZR 61/96 - JurBüro 1998, 647 f.) ist für die hier einschlägige Fassung der
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§§ 12, 13 GKG gleichfalls nichts zugunsten des Beklagten zu entnehmen. Es ist
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nicht ersichtlich, daß der Beklagte in besonderem Maße - etwa als Repräsentant einer berufsständischen Vereinigung - in der Öffentlichkeit gestanden wäre.
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3. Nach allem hat der Beklagte keinen Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der Wertbemessung dargetan und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb mit
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der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Wellner
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Stöhr
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