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No EOL
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BUNDESGERICHTSHOF
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URTEIL
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IM NAMEN DES VOLKES
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V ZR 97/11
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Verkündet am:
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29. Juni 2012
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Mayer
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 909
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a) Der Abbruch eines oberirdischen Bauwerks (hier: Mauer), der dazu
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führt, dass das angrenzende Grundstück seinen Halt verliert, kann einer
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Vertiefung des Grundstücks nicht gleichgesetzt werden.
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b) Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis kann nur die
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Pflicht zu einer Ankündigung derartiger Abrissarbeiten hergeleitet
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werden, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass sie den
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Grundstücksnachbarn in die Lage versetzt, vorher eigene
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Stützungsmaßnahmen zu treffen.
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BGH, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11 - KG
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LG Berlin
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-2-
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 29. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
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Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin
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Weinland
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
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des Kammergerichts in Berlin vom 8. April 2011 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über
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die
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Kosten
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des
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Revisionsverfahrens,
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an
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das
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Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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1
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Die
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Parteien
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sind
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Eigentümer
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angrenzender
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Grundstücke.
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Das
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Grundstück der Klägerin liegt höher als das des Beklagten, den Angaben der
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Klägerin zufolge im Mittel 1,60 m. Es wird durch eine lange alte Mauer
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abgestützt, die auf dem Grundstück des Beklagten steht. Wann und wie es zu
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dem Höhenunterschied der Grundstücke gekommen ist, ob durch eine
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Aufschüttung des einen oder Abgrabungen auf dem anderen Grundstück, ist
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streitig. Der Beklagte möchte die Mauer beseitigen. Dagegen wendet sich die
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3
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Klägerin mit ihrer Unterlassungsklage. Mit der Widerklage will der Beklagte
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seinerseits feststellen lassen, dass er zu dem Abriss berechtigt ist, ohne auf
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den Geländeunterschied bezogene Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
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Ferner beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, eine Stützmauer auf ihrem
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Grundstück entlang der gemeinsamen Grenze zu errichten, und festzustellen,
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dass sie die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung dieser Mauer sowie die
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ihm seit Juli 2006 für die Sicherung der Grenze entstandenen Aufwendungen
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zu tragen hat.
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Das Landgericht hat durch Teilurteil nur über die Klage entschieden und
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den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Abriss der Mauer zu unterlassen,
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ohne diese durch eine Einrichtung zu ersetzen, welche das Grundstück der
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Klägerin in vergleichbarer Weise stützt. Die dagegen gerichtete Berufung des
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Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen
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Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will er die Abweisung
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der Klage erreichen.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Das Berufungsgericht meint, das Landgericht habe kein unzulässiges
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Teilurteil erlassen. Während die Klage die Berechtigung des Beklagten zu
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einem sofortigen Abriss der Mauer zum Gegenstand habe, gehe es bei der
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Widerklage darum, wer letztendlich für die bodenphysikalische Stütze des
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Grundstücks der Klägerin verantwortlich sei. Der Unterlassungsanspruch sei
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begründet. Er lasse sich möglicherweise aus einer analogen Anwendung von
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§ 909 BGB herleiten, weil durch die ersatzlose Beseitigung der Mauer eine der
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Vertiefung ähnliche Situation geschaffen werde. Jedenfalls ergebe er sich aus
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dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Die Pflicht des Beklagten zur
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Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin, deren Grundstück vor einem
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Wegbrechen gesichert werden müsse, verbiete es ihm, die Mauer ersatzlos zu
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beseitigen, und zwar unabhängig davon, wer für den Geländeunterschied der
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beiden Grundstücke und damit für die Abstützung des Grundstücks der Klägerin
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verantwortlich sei. Diese Frage werde im Rahmen der noch bei dem
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Landgericht anhängigen Widerklage des Beklagten zu entscheiden sein. Selbst
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wenn die Widerklage Erfolg habe und die Klägerin eine neue Mauer errichten
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müsse, habe der Beklagte die alte Mauer bis zu der vollständigen Errichtung
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der neuen Mauer stehen zu lassen oder provisorisch für eine anderweitige
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Stütze zu sorgen.
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II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht
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stand, weil das Landgericht der Klage - wie die Revision zu Recht rügt - durch
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ein unzulässiges Teilurteil stattgegeben hat.
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1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass
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ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO nur dann ergehen darf, wenn keine Gefahr
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widersprüchlicher Entscheidungen besteht, weil der weitere Verlauf des
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Prozesses die Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann.
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Wird durch das Teilurteil eine Frage beantwortet, die sich im weiteren Verfahren
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über die anderen Ansprüche noch einmal stellt, ist es nach ständiger
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig; dabei ist die Möglichkeit
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einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug zu berücksichtigen (vgl. nur
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BGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 18 ff., 26;
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Urteil
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vom
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26. April
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1989
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- IVb
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ZR
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48/88,
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BGHZ
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107,
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236,
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242;
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Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 301 Rn. 7 jeweils mwN).
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2. Danach durfte das Landgericht nicht durch Teilurteil über die Klage
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entscheiden.
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a) Das ergibt sich allerdings nicht schon aus dem ersten Antrag der
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Widerklage, mit dem der Beklagte seine Berechtigung zu der ersatzlosen
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Entfernung der Mauer feststellen lassen will. Dieser Antrag ist gemäß § 261
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Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. Er betrifft das kontradiktorische Gegenteil der
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Klage und damit denselben Streitgegenstand (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, vor
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§ 322 Rn. 21). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen
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begründet das Teilurteil insoweit nicht, weil dem Gericht die sachliche Prüfung
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eines unzulässigen Antrags ohnehin verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom
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16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 26).
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b) Das Teilurteil ist aber im Hinblick auf die weiteren Anträge des
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Beklagten unzulässig. Im Falle einer abweichenden rechtlichen Beurteilung
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durch
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die
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Rechtsmittelgerichte
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könnte
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es
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nämlich
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divergierende
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Entscheidungen hervorrufen, und zwar hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte
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als Störer anzusehen ist. Das Landgericht hat zwar die Rechtsansicht vertreten,
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für die Entscheidung über die Klage komme es - im Gegensatz zu der
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Widerklage - nicht darauf an, ob der Beklagte den Höhenunterschied verursacht
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habe, weil er unabhängig davon verpflichtet sei, die Beseitigung der Mauer bis
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zu der Errichtung einer neuen Abstützung zu unterlassen. Dabei musste es
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aber die Möglichkeit einbeziehen, dass Gerichte höherer Instanz diese
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Auffassung nicht teilen und die Verursachung des Höhenunterschieds auch für
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die Entscheidung über den Unterlassungsantrag als erheblich ansehen würden.
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III.
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Die
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Sache
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Berufungsgericht
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ist
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daher
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unter
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zurückzuverweisen;
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Aufhebung
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eine
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des
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Urteils
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an
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das
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Zurückverweisung
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an
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das
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Landgericht (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 287/01, BGHR
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2003, 284 f.) kommt nicht in Betracht, weil das Landgericht am 25. Januar 2011
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ein Grund- und Teilurteil über die Widerklage erlassen hat.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Zu prüfen ist ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1
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BGB in Verbindung mit den nachbarrechtlichen Sondervorschriften. Der
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Eigentümer darf mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren, auch wenn
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dies nachteilige Auswirkungen auf das Nachbargrundstück hat, solange ihm
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das Nachbarrecht seine Handlung nicht verbietet (Senat, Urteil vom
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12. November 1999 - V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537; Dehner, Nachbarrecht,
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7. Aufl., B § 20 I 1, insbes. Fn. 2). Ein solches Verbot kann sich nur aus § 909
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BGB ergeben.
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Ob die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen, lässt sich - wie auch das
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Berufungsgericht erkennt - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen
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nicht beurteilen, weil nicht feststeht, ob der Beklagte den Höhenunterschied
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verursacht hat. Gemäß § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise
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vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche
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Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung
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gesorgt ist; der Anspruch auf Unterlassung einer verbotswidrigen Vertiefung
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richtet sich unter anderem gegen den Eigentümer als Störer (vgl. Senat, Urteil
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vom 25. Mai 1984 – V ZR 199/82, BGHZ 91, 282, 285). Die Entfernung der
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Stützmauer selbst stellt keine Vertiefung im Sinne von § 909 BGB dar; denn
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eine solche setzt - bezogen auf das Grundstück des Beklagten - eine Senkung
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des Bodenniveaus voraus und umfasst nicht die Entfernung oberirdischer
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Gebäudeteile (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 1979 - V ZR 22/78, NJW
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1980, 224 f.; BGH, Urteil vom 27. März 1962 - VI ZR 137/61, VersR 1962, 572,
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573; RGZ 70, 200, 206; Staudinger/Roth, BGB [2009] § 909 Rn. 8).
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Sollten die Rechtsvorgänger des Beklagten die Mauer - wie es die
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Klägerin behauptet - nach einer von ihnen vorgenommenen Vertiefung ihres
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Grundstücks zum Zwecke der Befestigung errichtet haben, müsste der Beklagte
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das Grundstück der Klägerin gemäß § 909 BGB auch weiterhin abstützen und
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hätte den ersatzlosen Abriss zu unterlassen. Hat dagegen die Klägerin - dem
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Vortrag des Beklagten entsprechend - ihr Grundstück aufgeschüttet, oder ist
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nicht feststellbar, worauf der Höhenunterschied beruht, scheidet der Anspruch
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aus.
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2. Ein Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht aus einer analogen
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Anwendung von § 909 BGB herleiten. Die Entfernung der Mauer ist nicht - wie
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es das Berufungsgericht erwägt - einer Vertiefung gleichzusetzen.
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a) Allerdings wird mit Blick auf die als erwünscht angesehene
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Einbeziehung von Grundstückserhöhungen in den Schutzbereich des § 909
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BGB vertreten, die Norm sei nicht nur auf Vertiefungen anwendbar. Vielmehr
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genüge auch ohne Senkung des Bodenniveaus jede Einwirkung auf ein
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Grundstück, die zur Folge habe, dass der Boden des Nachbargrundstücks in
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der Senkrechten den Halt verliere oder dass dort die Festigkeit der unteren
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Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt werde. Die ratio
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legis der Norm sei in dem Stützverlust des Nachbargrundstücks begründet und
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nicht in der Senkung der Erdoberfläche des Baugrundstücks (MünchKommBGB/Säcker, 5. Aufl., § 909 Rn. 7 u. 10).
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b) Dem kann nicht gefolgt werden. § 909 BGB regelt einen klar
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umschriebenen Sonderfall. Ohnehin besteht für Erhöhungen eine planwidrige
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Regelungslücke schon dann nicht, wenn – wie hier (§ 20 Berliner
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Nachbarrechtsgesetz) - in den Nachbargesetzen der Länder Regelungen dazu
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enthalten sind (BGH, Urteil vom 20. Mai 1976 - III ZR 103/74, NJW 1976, 1840,
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1841; Urteil vom 11. Oktober 1973 - III ZR 159/71, NJW 1974, 53, 54; RGZ 155,
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154, 160; Staudinger/Roth [2009] § 909 Rn. 10; Soergel/Baur, 13. Aufl., § 909
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Rn. 5; RGRK/Augustin, BGB, 12. Aufl., § 909 Rn. 24; Dehner, NZM 2005, 172,
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173). Im Übrigen fehlt jeder Anlass für eine Ausdehnung von § 909 BGB, die
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allgemein auf eine Senkung des Bodenniveaus verzichtete und die Vorschrift
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damit ihrer Konturen beraubte.
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Insbesondere die Einbeziehung des Abbruchs von oberirdischen
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Bauwerken ist nicht sachgerecht. Ein Grundstückseigentümer muss es nämlich
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nicht hinnehmen, dass eine auf seinem Grundstück stehende Mauer von dem
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Nachbarn
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als
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Abstützung
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für
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dessen
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Grundstücksaufschüttung
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zweckentfremdet wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1976 - III ZR 103/74, NJW
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1976, 1840, 1841); er darf die Mauer auch dann abreißen, wenn das
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angrenzende Grundstück dadurch seinen Halt verliert. Es ist Sache des
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Aufschüttenden, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die
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Nachbarrechtsgesetze der Länder sehen dies zum Teil ausdrücklich vor.
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Gemäß § 20 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes darf der Boden über die
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Oberfläche des Nachbargrundstücks hinaus nur erhöht werden, wenn solche
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Vorkehrungen getroffen und unterhalten werden, dass eine Schädigung des
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Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz, Abschwemmung oder
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Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Zu derartigen Schutzmaßnahmen
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zählen typischerweise Stützmauern, die der Aufschüttende auf seinem eigenen
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Grundstück zu errichten hat (BGH Urteil vom 20. Mai 1976 - III ZR 103/74, NJW
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1976, 1840, 1841; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 20 Fn. 78a).
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An einer planwidrigen Regelungslücke fehlt es auch dann, wenn die
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Verantwortlichkeit für die Höhenunterschiede nicht feststellbar ist. Aus § 909
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BGB ergibt sich nicht, dass der Eigentümer eines tieferliegenden Grundstücks
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das angrenzende höherliegende Grundstück abzustützen hat; richtig ist das
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Gegenteil. Die Abstützung ist Sache des jeweiligen Grundstückseigentümers,
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wenn der Nachbar den Stützverlust nicht durch eine Vertiefung verursacht hat.
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3. Schließlich lässt sich der Unterlassungsanspruch nicht - wie es das
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Berufungsgericht meint - aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis
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herleiten.
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a) Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben nach
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ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere durch die Vorschriften der
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§§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder
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eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Zwar ist auch auf sie der
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allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus
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folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren
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Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen
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Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst werden. Eine daraus folgende
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selbständige Verpflichtung ist aber mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen
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Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung
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kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger
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Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Nur
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unter diesen Voraussetzungen kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum
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fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden. Das Rechtsinstitut
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darf insbesondere nicht dazu dienen, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr
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Gegenteil zu verkehren (siehe nur Senatsurteile vom 21. Oktober 1983 - V ZR
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166/82, BGHZ 88, 344, 351 f. und vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW
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2003, 1392 mwN).
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b) Ein Ausnahmefall, der eine Unterlassungsverpflichtung rechtfertigen
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könnte, wird allein durch die „faktische Stützungsfunktion“ der Mauer nicht
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begründet. Das Berufungsgericht hat sich von der Vorstellung leiten lassen, die
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Klage betreffe - einem Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz vergleichbar nur die Berechtigung des Beklagten zu einem sofortigen ersatzlosen Abriss,
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während die Entscheidung über die endgültige Verpflichtung zu der Errichtung
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und Unterhaltung einer Abstützung im Rahmen der Widerklage zu erfolgen
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habe. Dabei hat es offenbar nicht bedacht, dass es dem Beklagten eine zeitlich
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unbeschränkte und verursacherunabhängige Pflicht zur Absicherung des
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Grundstücks der Klägerin auferlegt, deren Beendigung davon abhängig ist,
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||
dass er das Verfahren der Widerklage weiter betreibt; er soll sogar noch
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während der Vollstreckung eines obsiegenden Urteils über die Widerklage
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darauf achten müssen, dass der Abriss seiner Mauer erst nach der Errichtung
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der neuen Abstützung erfolgt. Das verkehrt die gesetzliche Zuordnung von
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nachbarlichen Rechten und Pflichten in ihr Gegenteil.
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c) Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis kann nur die
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Pflicht zu einer Ankündigung derartiger Abrissarbeiten hergeleitet werden, die
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so rechtzeitig erfolgen muss, dass sie den Grundstücksnachbarn in die Lage
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versetzt, vorher eigene Stützungsmaßnahmen zu treffen; nur in diesem
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eingeschränkten Rahmen kann sich eine Unterlassungspflicht ergeben.
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Krüger
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Stresemann
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Roth
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Czub
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Weinland
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 03.12.2008 - 2 O 477/07 KG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2011 - 18 U 9/09 -
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