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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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V ZR 63/07
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Verkündet am:
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25. Januar 2008
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Lesniak,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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HGB § 128 Abs. 1
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Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ermöglicht es nicht, die Gesellschafter zur Abgabe
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einer Willenserklärung zu verurteilen, die die Gesellschaft schuldet.
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BGH, Urt. v. 25. Januar 2008 - V ZR 63/07 - OLG Jena
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LG Erfurt
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 25. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
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Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats
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des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. März 2007
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aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Z.
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Flurstück 130, in W.
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. 1972 wurde die Z.
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straße 32, Flur 48,
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straße höher gelegt. Deshalb
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nutzen die Kläger seither einen Teil des angrenzenden früher volkseigenen
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Grundstücks D.
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Str. 2, Flurstück 112/27, als Zufahrt zu der
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Garage auf ihrem Grundstück. Aufgrund Auflassung vom 21. Juli 1998 wurden
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die Beklagten am 28. Mai 2003 "als Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen
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Rechts" als Eigentümer dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
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Mit der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten als Eigentümern
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des Flurstücks 112/27 zur Sicherung der Zufahrt zu der Garage auf ihrem
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Grundstück die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit nach § 116 Abs. 1
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SachRBerG. Die Beklagten haben eine Verpflichtung hierzu verneint und im
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Wege einer hilfsweise erhobenen Widerklage beantragt, die Kläger zu verurteilen, die Verkehrssicherungspflicht, die öffentlichen Lasten und die Instandhaltung des von ihnen in Anspruch genommenen Teils ihres Grundstücks zu übernehmen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen und der Widerklage in
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geringem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos
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geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage und verfolgen die mit der Widerklage erhobenen Ansprüche weiter, soweit diese ohne Erfolg geblieben ist.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Das Berufungsgericht meint, die Beklagten seien zur Bewilligung der verlangten Dienstbarkeit verpflichtet. Durch die Eintragung in das Grundbuch seien
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sie und nicht die zwischen ihnen vereinbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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Eigentümer des Grundstücks geworden. Die Gesellschaft sei nicht grundbuchfähig und habe das Grundstück, auf dessen Nutzung die Kläger zur Erschließung ihres Grundstücks angewiesen seien, nicht erwerben können. Die Widerklage sei allein in dem von dem Landgericht erkannten Umfang begründet.
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II.
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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
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1. Nach § 116 Abs. 1 Halbs. 1 SachRBerG kann der Eigentümer eines
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Grundstücks im Beitrittsgebiet unter den Voraussetzungen von § 116 Abs. 1
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Halbsatz 2 SachenRBerG die Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem
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fremden Grundstück verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen den Eigentümer des fremden Grundstücks. Daran fehlt es bei den Beklagten. Sie sind nicht
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Eigentümer des von den Klägern als Zufahrt in Anspruch genommenen Grundstücks.
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a) Durch die Auflassung des Grundstücks und die Eintragung vom
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28. Mai 2003 hat die zwischen den Beklagten vereinbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Eigentum an dem Grundstück erworben. Auf die Frage, ob
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eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundbuchfähig ist, wegen derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es insoweit nicht an.
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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig, soweit sie durch
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Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (grundlegend BGHZ 146, 341 ff.). Ihre Rechtsfähigkeit umfasst die Fähigkeit, Eigentümer von Grundstücken zu sein (BGH, Urt. v. 25. September 2006, II ZR 218/05,
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DNotZ 2007, 119 f. m. Anmerkung Volmer; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647;
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Häublein, EWiR 2007, 279, 280; ferner Senat, Beschl. v. 6. April 2006, V ZB
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158/05; BayObLGZ 2002, 137, 141 f.). Die hiergegen geäußerten Bedenken
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(BayObLGZ 2002, 330, 335; OLG Celle NJW 2006, 2194; Demharter, FGPrax.
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2007, 7, 8) übergehen, dass die Verneinung der Möglichkeit, eine Gesellschaft
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bürgerlichen Rechts als solche unter der für diese von ihren Gesellschaftern
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vereinbarten Bezeichnung in das Grundbuch einzutragen, nicht dazu führt, dass
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die Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Eigentum an einem Grundstück nicht
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erwerben könnte (so zutreffend Heil, DNotZ 2004, 379, 380; Münch, DNotZ
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2001, 535, 545; Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 332; ferner Dümig, Rpfleger
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2007, 24 f.). Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerli-
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chen Rechtes führt vielmehr dazu, dass das Verfahrensrecht an das geänderte
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Verständnis des Wesens der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzupassen
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ist (Münch DNotZ 2001, 535, 548 ff.; Volmer DNotZ 2007, 119, 121). Dass diese dem Gesetzgeber vorbehaltene Anpassung bisher nicht erfolgt ist, schließt
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den Erwerb von Eigentum an Grundstücken durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht aus, sondern erschwert nur den zum Vollzug von Verfügungen der Gesellschaft im Grundbuch notwendigen Nachweis der Befugnis der
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Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft (vgl. Ulmer/Steffek NJW 2002,
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330, 336; Nagel NJW 2003, 1146, 1147; Behrens ZfIR 2008, 1, 2 ff.). Derartige
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Schwierigkeiten bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die von den Beklagten
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gegründete Gesellschaft ist Eigentümerin des von den Klägern in Anspruch genommenen Grundstücks. Allein sie kann zur Bestellung einer Dienstbarkeit verpflichtet sein. Die Gesellschaft ist parteifähig. Wird sie zur Bewilligung der von
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den Klägern erstrebten Dienstbarkeit und zur Bewilligung von deren Eintragung
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verurteilt, führt die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils dazu, dass die
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Kläger die zur Entstehung der Dienstbarkeit notwendige Eintragung erwirken
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können.
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b) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der verlangten
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Dienstbarkeit besteht nicht. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass die Beklagten in entsprechender Anwendung von § 128 Satz 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich persönlich haften (grundlegend BGHZ
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146, 341, 358 f.) und die Gesellschaft die von den Klägern verlangte Dienstbarkeit zu bestellen hätte. Eine Haftung der Beklagten für diesen Anspruch scheitert daran, dass Gegenstand der von den Beklagten erstrebten Leistung eine
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Willenserklärung, nämlich die Bestellung einer Dienstbarkeit an dem Grundstück der Gesellschaft, ist. Die hierzu notwendige Erklärung der Gesellschaft
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wird nach dem Verständnis des Klageantrags durch das Berufungsgericht von
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den Klägern weder verlangt, noch kann sie durch eine entsprechende Erklärung
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der Beklagten ersetzt werden (MünchKomm-HGB/Karsten Schmidt, 2. Aufl.,
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§ 128 Rdn. 30; Staub/Habersack, HGB, § 128 Rdn. 37; ferner Senat, Urt. v.
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22. Dezember 1982, V ZR 315/81, WM 1983, 220, 221). Dass die Beklagten
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gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und damit zu der von
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den Klägern erstrebten Leistung in der Lage sind, führt nicht dazu, dass eine
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durch die Rechtskraft eines Urteils fingierte Erklärung der Beklagten (§ 894
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ZPO) namens der Gesellschaft abgegeben wäre und damit gegen diese wirkte.
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Hierzu bedarf es vielmehr einer Verurteilung der Gesellschaft.
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c) Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung ergibt sich aus § 736
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ZPO nichts anderes.
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§ 736 ZPO lässt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus einem Titel zu, der im Hinblick auf die persönliche Mithaftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergangen ist (grundlegend BGHZ 146, 341, 356). Die Vollsteckungsbefugnis des Gläubigers wird um die Befugnis erweitert, in Vermögen zu vollstrecken, das einem rechtlich von dem Vermögen des Schuldners zu trennenden
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Vermögen zugeordnet ist. Die Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Titel
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nur die Vollstreckung in das Vermögen des im Titel bezeichneten Schuldners
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eröffnen kann, ist hinnehmbar, wenn Gegenstand der titulierten Verpflichtung
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eine Verbindlichkeit ist, für die die Gesellschaft ebenso wie die in Anspruch genommenen Gesellschafter haftet (K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1000 f.) und alle
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Gesellschafter dem Vollstreckungszugriff unterworfen sind. Durch die Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft wird die von allen Gesellschaftern geschuldete Leistung bewirkt. Mittelbar vermindert die Vollsteckung im selben
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Umfang das Vermögen der Gesellschafter. Der Umfang der Verpflichtung der
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Gesellschafter wird hierdurch nicht erweitert.
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So verhält es sich jedoch nicht, wenn es, wie vorliegend, an einer Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeit der Gesellschaft fehlt. Ebenso
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wenig folgt aus § 736 ZPO, dass die Gesellschafter zu einer Leistung verurteilt
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werden können, die nicht von ihnen, sondern von der Gesellschaft geschuldet
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wird, oder dass die Fiktion einer Erklärung der Gesellschafter gemäß § 894
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ZPO zur Folge hätte, dass eine von der Gesellschaft abzugebende Willenserklärung ohne ein Urteil gegen die Gesellschaft abgegeben wäre.
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2. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, die
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Prüfung unterlassen, ob die Klage dahin auszulegen ist, dass die Gesellschaft
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Beklagte des Rechtsstreits ist. Dies ist nachzuholen.
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Die Kläger erstreben mit der Klage die Sicherung der von ihnen genutzten Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundstück. Die hierzu notwendige
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Dienstbarkeit kann nur von der Gesellschaft als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks bestellt werden. Ein Verständnis der Klage dahin, dass die
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Kläger nicht die Verurteilung der Gesellschaft, sondern die Verurteilung von deren Gesellschaftern beantragen, läuft dem Interesse der Kläger offenbar zuwider. Daher ist im Wege der Auslegung der Klage zu prüfen, ob diese tatsächlich
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gegen die Beklagten oder aber gegen die Gesellschaft gerichtet ist (BGH, Urt.
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v. 16. Mai 1983, VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448, 2449; ferner Urt., v.
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17. Oktober 1987, II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587 f.; Urt. v. 15. Januar
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2003, XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043). Umgekehrt können die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche allein der Gesellschaft zustehen. Das ist
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insbesondere von den Klägern bisher nicht gesehen worden. Im Hinblick auf
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den unzutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts in der Verfügung vom
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12. Januar 2007 und die Ausführungen des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung bestand für sie auch kein Anlass, zu dieser Frage Stellung
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zu nehmen. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverwei-
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sung des Rechtstreits erhalten sie Gelegenheit, dies nachzuholen. Soweit die
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notwendige Auslegung der Klage dazu führt, dass die Gesellschaft Beklagte
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des Verfahrens und Widerklägerin ist, ist ihr gegenüber zu entscheiden und das
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Rubrum entsprechend zu berichtigen.
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Krüger
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Klein
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Schmidt-Räntsch
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Lemke
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Roth
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Vorinstanzen:
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LG Erfurt, Entscheidung vom 31.08.2006 - 8 O 822/05 OLG Jena, Entscheidung vom 26.03.2007 - 9 U 869/06 -
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