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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 57/14
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vom
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4. Dezember 2014
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in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2014 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die
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Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom
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5. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig
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verworfen.
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.500 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Kläger ist im Besitz von zwei Gemälden, die bis zu deren Übergabe
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an ihn im Eigentum der Beklagten standen. Er behauptet, er habe diese von
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einem Vertreter der Beklagten zu einem Kaufpreis von 4.500 € erworben und
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sei nunmehr deren Eigentümer.
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2
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Der Kläger begehrt die Feststellung seines Eigentums an den Gemälden.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Landgericht
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nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Beschwerde will der Kläger die
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Zulassung der Revision erreichen.
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II.
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3
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Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da nicht - wie geboten
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(vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) glaubhaft gemacht worden ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu
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machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € übersteigt.
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4
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Dabei kann offen bleiben, inwieweit es dem Kläger möglich ist, seine Angaben zum Streitwert in den Vorinstanzen zu korrigieren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom
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10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 4 - Rügelose Wertfestsetzung II; Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 3 - Rügelose Wertfestsetzung I). Selbst wenn dies zulässig wäre und zugunsten des Klägers als Beschwer der Wert der Gemälde ohne Abschlag angesetzt wird, ist die nunmehr
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behauptete Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
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5
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Zum Zwecke der Glaubhaftmachung eines 20.000 € übersteigenden
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Werts der Gemälde hat der Kläger ein aus einem Blatt bestehendes „ExpertenGutachten“ des Inhabers eines Antiquitäten- und Schmuckgeschäfts vorgelegt.
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Darin werden die Gemälde jedoch nur stichpunktartig beschrieben und die Werte mit „ca. 9.800 bis 10.000“ € sowie mit „12.000 bis 13.000“ € angesetzt, ohne
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dass die Grundlagen für diese Schätzung erkennbar sind. Im Hinblick darauf,
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dass der Kläger den Wert der Gemälde in den Vorinstanzen lediglich mit
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4.500 € beziffert hat, reicht dies zur Glaubhaftmachung des nunmehr behaupteten, deutlich höheren Wertes nicht aus, zumal auch eine besondere Sachkunde
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des Ausstellers des „Experten-Gutachtens“ nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist.
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III.
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6
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf
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4.500 € festgesetzt.
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Stresemann
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Czub
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Brückner
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Roth
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Kazele
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Vorinstanzen:
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AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 12.07.2013 - 216 C 352/12 LG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2013 - 84 S 97/13 -
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