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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 51/16
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vom
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10. November 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:101116BVZR51.16.0
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2016 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
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und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
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Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts
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vom 3. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der
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Gegenstandswert
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des
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Beschwerdeverfahrens
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1.687.729,02 €.
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Gründe:
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Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
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grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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1. Der Senat hat die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der nach
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§ 16 InVorG an den Berechtigten im Sinne von § 2 VermG auszukehrende Erlös bzw. Verkehrswert von dem Zeitpunkt der Verwendung des Erlöses an zu
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verzinsen ist, der Sache nach bereits im Sinne des Berufungsgerichts und anders als das Oberlandesgericht Dresden (Urteil
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vom 11. Mai 2016
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- 3 U 1353/15, juris) entschieden (Urteil vom 25. Juni 1999 - V ZR 259/98,
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BGHZ 142, 111, 116). Diese Entscheidung hat Zustimmung gefunden
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(Kimme/Wegner, Offene Vermögensfragen, Stand: Juni 1996, § 16 InVorG
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Rn. 51; RHI/Rapp, Stand: Dezember 2002, § 16 InVorG Rn. 84 f.; Rodenbach
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in: Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, Stand: Dezember 1997, § 16 Rn. 50).
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2. Veranlassung, sie zu überdenken, geben weder der Umstand, dass
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der nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugebende Erlös nach der Rechtsprechung des Senats von der Verwendung an zu verzinsen ist (Beschluss vom
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26. September 2013 - V ZR 295/12, ZOV 2013, 161), noch der Umstand, dass
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der dem berechtigten Anmelder bei einer vereinfachten Rückgabe zu zahlende
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Betrag in Höhe der bei der Rückgabe angebotenen Zahlung oder des Verkehrswerts nach § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG von der Verweigerung der Restitution an zu verzinsen ist. In allen Fällen tritt der Erlös zwar an die Stelle des
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Grundstücks; die Rechtsverhältnisse unterscheiden sich aber in den für die
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Zinspflicht entscheidenden Punkten.
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a) Im Fall des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG geht es um die Veräußerung eines restitutionsbelasteten Grundstücks, die nach § 3 Abs. 3 VermG zu unterlassen ist, aber dennoch genehmigt wird. Die bestehende Unterlassungsverpflichtung begründet ein treuhandähnliches Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten (vgl. Senat, Urteile vom 29. Juni 2007
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- V ZR 257/06, NJW-RR 2007, 1611 Rn. 9 und vom 17. Juli 2015
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- V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 1353 Rn. 30), das durch die Veräußerung nicht
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beendet wird, sondern sich an dem Erlös fortsetzt, der deshalb zu separieren
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und bei Unterlassen oder Aufgabe der Separierung zu verzinsen ist. Das ist bei
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einer investiven Veräußerung nach dem Investitionsvorranggesetz grundlegend
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anders. Der Investitionsvorrangbescheid ersetzt nämlich nicht nur die erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung (§ 11 Abs. 1 InVorG). Nach § 2 Abs. 1
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InVorG führt sein Erlass auch dazu, dass die Unterlassungsverpflichtung nach
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§ 3 Abs. 3 VermG nicht mehr anzuwenden ist und das treuhandähnliche Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten beendet
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wird. Damit entfällt aber die Grundlage einer Erlös- bzw. Verkehrswertverzinsung in entsprechender Anwendung von § 668 BGB.
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b) Bei einer vereinfachten Rückgabe nach Maßgabe von § 21b Abs. 1
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Satz 1 InVorG wird der Verfügungsberechtigte mit der Übertragung des Eigentums durch den Investitionsvorrangbescheid zwar auch aus der treuhänderischen Bindung entlassen. Diese entfällt aber, anders als bei einer investiven
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Veräußerung, nicht ersatzlos. Sie setzt sich vielmehr - ähnlich wie bei einer erlaubten Veräußerung nach § 3c VermG - in der Person des meistbietenden
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Anmelders fort. Deshalb ist nach § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG auch nicht der
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bisherige Verfügungsberechtigte zur Zahlung des Verkehrswerts und zu dessen
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Verzinsung verpflichtet, sondern - ähnlich wie im Fall des § 3 Abs. 4 VermG der meistbietende Anmelder. Damit fehlt aber einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf den Fall der Verpflichtung zur Herausgabe des Verkaufserlöses oder des Verkehrswerts nach § 16 InVorG die Basis.
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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2
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Halbsatz 2 ZPO).
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Kazele
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2015 - 28 O 37/14 KG Berlin, Entscheidung vom 03.12.2015 - 10 U 90/15 -
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Weinland
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Göbel
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