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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 48/08
vom
6. November 2008
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
18. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig
verworfen.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
15.000 €.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8
EGZPO).
2
1. Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch
bei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, grundsätzlich
nur nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Berufungsurteils (Senat, BGHZ 23, 205, 206). Maßgebend ist hier das nach § 3 ZPO
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse der Beklagten
(allgemein dazu: BGHZ 57, 301, 302; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB
135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat, Beschl. v. 24. April 1998, V ZR 225/97,
-3-
NJW 1998, 2368), die Erklärungen zur Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit nach § 877 BGB nicht abgeben zu müssen.
3
Dieses Interesse entspricht nicht der Wertminderung ihres Grundstücks
durch die (bereits bestehende) Grunddienstbarkeit, die in diesem Fall nach
sachverständiger Schätzung ca. 50.000 € beträgt. Die Vorschrift über den Wert
der Grunddienstbarkeit (§ 7 ZPO) ist weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Streitgegenstand der Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, mit der der
Inhalt einer Grunddienstbarkeit geändert werden soll, sind nicht die Rechte aus
dem dinglichen Recht, für die § 7 ZPO unmittelbar anzuwenden wäre. Eine entsprechende Anwendung des § 7 ZPO bei der Bestimmung des Interesses der
Beklagten an der Abwehr des im gerichtlichen Vergleich begründeten Anspruchs scheidet hier ebenfalls aus, da sie zu einem offensichtlich falschen
(überhöhten) Wert führte, da der Umfang des bereits bestehenden Wegerechts
durch die Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit nicht erweitert, sondern
für eine bestimmte, begrenzte bauliche Nutzung des herrschenden Grundstücks
beschränkt werden soll.
4
2. Vor diesem Hintergrund kann das Interesse der Beklagten an der Abwehr der Änderung einer das Wegerecht einschränkenden Grunddienstbarkeit
nur mit einem Bruchteil der Wertminderung durch die bestehende Belastung
bewertet werden. Dieses Interesse ist hier entsprechend den Ausführungen der
Erwiderung mit etwa einem Drittel der Wertminderung aus dem bestehenden
Wegerecht anzusetzen, das nach den Angaben in dem von den Beklagten vorgelegten Gutachten zur Erschließung einer Bebauung des Grundstücks der
Klägerin mit einem Einfamilienhaus und einem Zweifamilienhaus geeignet wäre,
während die geänderte Grunddienstbarkeit nur noch die Erschließung für ein
Einfamilienhaus absichert.
-4-
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 20.07.2007 - 10 O 331/07 OLG München, Entscheidung vom 18.02.2008 - 21 U 4337/07 -