90 lines
No EOL
3.3 KiB
Text
90 lines
No EOL
3.3 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
V ZR 48/08
|
||
vom
|
||
6. November 2008
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2008 durch den
|
||
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
|
||
beschlossen:
|
||
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
|
||
Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
|
||
18. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig
|
||
verworfen.
|
||
Der
|
||
|
||
Gegenstandswert
|
||
|
||
des
|
||
|
||
Beschwerdeverfahrens
|
||
|
||
beträgt
|
||
|
||
15.000 €.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
|
||
Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8
|
||
EGZPO).
|
||
|
||
2
|
||
|
||
1. Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch
|
||
bei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, grundsätzlich
|
||
nur nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Berufungsurteils (Senat, BGHZ 23, 205, 206). Maßgebend ist hier das nach § 3 ZPO
|
||
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse der Beklagten
|
||
(allgemein dazu: BGHZ 57, 301, 302; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB
|
||
135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat, Beschl. v. 24. April 1998, V ZR 225/97,
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
NJW 1998, 2368), die Erklärungen zur Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit nach § 877 BGB nicht abgeben zu müssen.
|
||
3
|
||
|
||
Dieses Interesse entspricht nicht der Wertminderung ihres Grundstücks
|
||
durch die (bereits bestehende) Grunddienstbarkeit, die in diesem Fall nach
|
||
sachverständiger Schätzung ca. 50.000 € beträgt. Die Vorschrift über den Wert
|
||
der Grunddienstbarkeit (§ 7 ZPO) ist weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Streitgegenstand der Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, mit der der
|
||
Inhalt einer Grunddienstbarkeit geändert werden soll, sind nicht die Rechte aus
|
||
dem dinglichen Recht, für die § 7 ZPO unmittelbar anzuwenden wäre. Eine entsprechende Anwendung des § 7 ZPO bei der Bestimmung des Interesses der
|
||
Beklagten an der Abwehr des im gerichtlichen Vergleich begründeten Anspruchs scheidet hier ebenfalls aus, da sie zu einem offensichtlich falschen
|
||
(überhöhten) Wert führte, da der Umfang des bereits bestehenden Wegerechts
|
||
durch die Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit nicht erweitert, sondern
|
||
für eine bestimmte, begrenzte bauliche Nutzung des herrschenden Grundstücks
|
||
beschränkt werden soll.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
2. Vor diesem Hintergrund kann das Interesse der Beklagten an der Abwehr der Änderung einer das Wegerecht einschränkenden Grunddienstbarkeit
|
||
nur mit einem Bruchteil der Wertminderung durch die bestehende Belastung
|
||
bewertet werden. Dieses Interesse ist hier entsprechend den Ausführungen der
|
||
Erwiderung mit etwa einem Drittel der Wertminderung aus dem bestehenden
|
||
Wegerecht anzusetzen, das nach den Angaben in dem von den Beklagten vorgelegten Gutachten zur Erschließung einer Bebauung des Grundstücks der
|
||
Klägerin mit einem Einfamilienhaus und einem Zweifamilienhaus geeignet wäre,
|
||
während die geänderte Grunddienstbarkeit nur noch die Erschließung für ein
|
||
Einfamilienhaus absichert.
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
5
|
||
|
||
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
|
||
|
||
Krüger
|
||
|
||
Klein
|
||
Stresemann
|
||
|
||
Schmidt-Räntsch
|
||
Czub
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
LG München II, Entscheidung vom 20.07.2007 - 10 O 331/07 OLG München, Entscheidung vom 18.02.2008 - 21 U 4337/07 -
|
||
|
||
|