99 lines
No EOL
4 KiB
Text
99 lines
No EOL
4 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
V ZR 316/00
|
||
vom
|
||
22. März 2001
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
Nachschlagewerk:
|
||
|
||
ja
|
||
|
||
BGHZ:
|
||
|
||
nein
|
||
|
||
BGHR:
|
||
|
||
ja
|
||
|
||
------------------------------------
|
||
|
||
DDR:ZGB § 77 Abs. 2, § 297 Abs. 1 Satz 2; BGB § 313
|
||
Die Abänderung eines Vertrages, durch den Eigentum an einem Grundstück in der
|
||
DDR übertragen werden sollte, bedurfte nach Vollzug des Eigentumswechsels keiner Form.
|
||
|
||
BGH, Beschl. v. 22. März 2001- V ZR 316/00 - OLG Naumburg
|
||
LG Halle
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2001 durch den
|
||
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein
|
||
und Dr. Lemke
|
||
beschlossen:
|
||
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
|
||
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. August 2000 wird
|
||
nicht angenommen.
|
||
|
||
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
|
||
|
||
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
|
||
Abs. 1 ZPO).
|
||
|
||
Streitwert: 38.344 DM
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
§ 77 Abs. 2 i.V.m. § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB standen der privatschriftlichen Aufgabe des im "Überlassungsvertrag" vom 18. September 1981 vorbehaltenen Nutzungsrechts nicht entgegen. Die zu § 313 BGB entwickelten
|
||
Grundsätze zur formlosen Abänderung beurkundungsbedürftiger Verträge nach
|
||
Vollzug des Eigentumswechsels (vgl. bereits Senatsurt. v. 14. Mai 1971,
|
||
V ZR 25/69, LM BGB § 313 Nr. 49) gelten hier entsprechend. Zwar diente
|
||
§ 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB nicht nur den privaten Schutzzwecken, die § 313 BGB
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
verfolgt (dazu Senat BGHZ 87, 250, 153), sondern auch der staatlichen Leitung
|
||
des Grundstücksverkehrs (§ 285 ZGB). Mittel der Lenkung war das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung, hier i.d.F. v. 15.
|
||
Dezember 1977 (GBl. I 73). Die Grundstücksverkehrsverordnung knüpfte das
|
||
Erfordernis der Genehmigung an das "dingliche" Geschäft an (§ 2 GVVO:
|
||
"Übertragung" des Eigentums; "Verzicht" auf dieses; "Erwerb" in verschiedenen
|
||
weiteren Fällen). Auf die verpflichtenden Bestimmungen des Vertrags hebt die
|
||
Verordnung nur bei Geschäften ab, die ohnehin keine dingliche Komponente
|
||
haben ("Abschluß und Änderung eines Vertrages über die Nutzung eines
|
||
landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks"). Den Zwekken des Genehmigungsverfahrens (Preisüberwachung, rationelle Bodennutzung) widmet sich das Berufungsurteil mit zutreffendem Ergebnis: Zur Preisüberwachung hat die Aufgabe des Rechts, Wohnung, Garage und Garten zu
|
||
nutzen, allerdings keine Beziehung. Hierbei handelte es sich um Vorbehalte
|
||
der Eigentümerin bei der Übergabe des Grundstücks. Eine Berührung ergibt
|
||
sich im Ergebnis aber auch nicht mit dem weiteren Zweck der Verordnung, die
|
||
staatliche Wohnraumlenkung zu unterstützen (vgl. Rohde u.a., Bodenrecht,
|
||
1989 S. 255). Die Wohnraumlenkungsverordnung in der hier maßgebenden
|
||
Fassung vom 14. November 1967 (GBl. II 733) schloß Wohnungen im Eigenheim zwar nicht schlechthin von der Erfassung aus; nicht erfaßt waren sie nur,
|
||
wenn ausschließlich Eigentümer und Familienangehörige den Wohnraum inne
|
||
hatten. Diese Voraussetzung war im Verhältnis der Parteien nicht gegeben.
|
||
Indessen entzog die Aufgabe des Nutzungsrechts der Klägerin den Wohnraum
|
||
nicht dem Zugriff des staatlichen Lenkungsorgans (Rat des Kreises). Eine
|
||
Überlassung an familienfremde Personen bedurfte der Zuweisung; sie war
|
||
Voraussetzung für den Abschluß eines Mietvertrags mit diesen (§§ 96, 99
|
||
ZGB). Eine staatliche Kontrolle der Aufgabe der bisher inne gehabten Wohn-
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
befugnis im Sinne einer Genehmigung war dagegen nicht erforderlich (anders
|
||
beim Wohnungstausch, § 126 Abs. 2 ZGB). Auch die Aufhebung eines Wohnungsmietvertrags war genehmigungsfrei, die Kontrolle beschränkte sich auf
|
||
die Zuordnungsentscheidung bei der Neuvermietung. Die Abänderungsvereinbarung vom 18. August 1983 liegt mithin außerhalb des staatlichen Lenkungsmechanismus.
|
||
|
||
Wenzel
|
||
|
||
Tropf
|
||
|
||
gehin-
|
||
|
||
Klein
|
||
|
||
RiBGH Schneider ist infolge Urlaub an der Unterschrift
|
||
dert.
|
||
Karlsruhe, den 3. April 2001
|
||
Der Vorsitzende
|
||
Wenzel
|
||
Lemke
|
||
|
||
|