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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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V ZR 268/02
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Verkündet am:
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4. April 2003
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Kanik,
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Justizamtsinspektorin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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MauerG §§ 2, 3; ZPO § 253 Abs. 2
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a) Will der Bund das Mauergrundstück unter Ausschluß des Berechtigten an einen
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Dritten veräußern, genügt es, daß die von dem Dritten beabsichtigte Nutzung im
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öffentlichen Interesse liegt; eines Interesses des Bundes an der Veräußerung bedarf es nicht.
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b) Die Veräußerung des Mauergrundstücks ist auch möglich, wenn das öffentliche
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Interesse des Dritten durch Erwerb eines beschränkt dinglichen Rechts oder
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durch Vertrag gesichert werden könnte.
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c) Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Erwerb des Mauergrundstücks
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durch den Dritten ist gerichtlich voll überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum verbleibt dem Bund nicht.
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-2d) Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundes gerichtete Klage genügt dem
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Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der der Klageschrift
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beigefügte Bescheid den Klagegrund enthält.
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BGH, Urt. v. 4. April 2003 - V ZR 268/02 - Brandenburgisches OLG
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LG Cottbus
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 4. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
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Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2002 wird auf Kosten
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des Klägers zurückgewiesen, der auch die durch die Streithilfe
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verursachten Kosten trägt.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger ist Erbeserbe der früheren Eigentümerin der am Ufer der Havel auf der Gemarkung H.
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-N.
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N.
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gelegenen Flurstücke
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Flur 10, 85/1, 85/3 und 85/5. Die Flurstücke waren in den 60er Jahren in
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Volkseigentum überführt und in den Grenzstreifen zwischen der ehemaligen
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DDR und Berlin (West) einbezogen worden. Nach der Maueröffnung wurde die
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über die Flurstücke verlaufende Asphaltstraße (Kolonnenweg) aufgrund einer
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Vereinbarung der kommunalen Stellen mit den damaligen Grenztruppen zur
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Nutzung durch die Öffentlichkeit als Rad- und Gehweg freigegeben. Im Juni
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1990 entschied sich die Stadtverordnetenversammlung der Streithelferin dafür,
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den Streifen zwischen Kolonnenweg und Seeufer zu begrünen und als parkähnliche Anlage mit Sitzelementen auszugestalten. Ein Bebauungsplan, der
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die dauerhafte Nutzung als öffentliche Grünfläche sowie als öffentlichen Geh-
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und Radweg vorsieht, wurde im Januar 1991 aufgestellt und öffentlich bekannt
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gemacht. Im April 1995 bezog die Streithelferin die Flächen mit gleichem Nutzungszweck in einen städtebaulichen Entwicklungsbereich ein.
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Im August 1996 beantragte der Kläger den Rückerwerb der Grundstücke
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nach dem Mauergrundstücksgesetz. Die Beklagte und die Streithelferin einigten sich am 19./22. Oktober 1999 darauf, die Flächen der Beklagten zuzuordnen und anschließend an die Streithelferin zu veräußern. Ein entsprechender
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Zuordnungsbescheid erging am 4. November 1999, der Rückerwerb durch den
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Kläger wurde durch Bescheid vom 25. August 2000 abgelehnt.
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Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids
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seine Berechtigung zum Erwerb nach dem Mauergrundstücksgesetz festzustellen. Der Antrag ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der
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Revision, der die Beklagte und die Streithelferin entgegentreten, verfolgt er ihn
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weiter.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Sie sei insbesondere
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fristgemäß erhoben, weil der Kläger den an die Klageschrift zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen durch deren Inhalt zusammen mit dem später eingereichten Bescheid genügt habe. Ein Anspruch des Klägers auf Rückerwerb der
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Flächen sei ausgeschlossen, weil die Beklagte die Flurstücke im öffentlichen
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Interesse an die Streithelferin zu veräußern beabsichtige. Die von der Streit-
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helferin geplante Nutzung für Zwecke des Gemeingebrauchs als Grün- und
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Verkehrsfläche reiche zur Begründung des öffentlichen Interesses aus. Es sei
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auch nicht verfassungsrechtlich geboten, die Streithelferin auf die vom Kläger
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ersatzweise angebotene Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu verweisen.
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Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
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II.
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Zu Recht bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage.
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1. Der Zivilrechtsweg ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 MauerG gegeben. Ein
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der Klage vorangehendes Widerspruchsverfahren gegen den ablehnenden
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Bescheid findet nach § 7 Abs. 1 Satz 2 MauerG nicht statt.
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2. Die Klage ist ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 7 Abs. 2
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MauerG erhoben.
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a) Die Klage genügt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
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Rechtsschutzes gegen einen ablehnenden Verwaltungsakt, den Anforderungen, die der grundsätzlich auf Streitigkeiten aus dem Mauergrundstücksgesetz
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anwendbare § 253 Abs. 2 ZPO (statt aller: Hellmann in Fieberg/Reichenbach/
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Messerschmidt/Neuhaus, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, § 7
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MauerG, Rdn. 3) an die Bestimmtheit des Klagegrundes stellt. Zwar enthält die
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am 4. Oktober 2000 eingereichte Klageschrift neben der Bezeichnung der
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Streitteile nur die Anträge auf Aufhebung des Bescheids vom 25. August 2000
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und auf Feststellung der Berechtigung des Klägers zum Erwerb der umstrittenen Flächen. Dieser Mangel wurde aber durch die am 20. Oktober 2000 erfolgte Vorlage des Bescheides selbst behoben. Hierbei braucht der Senat nicht
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zu entscheiden, inwieweit im allgemeinen die Bezugnahme auf Urkunden genügt, den in der Klageschrift nicht oder nur unzureichend wiedergegebenen
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Klagegrund zu ersetzen (zur Bezugnahme auf ein PKH-Gesuch als Ersatz oder
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als Ergänzung der Angaben zum Klagegrund: BGHZ 22, 254; Urt. v. 20. Mai
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1976, III ZR 84/74, LM § 253 ZPO Nr. 56). Die Klage, mit der der ehemalige
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Eigentümer (Berechtigter) seinen Erwerbsanspruch (§ 2 MauerG), entgegen
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dem ablehnenden Bescheid (§ 3 MauerG), durchsetzen will, entspricht in ihrer
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Rechtsschutzfunktion der Verpflichtungs- oder Feststellungsklage nach der
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Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 42, 43 VwGO). Dort ist aber als zwingender
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Inhalt der Klageschrift neben der Bezeichnung der Streitteile nur die Angabe
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des Gegenstandes des Klagebegehrens vorgesehen (§ 82 VwGO). Hierfür
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reicht es aus, daß ein Verwaltungsakt bestimmt bezeichnet oder in Abschrift
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der Klage beigefügt wird (Eyermann/Fröhler/Geiger, VwGO, 11. Aufl., § 82
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Rdn. 6; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 82 Rdn. 7; Kopp/Schenke,
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VwGO, 12. Aufl., § 82 Rdn. 7). Hiervon ist für die zivilrechtliche Klage nach
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dem Mauergesetz jedenfalls dann auszugehen, wenn der Verwaltungsakt die
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Substanz des Streitverhältnisses wiedergibt. Dies ist hier der Fall.
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b) Auch die für Streitigkeiten nach dem Mauergesetz bestimmte Klagefrist von zwei Monaten ab Zustellung des (mit Rechtsmittelbelehrung versehenen) Bescheides (§ 7 Abs. 2 und 3 MauerG) ist gewahrt. Dies gilt selbst dann,
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wenn man (das Zustellungsdatum ist unbekannt) zum Nachteil des Klägers davon ausgehen würde, daß die Zustellung bereits am Tage des Erlasses des
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Bescheides erfolgt war. Die Komplettierung der Klageschrift durch Schriftsatz
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vom 20. Oktober 2000 wahrte die in diesem Falle am 25. Oktober 2000 endende Klagefrist, denn die Zustellung des Schriftsatzes ist alsbald im Sinne des
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§ 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt. Die gerichtliche Kostenanforderung, die der Kläger abwarten durfte (BGHZ 69, 363; Urt. v. 15. Januar 1992, IV ZR 13/91
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VersR 1992, 433), ist am 27. Oktober 2000 abgesandt worden, am
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20. November 2000 hat der Kläger den Gerichtskostenvorschuß gezahlt. Auch
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im Hinblick darauf, daß der 27. Oktober auf einen Freitag fiel und der
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31. Oktober gesetzlicher Feiertag war, kann die bis zum Zahlungseingang verstrichene Zeit noch im Sinne des § 273 Abs. 3 ZPO a.F. als hinreichend angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1985, II ZR 236/84, NJW 1986,
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1347 f.).
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3. Für die Feststellungsklage ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Interesse gegeben. Für eine Feststellungsklage ist zwar im allgemeinen kein Raum, wenn eine Leistungsklage möglich ist, die das Rechtsschutzinteresse des Klägers wahrt (Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 34/92,
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NJW-RR 1994, 1272 f.). Hier hätte der Kläger zur Verfolgung seines Ziels Klage auf Abschluß eines Kaufvertrags, gegebenenfalls auf Abgabe der für den
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Erwerb erforderlichen Willenserklärung, erheben können (Wasmuth in RVJ, § 7
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MauerG, Rdn. 21; Hellmann aaO, § 7 MauerG Rdn. 3; Horst in Rädler/
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Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 7 MauerG
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Rdn. 3). In dem Fall, daß der Gegner, wie hier, eine öffentliche Körperschaft
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ist, wird jedoch trotz möglicher Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bejaht, weil zu erwarten ist, daß der Beklagte sich einem Feststellungsurteil beugt
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(BGH, Urt. v. 9. Juni 1983, III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119 m.w.N.).
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III.
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Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erwerb der streitigen Fläche nach dem Mauergrundstücksgesetz.
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Nach § 2 Abs. 1 MauerG können ehemalige Eigentümer oder deren
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Rechtsnachfolger ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 v.H. des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche
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Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Die
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Voraussetzungen des Erwerbs liegen in der Person des Klägers als Rechtsnachfolger der ehemaligen Eigentümerin und der Beklagten als gegenwärtiger
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Eigentümerin der Flächen vor. Der Erwerbsanspruch scheitert jedoch an dem
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geplanten, durch die Vereinbarung vom 19./22. Oktober 1999 rechtsverbindlich
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festgelegten Verkauf der Flächen an die Streithelferin. Diese ist Dritte im Sinne
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des § 2 Abs. 1 MauerG (für juristische Personen des öffentlichen Rechts vgl.
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Wasmuth aaO, § 2 MauerG, Rdn. 45), der Verkauf an sie liegt im öffentlichen
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Interesse.
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1. Entgegen der Auffassung der Revision ist zum Ausschluß des Erwerbsanspruchs bei der Veräußerung an Dritte nicht erforderlich, daß der Veräußerungsvorgang selbst im öffentlichen Interesse liegt. Es genügt, wenn die
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von dem Dritten beabsichtigte Grundstücksnutzung diesem Interesse dient.
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a) Aus dem Wortlaut des Gesetzes läßt sich dies zwar nicht unmittelbar
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entnehmen, aber bereits der Gesetzeszusammenhang spricht dafür, auf die
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Nutzungszwecke des Erwerbers abzustellen. § 2 Abs. 1 MauerG stellt die Eigennutzung durch den Bund, wenn sie im dringenden öffentlichen Interesse
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erfolgt, der durch das öffentliche Interesse gerechtfertigten Veräußerung
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gleichwertig gegenüber. Daß eine vom öffentlichen Interesse nicht gedeckte
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Verwendung durch den Dritten dem Erwerb des Berechtigten entgegenstehen
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könnte, wäre kaum nachvollziehbar. Der Veräußerungsfall verlagert den maßgeblichen Verwendungszweck vom Bund auf den Erwerber. Das Abstellen auf
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den Veräußerungsvorgang, also auf das Interesse des Bundes am Verkauf,
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würde zudem die Gefahr begründen, daß die Vorschrift leer liefe. Je nach Betrachtungsweise fehlte dann nämlich das öffentliche Interesse in jedem Falle
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oder es läge immer vor. Der Bund hat die Erlöse aus den Veräußerungen dem
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nach § 5 Abs. 1 MauerG eingerichteten Fonds zur Förderung wirtschaftlicher,
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sozialer und kultureller Zwecke im Beitrittsgebiet zuzuführen; dieser ist nach
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§ 5 Abs. 2 MauerG der Kontrolle des Haushaltsausschusses des Bundestags
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unterstellt, seine Mittel dürfen nicht zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen
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eingesetzt werden. Sieht man, mit einem Teil der Literatur (Horst aaO, Vorbem.
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zum Mauergesetz, Rdn. 36; Wassermann, NJW 1996, 3134), bereits durch die
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Existenz des Fonds, also in der Entlastung des Bundeshaushalts durch die
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vorgeschriebene Verwendung der Fondsmittel, den öffentlichen Zweck als erreicht an, käme es regelmäßig nicht zum Erwerb durch den Berechtigten, andernfalls käme es in der Regel zum Erwerb.
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b) Die Gesetzesmaterialien bestätigen diese Sicht. Die Beschlußempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages führen zur Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates (BTDrucks. 13/120) im allgemeinen Teil aus: "Der Bund müsse ... die Möglichkeit
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behalten, die Grundstücke zu öffentlichen Zwecken selbst zu nutzen oder ins-
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besondere im Einklang mit den geltenden Regelungen für den Vorrang von
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Investitionen an Dritte zu veräußern" (BT-Drucks. 13/3734, S. 6). Zu § 2 des
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Gesetzentwurfs wird ergänzend erläutert, eine Veräußerung im öffentlichen
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Interesse an Dritte liege vor allem dann vor, "wenn die Veräußerung aus investiven Gründen oder im Rahmen des Flächenerwerbs nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz erfolgt" (BT-Drucks. 13/3734, S. 8). Nach Abschnitt V. der
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Vorläufigen Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken, die für Zwecke der Errichtung oder
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des Ausbaus von Sperranlagen in Volkseigentum überführt wurden, vom 31.
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Juli 1996 (BAnz. vom 14. August 1996, S. 9205) kommt eine "Veräußerung im
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öffentlichen Interesse an Dritte" dann in Betracht, "wenn dies aus übergeordneten Gründen (z.B. Durchführung eines investiven Vorhabens) geboten erscheint." Dies weist auf die in § 3 Abs. 1 InVorG genannten besonderen Investitionszwecke hin, die auf die Verwendung der Grundstücke abstellen.
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2. Die Nutzung der Grundstücke für Geh- und Radwege sowie als Grünfläche zum Ausbau einer parkähnlichen Uferlandschaft begründen ein öffentliches Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1 MauerG. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (vorstehend zu 1 b) ergibt, stellen die besonderen Investitionen
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nach § 3 Abs. 1 InVorG, u.a. Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen,
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Schaffung neuen Wohnraums oder Schaffung erforderlicher Infrastrukturmaßnahmen, einen Schwerpunkt des öffentlichen Interesses dar (vgl. auch Hellmann aaO § 3 MauerG Rdn. 9 ff; Horst aaO § 3 MauerG, Rdn. 4). Das öffentliche Interesse ist aber damit nicht erschöpft. Es erlaubt die Berücksichtigung
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weiterer öffentlicher Zwecke (Hellmann aaO, § 3 MauerG Rdn. 10; Wasmuth
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aaO § 2 MauerG Rdn. 50; Blumenwitz, NJW 1996, 3118 f., Hellmann, VIZ
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1996, 425, 428; Wassermann, NJW 1996, 3134 f.). Mit der Veräußerung kön-
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nen daher auch Aufgaben der Landes- oder Kommunalverwaltung oder anderer nicht bundeseigener Körperschaften verfolgt werden. Darüber hinaus erfaßt
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der Begriff des öffentlichen Interesses auch rechtlich nicht geschützte Belange,
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die das Wohl der Allgemeinheit befördern (Wasmuth, § 2 MauerG, Rdn. 24).
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Es kann mithin dahinstehen, ob die geplante Nutzung der streitigen Grundstücke als eine zu Investitionszwecken erforderliche Infrastrukturmaßnahme im
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Sinne des § 3 Abs. 1 InVorG angesehen werden könnte. Jedenfalls dient sie
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den öffentlichen Zwecken der Naherholung (§ 1 Abs. 5 Nr. 3 BauGB), des Verkehrs (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) und der Erfüllung der städtebaulichen Planung
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im aufgestellten Bebauungsplan und in der Entwicklungssatzung (§ 1 Abs. 5
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Nr. 10 BauGB). Eine weitere Förderung der Infrastruktur, insbesondere des
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Fremdenverkehrs (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB), bewirkt der ebenfalls geplante
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Anschluß an den öffentlichen Radfernweg "Spree-Havel-Müritz".
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3. Der Ausschluß des Anspruchs des Berechtigten auf Flächenerwerb
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durch das öffentliche Interesse verstößt nicht gegen Art. 14 GG (nachfolgend
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zu a). Der Umstand, daß, anders als bei der Eigennutzung durch den Bund,
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dieses Interesse kein dringliches sein muß, ist unter dem Gesichtspunkt des
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Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich (zu b).
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a) Den Eigentümern der Mauer- und Grenzgrundstücke war nach der
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Enteignung in der ehemaligen DDR keine Rechtsposition verblieben, die nach
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dem Beitritt in den Schutzbereich des Art. 14 GG hätte einrücken können. Für
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Enteignungen, die in der DDR durchgeführt worden waren, gelten die Gemeinwohlanforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht; denn der Geltungsbereich des
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Grundgesetzes erstreckte sich nicht auf das Gebiet der DDR und ist hierauf
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auch nach dem Beitritt nicht rückwirkend ausgedehnt worden (BVerfG 84, 90,
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122; 97, 89, 98; BGH, Beschl. v. 25. Februar 1995, III ZR 58/94, NJW 1995,
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1280). Der Gesetzgeber war daher in seiner Entscheidung frei, ob und unter
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welchen Voraussetzungen er eine Rückgewähr des Eigentums vornehmen
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wollte. Danach ist es nicht zu beanstanden, daß er bei Vorliegen öffentlicher
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Interessen, gleich welcher Intensität, einen Ausschlußtatbestand vorgesehen
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hat. Dem Interesse der Berechtigten hat er bei Ausschluß des Rückerwerbs
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dadurch Rechnung getragen, daß er die Auskehrung von 75 v.H. des Verkehrswertes an diese angeordnet hat (§ 3 Abs. 1 MauerG). So gesehen werden
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sie wirtschaftlich nicht schlechter gestellt als beim Ankauf, der nach § 2 Abs. 1
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MauerG gegen ein Entgelt in Höhe von 25 v.H. des Verkehrswertes erfolgt.
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Dabei sind neben dem gegenüber DDR-Verhältnissen erheblich gestiegenen
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Verkehrswert auch die weiteren, nicht unbeträchtlichen Vergünstigungen des
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Mauergrundstücksgesetzes zu berücksichtigen (Kittke, NJW 1996, 464, 466;
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Wittmer, IFLA, 1996, 109, 113; vgl. auch Hellmann, VIZ 1996, 428). Im Gegensatz zu der Regelung des Vermögensgesetzes müssen die Berechtigten nach
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dem Mauergrundstücksgesetz Gegenleistungen für den Eigentumsverlust, wie
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z. B. einen Kaufpreis, eine Entschädigung oder erhaltene Lastenausgleichsleistungen weder zurückzahlen noch sich auf den auszukehrenden Betrag anrechnen lassen. Hinzu kommen eine Stundungsmöglichkeit des zu zahlenden
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Kaufpreises (§ 2 Abs. 1 MauerG), die Befreiung von der Grunderwerbsteuer
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und weitere einkommensteuerliche Vorteile (§ 2 Abs. 3 MauerG).
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b) Die Differenzierung zwischen den dringenden eigenen öffentlichen
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Zwecken des Bundes und der Veräußerung im (schlichten) öffentlichen Interesse an Dritte geht auf eine Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zurück (BT-Drucks. 13/4589, S. 2). Sie ist dadurch gerechtfertigt, daß der
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Bund bei eigener Verwendung der Grundstücke keine Zahlungen an den
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Fonds leisten muß, während im zweiten Fall der Veräußerungserlös dem
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Fonds zugute kommt. Das Dringlichkeitserfordernis soll gewährleisten, daß der
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Bund nur dann die Grundstücke behalten und sich trotz des Unrechtscharakters von Mauer und Todesstreifen an den davon betroffenen Flächen bereichern kann, wenn das öffentliche Interesse zwingend ist. Denn ein Hauptanliegen des Mauergrundstücksgesetzes lag in der Vermeidung einer Bereicherung
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des Staates an diesem Unrechtsgut (Gesetzentwurf des Bundesrates, BTDrucks. 13/120, S. 1 u. 5).
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4. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Streithelferin nicht
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gehalten, sich mit der Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder dem Abschluß eines langfristigen Nutzungsvertrages zu begnügen.
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Dies sieht das Mauergrundstücksgesetz nicht vor. Die in § 3 Abs. 3 VerkFlBerG
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unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit getroffene Entscheidung,
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unter bestimmten Voraussetzungen statt des Erwerbs des Grundstücks für den
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öffentlichen Nutzer die Bestellung einer Dienstbarkeit zuzulassen, ist auf den
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Bereich des Mauergrundstücksgesetzes nicht übertragbar. Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfaßt Privatgrundstücke, die in der DDR ohne Überführung in Volkseigentum und ohne sonstige Rechtsgrundlage für öffentliche
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Zwecke in Anspruch genommen worden waren. Hier war das Gestaltungsermessen des Gesetzgebers zugunsten privaten Eigentums begrenzt.
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Auch eine Abwägung des Erwerbsinteresses des Berechtigten gegen
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das öffentliche Interesse an einer anderweiten Verwendung des Grundstücks,
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insbesondere der Rechtsgedanke des Mindesteingriffs, führt nicht zu der vom
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Kläger gewünschten Beschränkung des Erwerbsrechts. Eine solche Abwägung
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findet nach § 2 MauerG nicht statt. Ist das öffentliche Interesse zu bejahen,
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verdrängt es den Erwerbsanspruch des Berechtigten insgesamt. Der Entzug
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der vermögensrechtlichen Position, die dem Berechtigten aus § 2 MauerG zunächst erwächst, erfordert es allerdings, daß nicht nur die zur Begründung des
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öffentlichen Interesses vorgebrachten Tatsachen, sondern auch die Abwägungen, die dem ablehnenden Bescheid (§ 3 MauerG) zugrunde liegen, voll der
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gerichtlichen Überprüfung unterliegen; ein Beurteilungs- oder gar ein Ermessensspielraum verbleibt dem Bund nicht. Ob dem Berechtigten bei nachträglichem Wegfall des öffentlichen Interesses ein Anspruch auf Rückerwerb entsprechend dem Rechtsgedanken des § 102 BauGB erwachsen könnte, was
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wirtschaftlich dem Erwerb lediglich eines beschränkt dinglichen Rechts durch
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die öffentliche Hand nahe käme (ablehnend für verschiedene Fälle des Eigentumsentzugs durch Stellen der DDR: BGH, Urt. v. 23. Februar 1995,
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III ZR 58/94, NJW 1995, 1280; v. 16. Oktober 1997, III ZR 176/96, NJW 1998,
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222), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Dafür, daß das öffentliche
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Interesse kein ernstliches ist und lediglich fiskalische Zwecke verdeckt, sind
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keine Anhaltspunkte hervorgetreten.
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
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Wenzel
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Tropf
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Lemke
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Krüger
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Gaier
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