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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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V ZR 173/05
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Verkündet am:
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24. März 2006
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K a n i k,
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Justizamtsinspektorin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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BGB §§ 281 Abs. 1 Satz 3; 323 Abs. 1 u. 5 Satz 2, 346, 437 Nr. 2 u. 3
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Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen
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Leistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der
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Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels
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arglistig getäuscht hat.
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BGH, Urt. v. 24. März 2006 - V ZR 173/05 - OLG Oldenburg
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LG Oldenburg
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
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24. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
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Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
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für Recht erkannt:
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Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des
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3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Juli
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2005 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27. Januar 2005 geändert.
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
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Kläger 93.142,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des im Grundbuch
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des Amtsgerichts D.
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eingetragenen
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von D.
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1.962/10000
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Band
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Miteigentumsanteils
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Bl. 6978
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an
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dem
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Grundstück Gemarkung D.
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, Flur 14 Flurstück 98/21,
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Gebäude und Freifläche, F.
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straße 31, 31 a, zur Größe
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von 1.039 qm verbunden mit dem Sondereigentum an der
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Wohnung im Erdgeschoss rechts Süd mit Kellerraum im Kellergeschoss, jeweils Nr. 4 des Aufteilungsplans, verbunden mit
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dem Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche Nr. 4 und den
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Kfz-Einstellplätzen Nr. 3 und 4.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des vorstehend genannten Wohnungseigentums in Annahmeverzug befinden.
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Ferner wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,
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den Klägern allen weiteren derzeit nicht bezifferbaren Schaden
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aus dem von dem Notar J.
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P.
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in D.
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deten Kaufvertrag vom 16. August 2002, UR-Nr.
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beurkun/2002 aus
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dem Rechtsgrund des Schadensersatzes statt der Leistung zu
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ersetzen.
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Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Mit notariellem Vertrag vom 16. August 2002 kauften die Kläger von den Beklagten eine Eigentumswohnung unter Ausschluss der "Gewährleistung" für
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Sachmängel. Der Kaufpreis betrug 84.363,16 €. Für Maklerprovision, Grunderwerbsteuer, Gebühren des Grundbuchamts und des beurkundenden Notars
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wandten die Kläger insgesamt 8.778,91 € auf. Nach der Übergabe der Wohnung
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stellten die Kläger u.a. einen Feuchtigkeitsschaden fest, dessen Beseitigung rund
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2.500 € kostet. Die Kläger erklärten den Rücktritt vom Vertrag, nachdem die Beklagten die geforderte Nachbesserung abgelehnt hatten. Nunmehr verlangen sie
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die Rückabwicklung des Kaufvertrags, machen hierzu die Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses geltend und behaupten, den Beklagten sei der Schaden schon
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vor Vertragsschluss bekannt gewesen.
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Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises, Erstattung der
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Vertragskosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs und der Verpflichtung zum Ersatz des derzeit nicht bezifferbaren Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von
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dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren
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weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, eine Rückabwicklung des
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Kaufvertrags scheitere daran, dass der Feuchtigkeitsschaden als unerheblicher
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Mangel im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu qualifizieren sei. Bei
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einzelfallbezogener Interessenabwägung überwiege das Interesse der Beklagten
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am Fortbestand des Vertrags. Zu Lasten der Beklagten sei zwar deren arglistiges
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Verhalten zu berücksichtigen. Dennoch falle die Interessenabwägung zu ihren
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Gunsten aus, weil der vergleichsweise geringe Mangelbeseitigungsaufwand von
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nur 2.500 € nicht die Nachteile aufwiege, die sie bei einer Rückabwicklung erlitten.
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Die Beklagten müssten bei Rückabwicklung des Vertrags nicht nur den Kaufpreis
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erstatten, sondern auch die Vertragskosten und ggf. die mit einer vorzeitigen
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Darlehensablösung einhergehenden Vorfälligkeitszinsen.
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II.
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1. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
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a) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
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Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB zu Unrecht verneint.
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aa) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die
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Feuchtigkeitsschäden einen Mangel der Kaufsache bilden. Der Sache nach hat es
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auch zutreffend zugrunde gelegt, dass sich die Beklagten nach § 444 BGB auf
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den vereinbarten Haftungssausschluss insoweit nicht berufen können, weil ihnen
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der Mangel bekannt gewesen sei. Die gegen die Feststellung der Kenntnis erhobenen Gegenrügen hat der Senat geprüft, jedoch im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung hierzu wird abgesehen (§ 564 Satz
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1 ZPO).
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bb) Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme, es liege lediglich eine den
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Rücktritt ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323
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Abs. 5 Satz 2 BGB vor. Dabei kann offen bleiben, ob es bei Mangelbeseitigungskosten von 2.500 € noch gerechtfertigt sein kann, eine unerhebliche Pflichtverlet-
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zung zu bejahen (krit. AnwKomm-BGB/Büdenbender, § 437 Rdn. 36; differenzierend Schmidt-Räntsch in: Festschrift für Wenzel, 2005, S. 409, 411 ff., 423 f.
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m.w.N.; vgl. auch Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 437 Rdn. 7 m.w.N.: Es
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komme nicht nur auf die Relation der Mangelbeseitigungskosten zum Kaufpreis
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an, sondern auch darauf, ob die Kosten absolut gesehen geringfügig seien). Denn
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selbst bei einer nach objektiven Gesichtspunkten geringfügigen Pflichtverletzung
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kann der Käufer zumindest grundsätzlich die Rückabwicklung des Vertrags verlangen, wenn der Verkäufer – wie hier – einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
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(1) Die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum
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1. Januar 2002 eingeführte Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB löst u.a. die
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bisher für das Kaufrecht maßgebliche Regelung des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB
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a.F. ab. Während nach der früheren Gesetzeslage die Gewährleistungshaftung
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des Verkäufers bei Unerheblichkeit insgesamt entfiel, wird nach heutigem Recht
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lediglich die Rückabwicklung des Kaufvertrags ausgeschlossen; das Recht auf
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Minderung und der Anspruch auf kleinen Schadensersatz bleiben dem Käufer
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auch bei Unerheblichkeit des Mangels erhalten.
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(2) Bereits nach altem Recht war umstritten, ob der Haftungsausschluss bei
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geringfügigen Mängeln auch dann gelten sollte, wenn der Verkäufer diese arglistig
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verschwiegen hatte. So wollte eine Auffassung die Geringfügigkeitsklausel des
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§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. unter Hinweis auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm auch bei arglistigem Verhalten des Verkäufers zur Anwendung
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bringen (RG SeuffA 83 Nr. 66; OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 754; MünchKommBGB/Westermann, 3. Aufl., § 463 a.F. Rdn. 5; Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl.,
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§ 463 a.F. Rdn. 11; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 463 a.F. Rdn. 22 und 25).
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Demgegenüber sprach sich eine andere Auffassung für eine Haftung des Verkäufers aus, um die Tatbestände der Arglist und der zugesicherten Eigenschaft gleich
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zu behandeln (OLG Köln MDR 1986, 495; OLG Naumburg OLGR 1999, 155;
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Staudinger/Honsell, BGB [1995], § 459 a.F. Rdn. 61 und § 463 a.F. Rdn. 12;
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RGRK-BGB/Mezger, 12. Aufl., § 463 a.F. Rdn. 1; wohl auch Erman/Grunewald,
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BGB, 10. Aufl., § 463 a.F. Rdn. 5). Der Senat hat diese Frage bislang offen gelassen (Urt. v. 10. Juli 1963, V ZR 66/62, WM 1963, 967 f.; ebenso OLG Karlsruhe
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MDR 1992, 129; KG NJW-RR 1989, 972 f.).
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(3) Auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts besteht keine Einigkeit
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über die Berücksichtigung der Arglist. Den Gegenstand der Auseinandersetzung
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bildet nunmehr die Frage, ob der in § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB geregelte Ausschluss der Rückabwicklung eines Vertrags auch dem arglistigen Verkäufer zugute kommen soll (die Frage bejahend AnwKomm-BGB/Dauner-Lieb, § 323 Rdn 36;
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Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2003, § 437 Rdn. 27; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl.,
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§ 323 Rdn. 216; verneinend Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdn. 1442
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und 1616; vermittelnd Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 323 Rdn. 32 und
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Staudinger/Otto, BGB [2004], § 323 C 30, die ein arglistiges Verhalten des Verkäufers im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigen wollen).
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(4) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage europarechtskonform (Art. 3
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Abs. 6, 8 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, abgedruckt in NJW 1999,
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2421 ff.) dahin, dass eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323
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Abs. 5 Satz 2 BGB zumindest in der Regel zu verneinen ist, wenn dem Verkäufer
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arglistiges Verhalten zur Last fällt.
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§ 437 Nr. 2 BGB verweist bei Vorliegen eines Mangels auf die den Rücktritt
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von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 BGB. Anders als
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§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. knüpft § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht an die Unerheblichkeit des Mangels an, sondern über das Merkmal der Pflichtwidrigkeit an ein
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Verhalten des Schuldners. Das lässt Raum für die Berücksichtung arglistigen
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Verhaltens. Da die Verletzung der Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien
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Sache (vgl. §§ 434, 437 BGB; BT-Drucks 14/6040, S. 209, 219 f.) bei Arglist ein
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anderes Gewicht erhält als im Regelfall, in dem ein Verkäufer unter Beachtung
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der grundlegenden Redlichkeitsanforderungen des Geschäftsverkehrs eine mangelhafte Sache liefert (vgl. auch BT-Drucks aaO S. 210), erscheint es sachgerecht, diesem qualitativ erheblichen Unterschied auch bei der Konkretisierung des
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Merkmals der Unerheblichkeit Rechnung zu tragen (vgl. auch Bamberger/
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Roth/Saenger, Art. 25 CISG Rdn. 8; für Art. 25, 49 CISG offen gelassen in BGHZ
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132, 290, 303).
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Die Vorschrift des § 325 Abs. 5 Satz 2 BGB enthält eine Ausnahme von der
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allgemeinen Regelung des § 323 Abs. 1 BGB, die dem Gläubiger bei einer
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Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem
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Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt eine Abwägung der Interessen des Gläubigers
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und des Schuldners zugrunde. Während der Gesetzgeber bei einer mangelhaften
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Leistung grundsätzlich dem Rückabwicklungsinteresse des Gläubigers den Vorrang einräumt, soll dies ausnahmsweise bei einer unerheblichen Pflichtverletzung
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nicht gelten, weil das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung bei nur
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geringfügigen Vertragsstörungen in der Regel gering ist, wohingegen der Schuldner oft erheblich belastet wird (vgl. auch Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 437
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Rdn. 7; ähnlich Soergel/Gsell, aaO, § 323 Rdn. 213). Daher überwiegt in diesen
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Fällen ausnahmsweise das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrags.
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Bei typisierender Betrachtung scheidet ein überwiegendes Interesse des Schuldners jedoch aus, wenn dieser arglistig gehandelt hat. Wird der Abschluss eines
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Vertrags durch arglistiges Verhalten einer Partei herbeigeführt, so verdient deren
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Vertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Schutz (vgl. Senat, Urt. v.
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11. Mai 1979, V ZR 75/78, NJW 1979, 1983, 1984). Vielmehr bleibt es in diesen
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Fällen bei dem allgemeinen Vorrang des Gläubigerinteresses an einer Rückabwicklung des Vertrags, ohne dass es hierzu einer weiteren Abwägung bedürfte.
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Ob dies selbst dann gilt, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers trotz Vorliegens einer arglistigen Täuschung derart unbedeutend ist, dass eine verständige
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Vertragspartei ohne weiteres am Vertrag festhalten würde - was bei Mängeln mit
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Bagatellcharakter in Betracht zu ziehen ist -, braucht nicht entschieden zu werden,
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weil davon vorliegend keine Rede sein kann.
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b) Die Abweisung des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst
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Zinsen ist nicht im Ergebnis aus anderen Gründen richtig. Die Kläger sind wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Einer Fristsetzung bedurfte es nicht,
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weil die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 29. April 2004 eine Nacherfüllung
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ernsthaft und endgültig verweigert haben (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Zinsanspruch ist aus § 291 BGB begründet.
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2. Ist der Kaufvertrag danach rückabzuwickeln, erweist sich die Abweisung
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der Klage auch im Übrigen als rechtsfehlerhaft.
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a) Der Anspruch auf Erstattung der Vertragskosten findet seine Grundlage in
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§§ 437 Nr. 3, 284 BGB. Dieses Recht steht dem Käufer einer mangelhaften Sache nach § 325 BGB auch dann zu, wenn er – wie hier – wegen des Mangels den
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Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt hat (vgl. auch BT-Drucks 14/6040 S. 221;
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BGH, Urt. v. 20. Juli 2005, VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848, zur Veröffentlichung
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in BGHZ 163, 381 bestimmt).
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b) Der Antrag, die weitere Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen,
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hat Erfolg. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kläger zu einer abschließenden Bezifferung des ihnen
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entstandenen Schadens derzeit nicht in der Lage sind. In der Sache ist das Feststellungsbegehren aus §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB begründet. Der Befugnis der
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Kläger, Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen, steht schon deshalb nicht § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB entgegen, weil eine unerhebliche Pflichtverletzung nicht vorliegt. Insoweit müssen die gleichen Maßstäbe wie bei § 323
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Abs. 5 Satz 2 BGB gelten, weil nur so der vom Gesetzgeber gewollte Gleichlauf
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von beiden auf die Liquidation des Vertrags gerichteten Rechtsbehelfen (vgl. BTDrucks. 14/7052, S. 185) erreicht werden kann.
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c) Schließlich ist der Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Zwar
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muss nach § 294 BGB eine Leistung grundsätzlich tatsächlich so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist, was bei einer Auflassungsverpflichtung regelmäßig
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die Mitteilung eines Termins zur Beurkundung bei einem Notar voraussetzt (Senat, BGHZ 116, 244, 250). Ausnahmsweise reicht jedoch zur Begründung des
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Annahmeverzugs nach § 295 BGB auch ein wörtliches Angebot aus, wenn sich
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die Gläubiger - wie hier - bestimmt und eindeutig geweigert haben, die ihnen obliegende Gegenleistung zu erbringen (Senat, Urt. v. 15. November 1996, V ZR
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292/95, NJW 1997, 581).
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3. Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Der Senat kann
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in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist
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im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Feststellungen kommen nicht in Betracht.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
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Krüger
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Klein
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Schmidt-Räntsch
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Lemke
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Roth
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Vorinstanzen:
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LG Oldenburg, Entscheidung vom 27.01.2005 - 1 O 1611/04 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.07.2005 - 3 U 21/05 -
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