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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 164/16
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vom
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23. März 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:230317BVZR164.16.0
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2017 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
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den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
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26. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet.
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Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde
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zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Entgegen
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der Ansicht der Klägerin begründet die Verletzung der nach § 293 ZPO bestehenden Amtsermittlungspflicht nicht zugleich eine Verletzung des Anspruchs
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auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Anderes ergibt sich auch nicht aus
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dem von der Klägerin bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten
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Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (I ZR 144/09,
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TranspR 2012, 110). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird
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in dieser Entscheidung damit begründet, dass das Berufungsgericht Einwände
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einer Partei gegen eine von ihm verwertete Auskunft zum taiwanesischen Recht
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nicht zum Anlass genommen hat, ein ergänzendes Rechtsgutachten einzuholen
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(aaO Rn. 12 f.). Die Klägerin weist in ihrer Anhörungsrüge selbst darauf hin,
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dass sie im Berufungsrechtszug keinen vom Berufungsgericht übergangenen
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Vortrag zu den Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs an Kraftfahrzeugen
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nach italienischem Recht gehalten hat. Dabei hätte dies nahegelegen, nachdem
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erkennbar wurde, dass das Berufungsgericht die rechtliche Bewertung des
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Landgerichts, der Beklagte sei bei dem Erwerb des Fahrzeugs nicht gutgläubig
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gewesen, nicht teilte, sondern hierzu eine Beweisaufnahme für erforderlich
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hielt.
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Haberkamp
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Kazele
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Hamdorf
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 21.01.2015 - 40 O 11106/14 OLG München, Entscheidung vom 01.06.2016 - 13 U 539/15 -
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