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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 148/02
vom
27. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544
a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist
nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.
b) Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muß der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will.
c) Sind Teile des Prozeßstoffs abtrennbar und einer beschränkten Revisionszulassung zugänglich, so muß die Wertgrenze hinsichtlich des Teils überschritten sein,
für den in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2
Satz 3 ZPO ein Zulassungsgrund für die Revision hinreichend dargelegt wird.
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 -
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Der Antrag auf Erhöhung des Wertes der Beschwer wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Beseitigung einer Windkraftanlage in
Anspruch. Nach vollständiger Klageabweisung in erster Instanz hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Beseitigung eines zur Anlage gehörenden Transformatorengebäudes verurteilt, hinsichtlich des Mastes der Windkraftanlage ist
die Berufung der Klägerin jedoch ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsurteil ist
die Revision ausdrücklich nicht zugelassen worden. Ferner hat das Oberlandesgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwer der
Klägerin betrage 17.895,22 €, weil nach einer vorliegenden Kostenschätzung
für das Versetzen des Mastes mit diesem Aufwand zu rechnen sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt, jedoch noch nicht begründet. Mit dem vorliegenden Antrag
erstrebt sie, während des Laufs der - verlängerten - Frist zur Begründung der
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Nichtzulassungsbeschwerde die Erhöhung des Wertes ihrer Beschwer aus dem
Berufungsurteil auf über 20.000 €.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Für eine Erhöhung des Wertes der Beschwer aus dem Berufungsurteil
fehlt der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin mißachtet mit ihrem Antrag den allgemeinen Grundsatz, daß Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. BGHZ 54, 181, 184). Nach der
- hier anzuwendenden - Neuregelung des Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat die Höhe der Beschwer des Rechtsmittelführers aus dem Berufungsurteil für die Zulässigkeit der Revision jede Bedeutung verloren und diese auch für die Zulässigkeit der neugeschaffenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht wiedererlangt.
1. Im Zuge der Reform ist die Zulassungsrevision an die Stelle des bis
dahin geltenden Mischsystems von Zulassungs- und Wertrevision getreten (vgl.
Musielak, NJW 2000, 2769, 2777). Die zuvor für vermögensrechtliche Streitigkeiten geltende Regelung des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., nach der der Wert
der Beschwer für das Erfordernis einer Zulassung der Revision maßgeblich
war, ist nicht in das neue Recht übernommen worden. Nunmehr entscheidet
das Berufungsgericht unabhängig vom Wert der Beschwer nach § 543 ZPO von
Amts wegen über die Zulassung der Revision (vgl. Büttner, MDR 2001, 1201,
1202). Damit fehlt jetzt auch eine Grundlage für eine Festsetzung des Wertes
der Beschwer im Berufungsurteil, wie sie für Entscheidungen der Oberlandes-
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gerichte in dem - ebenfalls nicht in das neue Recht übernommenen - § 546
Abs. 2 ZPO a.F. vorgesehen war.
2. Der Wert der Beschwer aus dem Berufungsurteil erlangt auch nicht
wegen der Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO Bedeutung. Zwar ist nach dieser
Vorschrift die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 ZPO) bis zum 31. Dezember 2006 davon abhängig, daß "der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" 20.000 € übersteigt. Maßgeblich für die damit beschriebene Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht die Beschwer des Beschwerdeführers aus dem Berufungsurteil (so aber Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 544 Rdn. 4; Hannich in Hannich/Meyer-Seitz,
ZPO-Reform 2002, § 544 ZPO Rdn. 4; Pukall/Kießling, WM Beilage 1/2002,
S. 34; Ullmann, WRP 2002, 593, 595), sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren (Musielak/Ball, ZPO,
3. Aufl., § 544 Rdn. 6; Büttner, aaO, 1206; wohl auch Zöller/Gummer, ZPO,
23. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 14).
Allerdings war bis zum 31. Dezember 2001 für die Zulässigkeit der Wertrevision nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. der Wert der Beschwer entscheidend. Angesprochen war damit der Umfang des Unterliegens in der Vorinstanz,
so daß sich für den Kläger die Beschwer aus der Wertdifferenz zwischen seinem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag und dem Tenor des Berufungsurteils ergab (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1983, III ZR 87/83, NJW
1984, 371; Urt. v. 17. Oktober 1985, III ZR 105/84, WM 1986, 331). Hiervon zu
unterscheiden ist der Wert des Beschwerdegegenstandes, für den der Umfang
der nach dem Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen
Urteils maßgeblich ist (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 511 a
-5-
Rdn. 8; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 546 Rdn. 2). Beide Werte sind
nur dann identisch, wenn die unterlegene Partei mit der Revision das Berufungsurteil in vollem Umfang angreift (vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 1981,
II ZR 88/81, WM 1981, 1344). Die Maßgeblichkeit des Wertes der Beschwer
wurde bei der Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde
nicht in das neue Recht übernommen. Vielmehr ist das Gesetz zu dem bis 1975
auch für das Revisionsverfahren geltenden Grundsatz zurückgekehrt, nach dem
für die Wertgrenze eines Rechtsmittels der Wert des Beschwerdegegenstandes
entscheidend ist. Das ergibt sich sowohl (a) aus dem Gesetzeswortlaut als auch
(b) aus dem - anhand der Materialien zu erschließenden - Gesetzeszweck.
a) Bereits aus der Formulierung des § 26 Nr. 8 EGZPO folgt, daß maßgebend für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem angestrebten Revisionsverfahren ist. Sollte
der Wert der Beschwer entscheidend sein, so hätte es genügt, diesen Begriff
- wie bei § 546 ZPO a.F. geschehen - in die Gesetzesvorschrift aufzunehmen.
Auch wenn es nur um eine Zulässigkeitsregelung für die Nichtzulassungsbeschwerde und nicht für die Revision selbst geht, hätte es eines Hinweises auf
die "mit der Revision geltend zu machende Beschwer" nicht bedurft, weil der
Wert der Beschwer bereits mit dem Erlaß des Berufungsurteils feststeht. Dagegen ist ohne Belang, daß der Gesetzeswortlaut nicht in gleicher Weise wie etwa
in § 511 Abs. 2 Nr. 1 oder § 567 Abs. 2 ZPO unmittelbar auf die Maßgeblichkeit
des Beschwerdegegenstandes hinweist. Im Unterschied zu den dort geregelten
Fällen der Berufung oder der Beschwerde fehlt es nämlich bei Einlegung und
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde an Rechtsmittelanträgen hinsichtlich der Hauptsache und damit an der Möglichkeit, den Wert des Beschwerdegegenstandes endgültig zu bestimmen. Mithin konnte nur die Gesetz gewordene Formulierung gewählt werden, die auf das Ziel abstellt, das der Beschwerde-
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führer bei einem Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde in dem anschließenden Revisionsverfahren (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) verfolgen will.
b) Bestätigt wird die Maßgeblichkeit des Beschwerdegegenstandes für
die Bestimmung der Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO durch den Zweck dieser Vorschrift, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien erschließt (vgl. BGHZ
46, 74, 80 f). Danach soll durch die Wertgrenze der Zugang zur Nichtzulassungsbeschwerde während einer Übergangszeit beschränkt werden, um einer
möglichen Belastung des Bundesgerichtshofes vorzubeugen, solange sich die
Anzahl solcher Beschwerden noch nicht hinreichend sicher einschätzen läßt
(Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses zu § 26 Nr. 8 EGZPO, BT-Drucks. 14/4722, S. 126). In dem Ziel der Begrenzung des Anfalls von Rechtsmitteln stimmt § 26 Nr. 8 EGZPO mit anderen
Regelungen überein, die auch im reformierten Zivilprozeß eine Überprüfung
gerichtlicher Entscheidungen von dem Überschreiten bestimmter Wertgrenzen
abhängig machen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschriften entscheidet
aber stets der Wert des Beschwerdegegenstandes über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels. Das gilt sowohl für die Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2
Nr. 1 ZPO (krit. deshalb Jauernig, NJW 2001, 3027 f), als auch für die sofortige
Beschwerde gegen Kostenentscheidungen gemäß § 567 Abs. 2 ZPO. Die
Maßgeblichkeit des Wertes des Beschwerdegegenstandes entspricht nicht nur
dem früheren Berufungs- und Beschwerderecht (§ 511a Abs. 1 Satz 1, § 567
Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung), sondern ist
insbesondere für das Ziel einer Begrenzung der Rechtsmittel auch zweckmäßiger als der Wert der Beschwer. Das auf diese Weise umschriebene Rechtsschutzziel kennzeichnet nämlich das Interesse einer Partei an dem jeweiligen
Rechtsmittel, während in den Wert der Beschwer auch solche Belastungen aus
der Instanzentscheidung einfließen, die die Partei hinzunehmen bereit ist und
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daher nicht zum Gegenstand ihres Rechtsmittels macht. Es erscheint bereits
wenig folgerichtig, daß auch nicht zur Überprüfung gestellte Belastungen über
den Zugang zur Rechtsmittelinstanz entscheiden sollen. Vor allem aber läßt es
sich mit dem auf Restriktion angelegten Gesetzeszweck nicht vereinbaren, daß
selbst solche Rechtsmittel zulässig sein sollen, bei denen das jeweils verfolgte
eigene Interesse des Rechtsmittelführers hinter der maßgeblichen Wertgrenze
zurückbleibt.
Demgemäß hatte die Zivilprozeßordnung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen am 15. September
1975 (BGBl. I S. 1863) für die Zulässigkeit der damals im Vordergrund stehenden Streitwertrevision auf den Wert des Beschwerdegegenstandes abgestellt
(vgl. Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 546 Rdn. 1; Krämer, Festschrift für Hollerbach, 2001, S. 267, 268). Von diesem Grundsatz wich der durch die Revisionsnovelle neugefaßte § 546 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Fassung nur deshalb ab, weil für vermögensrechtliche Streitigkeiten bereits bei
Erlaß des Berufungsurteils feststehen mußte, ob gleichzeitig über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. zu entscheiden war, oder ob ein
Anwendungsfall des § 554 b ZPO a.F. vorlag, bei dem eine Revisionszulassung
durch das Oberlandesgericht nicht in Betracht kam (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision,
BT-Drucks. 7/3596, S. 5; Vogel, NJW 1975, 1297, 1301). Damit schied aber der
zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststellbare, erst durch die Revisionsanträge
bestimmte Wert des Beschwerdegegenstandes als Maßstab der Wertgrenze
zwischen Zulassungs- und Wert- bzw. Annahmerevision aus. Es blieb als Ausweg nur der Rückgriff auf den Wert der Beschwer, der schon aus der Wertdifferenz zwischen dem Berufungsantrag und dem Tenor des Berufungsurteils abzulesen ist. Nachdem der Reformgesetzgeber das durch die Revisionsnovelle
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geschaffene Mischsystem aufgegeben hat, fehlt es auch an der Notwendigkeit
einer Abgrenzung zweier Zugangsmöglichkeiten zur Revision bereits bei
Abschluß der Berufungsinstanz. Demgemäß schreibt § 26 Nr. 8 EGZPO im Unterschied zu § 546 Abs. 2 ZPO a.F. keine Festsetzung des Wertes der Beschwer durch das Berufungsgericht vor. Es ist nunmehr ausschließlich Aufgabe
des Revisionsgerichts, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde auch darüber zu befinden, ob die maßgebliche Wertgrenze
überschritten ist (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 544 Rdn. 7).
3. Diese Zulässigkeitsregelung bleibt nicht ohne Folgen für den Inhalt der
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
a) Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob die Wertgrenze von 20.000 € überschritten ist,
muß der Beschwerdeführer während der Geltungszeit der Übergangsregelung
aus § 26 Nr. 8 EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§§ 544 Abs. 2 Satz 3,
543 Abs. 2 ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch
darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt,
erstreben will.
b) Zu beachten ist außerdem der bereits für das bisherige Recht geltende Grundsatz, daß der Teil des Rechtsstreits, hinsichtlich dessen die Revision
unstatthaft wäre, bei Prüfung des Überschreitens der Wertgrenze unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230,
231). Nachdem nun die Revisionsinstanz nur nach Zulassung dieses Rechtsmittels unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO eröffnet ist, und diese
Zulassung auch weiterhin auf selbständige Teile des Streitstoffs beschränkt
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werden kann (Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 543 ZPO Rdn. 11), ist
es gerechtfertigt, für die Bestimmung "der geltend zu machenden Beschwer"
bei § 26 Nr. 8 EGZPO solche Teile des Streitstoffs außer Betracht zu lassen,
die auch von der Zulassung der Revision hätten ausgenommen werden können.
Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Partei durch das
Berufungsurteil zwar insgesamt in einem Maße beschwert ist, das einen Beschwerdegegenstand von mehr als 20.000 € ermöglicht, im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ein
Zulassungsgrund für die Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) jedoch nur hinsichtlich
eines in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht selbständigen und abtrennbaren,
mithin einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen (vgl. Musielak/Ball,
aaO, § 543 Rdn. 11 f; Zöller/Gummer, aaO, § 543 Rdn. 19 ff) Teils des gesamten Prozeßstoffs geltend gemacht werden kann, der für sich genommen die
Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO nicht übersteigt. So reicht es etwa für die
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus, wenn der Beschwerdeführer im Fall der Anspruchshäufung nur hinsichtlich eines der mehreren selbständigen Ansprüche einen Zulassungsgrund gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO
darlegt, dieser Anspruch jedoch für das Revisionsverfahren keinen Beschwerdegegenstand im Wert von mehr als 20.000 € eröffnet. Dagegen ist es für das
Überschreiten der Wertgrenze als einer Zulässigkeitsvoraussetzung nur der
Nichtzulassungsbeschwerde - nicht aber auch der Revision - unerheblich, ob
der in der Beschwerdebegründung hinreichend dargelegte Zulassungsgrund für
die Revision auch tatsächlich gegeben ist.
c) Dieses Erfordernis der Darlegung eines zulässigen Rechtsschutzziels
in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht im Sinne einer
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Festlegung der Revisionsanträge zu verstehen. Es geht hierbei allein um die
Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Ist die Revision zugelassen, so ist der Revisionskläger grundsätzlich nicht gehindert, sein
Rechtsmittel auf einen Betrag zu beschränken, der die Wertgrenze nicht mehr
überschreitet (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 544 Rdn. 6). Eine solche Beschränkung des Revisionsantrags kann allerdings im Einzelfall wegen Rechtsmißbräuchlichkeit unbeachtlich sein.
4. Der Senat wird nach alledem bei Vorliegen der Beschwerdebegründung im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
aufgrund der Darlegungen der Klägerin darüber zu befinden haben, ob sie mit
dem angestrebten Revisionsverfahren eine Abänderung des Berufungsurteils in
einem Umfang erstreben will und erstreben kann, die einen Wert des Beschwerdegegenstandes über der Wertgrenze von 20.000 € ergibt.
Wenzel
Tropf
Klein
Krüger
Gaier