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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 142/15
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vom
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14. April 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:140416BVZR142.15.0
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2016 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
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und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel
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beschlossen:
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des
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14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juni 2015
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aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an
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das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Der
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Gegenstandswert
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des
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Beschwerdeverfahrens
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beträgt
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21.175,87 €.
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Gründe:
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I.
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Mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 2005 kauften die Kläger von der Beklagten zu 1 ein Grundstück, auf dem sich ein Wohnhaus befindet. In dem Vertrag ist ein Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart. Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1 und deren Ehemann, dem Beklagten zu 2, den Er-
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satz der Kosten für die Sanierung der mangelhaften Elektroinstallation in dem
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Haus.
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 13.642,31 € stattgegeben
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und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage - unter Zurückweisung der Berufung der Kläger - in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen
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wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
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II.
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Das Berufungsgericht meint, den Klägern sei der Nachweis einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte zu 1 nicht gelungen. Das Wissen des Beklagten zu 2 über die Mangelhaftigkeit der von ihm ausgeführten Elektroinstallation müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Auch lägen die Voraussetzungen
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einer Eigenhaftung des Beklagten zu 2 nicht vor. Soweit das Landgericht davon
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ausgehe, dass er Wissensvertreter und Repräsentant der Beklagten zu 1 bei
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den Vertragsverhandlungen gewesen sei, sei die Beweiswürdigung lückenhaft.
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Dass der Beklagte zu 2 bis zu dem Notartermin sämtliche Kontakte mit den
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Klägern wahrgenommen habe, sei - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - nicht unstreitig. Unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffs,
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insbesondere der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, sei
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dies auch nicht erwiesen. Auf die Vernehmung des Beklagten zu 2 hätten die
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Kläger in erster Instanz verzichtet. Dessen erneuter Benennung im Berufungsverfahren stehe § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO entgegen. Dass der Verzicht im
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Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beklagten zu 2 erfolgt sei, lasse eine
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Nachlässigkeit der Kläger nicht entfallen. Der Beklagte zu 2 hätte bereits in der
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ersten Instanz an seinem Wohnort für zwei bis drei Stunden am Tag vernommen werden können. In den eineinhalb Jahren zwischen der Erklärung des
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Verzichts und dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sei es den Klägern möglich gewesen, seine Parteivernehmung erneut zu beantragen.
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III.
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Das angefochtene Berufungsurteil ist auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht
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ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet in Verbindung mit den Grundsätzen der
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Zivilprozessordnung die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen
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(BVerfGE 69, 141, 143; BVerfG, NJW 1993, 254; WM 2012, 492, 493). Die
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Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht
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keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. nur Senat, Beschluss
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vom 23. April 2015 - V ZR 200/14, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom
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11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217, 1281 jeweils mwN).
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2. Ein solcher Verstoß ist dem Berufungsgericht dadurch unterlaufen,
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dass es den Beweisantrag der Kläger, den Beklagten zu 2 nach § 445 Abs. 1
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ZPO zu der behaupteten Rolle bei den Vertragsverhandlungen, seinen hierbei
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erfolgten Äußerungen zu der Elektroinstallation und zu der Kenntnis der Beklagten zu 1 über die Mangelhaftigkeit der Arbeiten zu vernehmen, nicht entsprochen hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verzicht der Kläger auf die
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Parteivernehmung des Beklagten zu 2 sei nachlässig im Sinne von § 531
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Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO gewesen, lässt sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren.
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a) Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO liegt nur
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vor, wenn die Partei gegen ihre Prozessförderungspflicht verstoßen hat (vgl.
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BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - VII ZR 339/12, NJW-RR 2014, 85
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Rn. 9). Jede Partei ist grundsätzlich gehalten, schon im ersten Rechtszug die
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Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt
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sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist. Sorgfaltsmaßstab ist dabei die einfache Fahrlässigkeit (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004
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- VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 253).
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b) Hiernach konnte weder der Verzicht der Kläger auf die Parteivernehmung des Beklagten zu 2 noch die unterlassene erneute Beantragung der Parteivernehmung in der ersten Instanz als nachlässig angesehen werden. Das
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Berufungsgericht lässt außer Acht, dass die Kläger den Verzicht zu einem Zeitpunkt erklärt haben, zu dem sich aus der Sicht des Landgerichts eine Haftung
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der Beklagten dem Grunde nach abzeichnete. Denn das Landgericht, das vor
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dem Verzicht den Sach- und Streitstand mit den Parteien erörtert hatte, hat im
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Anschluss an den Termin, in dem der Verzicht erklärt wurde, beschlossen, ein
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Sachverständigengutachten zur Höhe des Schadens einzuholen. Angesichts
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dieses Verlaufs kann den Klägern keine nachlässige Prozessführung in erster
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Instanz vorgeworfen werden. Insbesondere bestand für sie kein Anlass, den
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Antrag auf Parteivernehmung in der ersten Instanz erneut zu stellen.
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3. Der Antrag auf Vernehmung des Beklagten zu 2 ist entscheidungserheblich.
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a) Die Kläger haben in das Wissen des Beklagten zu 2 gestellt, dass er
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von der Beklagten zu 1 mit dem Verkauf des Grundstücks in eigener Verantwortung betraut worden ist und ausschließlich die Vertragsverhandlungen mit den
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Klägern geführt, den Kaufpreis vorgegeben und Aussagen über die Elektroinstallation gemacht habe. Letztere habe er sogar als „ausgefeilte Installation“
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angepriesen, mit welcher die Kläger sehr positive Dinge erleben würden. Zudem ist in sein Wissen gestellt worden, dass die Eigenarbeiten des Beklagten
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zu 2 der Beklagten zu 1 nicht verborgen geblieben seien und sie die fehlerhaften Elektroinstallationen „in allen Facetten“ gekannt habe.
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b) Sähe das Berufungsgericht diese Tatsachenbehauptungen als erwiesen an, käme sowohl eine Haftung der Beklagten zu 1 wie auch des Beklagten
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zu 2 in Betracht.
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aa) Die Beklagte zu 1 müsste sich das Wissen des Beklagten zu 2 gemäß (bzw. analog) § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn sie ihn - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - mit den Vertragsverhandlungen betraut hätte (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90, BGHZ 117,
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104, 106 f.; Urteil vom 14. Mai 2004 - V ZR 120/03, NJW-RR 2004, 1196,
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1197). Zudem wären ihr wahrheitswidrige Äußerungen des Beklagten zu 2 zu
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der Elektroinstallation nach § 278 BGB zuzurechnen, wenn er mit Wissen und
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Wollen der Beklagten zu 1 als deren Repräsentant aufgetreten und im Rahmen
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der Erfüllung von Aufgaben tätig geworden ist, die typischerweise ihr oblegen
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haben (vgl. Senat, Urteile vom 27. November 1998 - V ZR 344/97, BGHZ 140,
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111, 116 und vom 2. Juni 1995 - V ZR 52/94, NJW 1995, 2550, 2551; Beschluss vom 18. April 2013 - V ZR 231/12, juris Rn. 18).
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bb) Auch käme eine Eigenhaftung des Beklagten zu 2 in Betracht. Zwar
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tragen die Behauptungen der Kläger dessen persönliche Haftung aus einem
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Verhandlungsverschulden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 2002
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- VII ZR 30/01, WM 2003, 34, 35 mwN) nicht. Das Berufungsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, dass weder das insoweit erforderliche wirtschaftliche
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Eigeninteresse des Beklagten zu 2 noch die Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens durch ihn gegeben ist, um eine Haftung nach
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§ 311 Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB zu begründen. Allerdings ist angesichts der
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behaupteten Äußerungen zu der Elektroinstallation eine deliktische Haftung
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nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB nicht gänzlich ausgeschlossen.
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Kazele
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Czub
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Göbel
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Vorinstanzen:
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LG Offenburg, Entscheidung vom 30.01.2013 - 2 O 464/08 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 03.06.2015 - 14 U 34/13 -
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