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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 140/09
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vom
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28. Januar 2010
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
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vom 24. Juni 2009 und der Antrag der Klägerin auf Bewilligung
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von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde werden zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 12.000 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, sind die
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Voraussetzungen dafür in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt (vgl. Senat, BGHZ 154, 288, 291). Auch im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet;
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eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
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Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
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ist nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf
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Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, indem es ihrer Behauptung, das
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Grundstück habe einen Verkehrswert von 400.000 € gehabt, nicht durch Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens nachgegangen ist. Der
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jetzt von der Klägerin in Bezug genommene Vortrag in den Tatsacheninstanzen
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bietet keinen Anhaltspunkt für einen über den vereinbarten Kaufpreis hinausgehenden Verkehrswert. Die von der Klägerin gesehene Divergenz zwischen der
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angefochtenen Entscheidung, soweit es um die Bewertung des Anwartschaftsrechts geht, und der in BGHZ 19, 330, 334 abgedruckten Entscheidung des
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II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs besteht nicht; die Vergleichsentscheidung besagt nichts zu dem Wert eines Anwartschaftsrechts.
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II.
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2
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Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Prozesskostenhilfeantrag wegen
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fehlenden Erfolgs des Rechtsmittels zurückzuweisen ist.
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III.
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3
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach § 41 Abs. 1 GKG berechnet.
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Krüger
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Lemke
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Czub
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Vorinstanzen:
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LG Verden, Entscheidung vom 08.01.2009 - 4 O 397/08 OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2009 - 4 U 23/09 -
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