42 lines
No EOL
1.5 KiB
Text
42 lines
No EOL
1.5 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
V ZR 135/05
|
||
vom
|
||
12. Januar 2006
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2006 durch den
|
||
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
|
||
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
|
||
beschlossen:
|
||
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
|
||
Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 20. Mai 2005 wird
|
||
zurückgewiesen.
|
||
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
|
||
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung
|
||
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
|
||
(§ 543 Abs. 2 ZPO).
|
||
|
||
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Verkäufer, der den Käufer
|
||
über die Möglichkeit berät, eine Eigentumswohnung zu erwerben und zu halten, in
|
||
der Regel zwar nicht zur Vorlage einer Rentabilitätsberechnung, sondern nur zur
|
||
Ermittlung des (monatlichen) Eigenaufwands des Käufers verpflichtet (vgl. Senat,
|
||
BGHZ 156, 371, 377). Für den vorliegenden Fall kommt es hierauf aber nicht an,
|
||
da das Berufungsurteil jedenfalls von den Ausführungen zu B. I. 2. c) ee) (BU 8 f.)
|
||
getragen wird.
|
||
|
||
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
|
||
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 92.543,83 €.
|
||
|
||
Krüger
|
||
|
||
Klein
|
||
Czub
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
LG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2002 - 15 O 131/02 KG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2005 - 5 U 46/03 -
|
||
|
||
Stresemann
|
||
Roth
|
||
|
||
|