Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/v_zr_134-09b.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

45 lines
No EOL
1.6 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 134/09
vom
1. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
-2Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Der Absatz 1 des Tenors des Senatsbeschlusses vom
28. Januar 2010 wird klarstellend dahingehend berichtigt,
dass die Beklagten auch die in dem Beschwerdeverfahren
entstandenen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen
haben.
Gründe:
1
Der genannte Beschluss ist wegen der versehentlichen Auslassung des
Kostenausspruchs zu den Kosten des Streithelfers nach § 319 Abs. 1 ZPO zu
berichtigen.
2
Der Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine abschließende Entscheidung auch über die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers zu treffen. Dass der Beschluss diese Kostenentscheidung nicht enthält, stellt ein für alle Beteiligte offenbares Versehen
dar. Denn nicht etwa der Kläger, sondern nur sein Streithelfer stand den Beklagten in dem Beschwerdeverfahren als Gegner gegenüber. Ihnen wegen der
Erfolglosigkeit der Beschwerde gleichwohl nicht die Kosten des Streithelfers
aufzuerlegen, bestand kein Anlass. Die offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses
ist deshalb nach § 319 ZPO zu berichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. September
-32009, IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68; OLG Koblenz BauR 2008, 1194; OLG
Rostock OLGR 2007, 116).
Krüger
Lemke
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.07.2008 - 5 O 301/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2009 - I-9 U 151/08 -