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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 134/09
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vom
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1. Juli 2010
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in dem Rechtsstreit
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-2Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
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beschlossen:
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Der Absatz 1 des Tenors des Senatsbeschlusses vom
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28. Januar 2010 wird klarstellend dahingehend berichtigt,
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dass die Beklagten auch die in dem Beschwerdeverfahren
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entstandenen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen
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haben.
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Gründe:
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1
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Der genannte Beschluss ist wegen der versehentlichen Auslassung des
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Kostenausspruchs zu den Kosten des Streithelfers nach § 319 Abs. 1 ZPO zu
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berichtigen.
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2
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Der Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine abschließende Entscheidung auch über die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers zu treffen. Dass der Beschluss diese Kostenentscheidung nicht enthält, stellt ein für alle Beteiligte offenbares Versehen
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dar. Denn nicht etwa der Kläger, sondern nur sein Streithelfer stand den Beklagten in dem Beschwerdeverfahren als Gegner gegenüber. Ihnen wegen der
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Erfolglosigkeit der Beschwerde gleichwohl nicht die Kosten des Streithelfers
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aufzuerlegen, bestand kein Anlass. Die offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses
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ist deshalb nach § 319 ZPO zu berichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. September
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-32009, IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68; OLG Koblenz BauR 2008, 1194; OLG
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Rostock OLGR 2007, 116).
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Krüger
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Lemke
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Czub
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Vorinstanzen:
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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.07.2008 - 5 O 301/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2009 - I-9 U 151/08 -
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