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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 64/07
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vom
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22. November 2007
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in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. November 2007 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
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Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
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beschlossen:
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Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss
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der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 30. April
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2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom
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12. März 2007 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
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des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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1.689,81 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Mit Beschluss vom 19. Januar 2005 wurde die Zwangsversteigerung des
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im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Beteiligten zu 3
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angeordnet. Der Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 30. Oktober 2006
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die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprüche
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nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom 7. Dezember
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2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag von 1.689,81 € und Säumniszu-
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schläge seit Februar 2002 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags trat laut Bescheid
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einen Monat nach seiner Bekanntgabe ein.
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Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.
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II.
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3
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Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag zurückzuweisen, weil der Schmutzwasserbeitrag Anfang 2002 fällig geworden und damit
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länger als vier Jahre rückständig sei, so dass er nicht in die Rangklasse 3 des
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§ 10 Abs. 1 ZVG gehöre. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt komme nicht in Betracht, weil die Fälligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der
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seinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran ändere nichts,
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dass eine wirksame Satzung erst im Jahr 2003 in Kraft getreten sei. Der zulässige Austausch der Ermächtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen
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Satzung ohne Neubescheidung führe nicht dazu, dass die der öffentlichen Last
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zugrunde liegenden Beiträge erstmals fällig würden. Der Austausch wirke vielmehr zurück mit der Folge, dass die öffentliche Last als von Anfang an bestehend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdrücklich vorgetragen, die wirksame Satzung im Jahr 2003 rückwirkend erlassen zu haben; die
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Berufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner
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Befugnis zum Erlass einer rückwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe.
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Dann könne es nur bei der ursprünglichen Fälligkeit verbleiben. Davon gehe der
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Beteiligte zu 2 bei der Berechnung der Säumniszuschläge selbst aus.
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Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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III.
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Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
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1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung kommt es nicht darauf an, ob bei der Berechnung des in § 10 Abs. 1
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Nr. 3 ZVG festgelegten Vierjahreszeitraums von dem Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks oder von dem Tag des Zuschlags auszugehen ist. In
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beiden Fällen ist der Beitrag innerhalb des Zeitraums fällig geworden.
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a) Zu Recht geht der Beteiligte zu 2 davon aus, dass das Entstehen der
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sachlichen Beitragspflicht und damit die Beitragsfälligkeit u.a. eine wirksame
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Satzung voraussetzt (siehe für das Erschließungsbeitragsrecht nur BVerwGE 64, 218, 219; OVG Lüneburg NdsVBl. 1996, 68). Außer Frage steht, dass
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dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids am
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7. Dezember 2001 nicht erfüllt war, sondern dass erst die Abwasserabgabensatzung
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zur
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Abwasserbeseitigungssatzung
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des
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Beteiligten
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zu 2
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vom
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22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung schuf. Die
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Bestandskraft des Bescheids hat deshalb allenfalls zur Folge, dass die persönliche Haftung des Adressaten in Höhe des auferlegten Beitrags feststeht; die
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dingliche Haftung des Grundstücks (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) begründete er ab
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seinem Erlass jedoch nicht (vgl. Senat, Urt. v. 22. Mai 1985, V ZR 69/80, NJW
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1981, 2127). Für die von dem Beschwerdegericht angenommene Rückwirkung
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dieser Satzung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids (vgl.
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zur Zulässigkeit der Rückwirkung, BVerwGE 50, 2, 7 f.) gibt es nämlich keine
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Anhaltspunkte. Nach der Regelung in § 33 ist die Satzung, welche der Beteiligte
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zu 2 dem Beschwerdegericht in einem Parallelverfahren vorgelegt hat, zwar
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rückwirkend, aber erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Das schließt das
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frühere Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit auch die frühere
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Fälligkeit des Beitrags aus.
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b) Mit Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, dass die Beitragspflicht
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seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom
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22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das
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Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung
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anerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im
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Erschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436;
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1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in Betracht kommende Ereignis in dem Erlass einer gültigen Beitragssatzung besteht
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(BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch
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BVerwG aaO).
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2. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass ab
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dem 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last (§ 6
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Abs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschließlich von der sachlichen
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Beitragspflicht, und nicht von dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magdeburg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an
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dem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit
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erst ab diesem Zeitpunkt. Der Vierjahreszeitraum (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) ist
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deshalb in jedem Fall gewahrt. Legt man für seine Berechnung den Tag der
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ersten Beschlagnahme des Grundstücks zugrunde, ergibt sich das ohne weiteres, denn sie erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Januar 2005.
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Sieht man die Erteilung des Zuschlags als den maßgebenden Berechnungszeitpunkt an, gehört der Beitrag in die Rangklasse 3, wenn der Berechtigte innerhalb des Vierjahreszeitraums wegen seines Anspruchs auf Entrichtung des
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Beitrags die Beschlagnahme des Grundstücks erwirkt hat (Stöber, ZVG,
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18. Aufl., § 10 Anm. 6.17b). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil der Antrag
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auf Zulassung des Beitritts im November 2006 bei dem Amtsgericht eingegangen ist und die Zulassung des Beitritts zugunsten des Beteiligten zu 2 als Beschlagnahme des Grundstücks gilt (§§ 20, 27 Abs. 2 ZVG).
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3. Somit haben die Vorinstanzen zu Unrecht den Antrag des Beteiligten
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zu 2 zurückgewiesen. Die angefochtenen Beschlüsse sind deshalb aufzuheben.
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Das Beschwerdegericht muss bei seiner erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Beitragsfälligkeit am 1. Januar 2003 über die Höhe der Säumniszuschläge befinden.
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Krüger
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Klein
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Schmidt-Räntsch
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Lemke
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Roth
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Vorinstanzen:
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AG Haldensleben, Entscheidung vom 12.03.2007 - 13 K 1/05 LG Magdeburg, Entscheidung vom 30.04.2007 - 3 T 262/07 (231) -
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