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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 41/14
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vom 12. März 2015
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in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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EuInsVO Art. 5 Abs. 1
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Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des
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Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV folgende Frage zur
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Vorabentscheidung vorgelegt:
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Erfasst der Begriff des dinglichen Rechts gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
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(EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl.
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EG 2000 Nr. L 160 S. 1) eine nationale Regelung, wie sie in § 12 des
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Grundsteuergesetzes i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung enthalten
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ist, wonach Grundsteuerforderungen kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem
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Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die Zwangsvollstreckung in den
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Grundbesitz dulden muss?
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BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - V ZB 41/14 - LG Hannover
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AG Burgwedel
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2015 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
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Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
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beschlossen:
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Das Verfahren wird ausgesetzt.
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Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des
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Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV folgende
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Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Erfasst der Begriff des dinglichen Rechts gemäß Art. 5 Abs. 1 der
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Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über
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Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) eine nationale
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Regelung, wie sie in § 12 des Grundsteuergesetzes i.V.m. § 77
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Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung enthalten ist, wonach
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Grundsteuerforderungen kraft Gesetzes als öffentliche Last auf
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dem Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die
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Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden muss?
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Gründe:
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I.
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1
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Die Schuldnerin, eine Société Civile Immobilière nach französischem
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Recht, ist Eigentümerin des im Rubrum genannten Grundstücks in W.
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,
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Deutschland. Mit Urteil vom 6. Mai 2013 ordnete der Tribunal de Grande
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Instance
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de
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Mulhouse,
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Frankreich,
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das
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Betriebssanierungsverfahren
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(„procédure de redressement judiciaire“) für die Schuldnerin an und beauftragte
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einen gerichtlich bestellten Verwalter mit deren Betreuung („administrateur
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judiciaire avec mission d‘assistance“). Am 15. Mai 2013 beantragte die
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Gemeinde W.
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wegen rückständiger Grundsteuern für die Zeit vom
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1. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2013 in Höhe von 7.471,19 € die
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Zwangsversteigerung des Grundstücks und bescheinigte die Vollstreckbarkeit
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der Forderungen.
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2
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Mit
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Beschluss
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vom
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21.
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Mai
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2013
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hat
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das
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Amtsgericht
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die
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Zwangsversteigerung angeordnet. Der dagegen gerichteten Erinnerung der
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Schuldnerin hat es nicht abgeholfen. Das Landgericht hat ihre sofortige
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Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die
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Schuldnerin
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erreichen,
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dass
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die
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Anordnung
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der
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Zwangsversteigerung
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aufgehoben und der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch gelöscht
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wird.
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II.
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Die Begründetheit der nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften
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und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde hängt in
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entscheidungserheblicher Weise von der Beantwortung der im Tenor
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formulierten Vorlagefrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union ab.
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1. Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des
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Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1)
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in der zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 663/2014 des Rates
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vom 5. Juni 2014 (ABl. EU 2014 Nr. L 179 S. 4) geänderten Fassung
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(Europäische Insolvenzverordnung, nachfolgend EuInsVO) ist sowohl räumlich
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als auch sachlich eröffnet. Bei dem Verfahren des "redressement judiciaire"
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handelt es sich um eines der in Art. 2 Buchstabe a EuInsVO i.V.m. Anhang A
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der Verordnung genannten Insolvenzverfahren. Der
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für die Schuldnerin
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auftretende "administrateur judiciaire" gehört zu den in Art. 2 Buchstabe b
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EuInsVO i.V.m. Anhang C der Verordnung bezeichneten Verwaltern. Die
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Europäische Insolvenzverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich den
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Vorschriften des in §§ 335 ff. InsO geregelten deutschen Internationalen
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Insolvenzrechts vor (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 54/10,
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BGHZ 188, 177 Rn. 11 mwN).
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5
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2. Gemäß Art. 4 Abs. 1 EuInsVO unterliegt das Insolvenzverfahren dem
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französischen
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Recht.
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Dieses
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regelt
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auch
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die
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Auswirkungen
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der
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Verfahrenseröffnung auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger
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(Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe f EuInsVO). Feststellungen zu dem
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französischen Recht, die das Beschwerdegericht nicht für erforderlich gehalten
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hat, kann der Senat selbst treffen (näher Beschluss vom 3. Februar 2011
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- V ZB 54/10, BGHZ 188, 177 Rn. 14 mwN). Danach begründet die Eröffnung
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des „redressement judiciaire“ ein allgemeines Vollstreckungsverbot (Art. L 63114 Abs. 1 i.V.m. Art. L 622-21 Abs. 2 Code de Commerce). Weder für dinglich
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gesicherte Gläubiger noch für den Fiskus oder die Sozialversicherungsträger
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bestehen Sonderregelungen (vgl. Pérochon, Entreprises en difficulté, 10. Aufl.,
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Rn.
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633
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ff.;
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Sonnenberger/Dammann,
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Französisches
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Handels-
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und
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Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., Rn. VIII 67; MünchKomm-InsO/Niggemann, 2. Aufl.,
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Anhang
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Band
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3,
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Länderbericht
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Frankreich
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Rn. 11;
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Bauerreis
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in
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Kindler/Nachmann, Handbuch Insolvenzrecht in Europa [2014], Länderbericht
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Frankreich Rn. 155). Allerdings bleiben gemäß Art. 5 Abs. 1 EuInsVO dingliche
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Rechte eines Gläubigers oder eines Dritten an unbeweglichen Gegenständen,
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die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, von der Eröffnung
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des Insolvenzverfahrens unberührt.
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3. Nach deutschem Recht sind die Grundsteuerforderungen, die zu der
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Anordnung der Zwangsversteigerung geführt haben, öffentliche Lasten gemäß
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§ 12 Grundsteuergesetz (GrStG). Öffentliche Lasten beruhen zwar auf
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öffentlichem Recht. Sie sind aber dingliche Verwertungsrechte, da der
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Eigentümer gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AO die Zwangsvollstreckung in das
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Grundstück dulden muss (vgl. BVerwG, NJW 1985, 756). Funktionell
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entsprechen sie einem Grundpfandrecht (vgl. nur Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl.,
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§ 77 Rn. 3; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 27 Rn. 1).
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7
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Im Einzelnen:
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a) Maßgebliche Normen des deutschen Rechts:
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§ 12 GrStG bestimmt unter der Überschrift „Dingliche Haftung“:
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„Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.“
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§ 77 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmt:
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„Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht, hat
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der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden.“
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§ 10 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) lautet auszugsweise
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wie folgt:
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„Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender
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Rangordnung (…):
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3. die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks
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wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge;
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wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge
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oder Rentenleistungen (…) genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden
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Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren (…).
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4. die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück (…)“
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9
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b) Für die Entstehung einer öffentlichen Last bedarf es einer gesetzlichen
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Regelung, wie sie in § 12 GrStG enthalten ist. Der Begriff selbst ist nicht
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gesetzlich definiert. Es besteht aber Einigkeit darüber, dass eine öffentliche
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Last eine Abgabenverpflichtung ist, die auf öffentlichem Recht beruht, durch
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wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen ist und nicht nur die
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persönliche Haftung des Schuldners, sondern auch die dingliche Haftung des
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Grundstücks voraussetzt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2012
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- V ZB 185/11, WM 2012, 997 Rn. 4 mwN). Öffentliche Lasten entstehen
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unabhängig davon, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden
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ist oder nicht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - IX ZR 101/09, NJW-RR
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2010, 1022 Rn. 6; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, NJWRR 2012, 87 Rn. 18). In das Grundbuch werden sie nicht eingetragen (§ 54
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GBO). Die Grundsteuer ist die einzige Steuer, die eine solche öffentliche Last
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begründet. Grundstücksbezogene Beiträge und Abgaben sind dagegen häufig
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als öffentliche Lasten ausgestaltet. Im Bundesrecht gilt dies zum Beispiel für
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Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch (§ 134 Abs. 2 BauGB).
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Daneben sieht das Landesrecht öffentliche Lasten vor. Beispielsweise können
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Kommunalabgaben wie Anliegerbeiträge oder Kosten der Abwasserversorgung
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und Abwasserbeseitigung öffentliche Lasten sein (näher Senat, Beschluss vom
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30. März 2012 - V ZB 185/11, WM 2012, 997 Rn. 5 f.; Stöber, ZVG, 20. Aufl.,
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§ 10 Rn. 6.1 ff.). Auch für diese Art von öffentlichen Lasten gilt regelmäßig die
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in § 77 Abs. 2 Satz 1 AO angeordnete Duldungspflicht des Eigentümers.
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c) Die öffentliche Last gemäß § 12 GrStG ist wie eine Hypothek
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akzessorisch, weil sie von dem Bestehen einer Abgabenschuld abhängt
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(BVerwG, NJW 1987, 2098, 2099; NVwZ 1999, 178, 182; Troll/Eisele,
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Grundsteuergesetz, 8. Aufl., § 12 Rn. 2). Sie setzt aber nicht notwendig voraus,
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dass der Eigentümer selbst die Steuer schuldet und für diese persönlich, also
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mit seinem sonstigen Vermögen, haftet. Vielmehr bleibt sie bestehen, wenn
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das Grundstück nach Festsetzung der Steuerforderung veräußert wird, sofern
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die Forderung fällig und vollstreckbar ist. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AO muss
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der neue Eigentümer die Vollstreckung in das Grundstück dulden (vgl. BGH,
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Urteil vom 18. Februar 2010 - IX ZR 101/09, NJW-RR 2010, 1022
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Rn. 11; BayVGH, BayVBl 2011, 768, 769; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO,
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Stand: Oktober 2014, § 77 AO Rn. 13, jeweils mwN). Die öffentliche Last
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begründet also eine zusätzliche Sachhaftung (vgl. Troll/Eisele, aaO).
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d) Aufgrund einer öffentlichen Last gemäß § 12 GrStG kann die
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Finanzbehörde in das Grundstück vollstrecken, also insbesondere - wie hier die
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Zwangsversteigerung
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beantragen.
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In
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einem
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Zwangsversteigerungs-
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verfahren werden laufende und rückständige Grundsteuerforderungen aus den
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letzten zwei Jahren privilegiert (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) und haben bei der
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Erlösverteilung daher Vorrang gegenüber den „Rechten aus dem Grundstück“.
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Zu letzteren zählen insbesondere die Grundpfandrechte von Kreditgebern, wie
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etwa Hypotheken und Grundschulden (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG). Ältere
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Rückstände verlieren diese Privilegierung zwar, bleiben aber eine öffentliche
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Last, die die Vollstreckung in das Grundstück ermöglicht (Senat, Beschluss vom
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6. Oktober 2011 – V ZB 18/11, NJW-RR 2012, 87 Rn. 18).
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e) Während des Insolvenzverfahrens steht der Finanzbehörde aufgrund
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der öffentlichen Last ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gemäß § 49
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InsO zu (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - IX ZR 101/09, NJW-RR 2010,
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1022 Rn. 6 mwN). Insoweit unterscheiden sich öffentliche Lasten von den
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sogenannten Privilegien der romanischen Rechtsordnungen, deren Inhaber auf
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eine vorrangige Befriedigung beschränkt sind (vgl. dazu etwa Plappert,
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Dingliche
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Sicherungsrechte
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in
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der
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Insolvenz,
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2008,
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S. 153 ff.;
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Staudinger/Mansel, BGB [2015], Art. 43 EGBGB Rn. 671 ff.) und die nicht unter
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Art. 5 EuInsVO fallen sollen (so Virgós/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EUÜbereinkommen über Insolvenzverfahren, 1996, Nr. 102, abgedruckt u.a. in
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Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über
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Insolvenzverfahren).
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4. Ob die öffentliche Last gemäß § 12 GrStG als dingliches Recht im
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Sinne von Art. 5 Abs. 1 EuInsVO einzuordnen ist, lässt sich nicht mit der für
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eine Entscheidung durch den Senat erforderlichen Gewissheit beantworten (vgl.
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EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16).
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a) Über die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 EuInsVO besteht in der
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Rechtsliteratur
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keine
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Einigkeit.
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Teilweise
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wird
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die
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Bestimmung
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als
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Kollisionsnorm verstanden. Im Ergebnis soll daher die lex rei sitae - hier also
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das deutsche Recht - darüber entscheiden, ob ein dingliches Recht vorliegt
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-8-
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oder nicht (vgl. etwa Paulus, EuInsVO, 4. Aufl., Art. 5 Rn. 7; DuursmaKepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 5
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Rn. 51). Überwiegend wird dagegen angenommen, dass der Begriff des
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dinglichen Rechts autonom auszulegen sei (vgl. nur MünchKomm-BGB/Kindler,
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6. Aufl., Art. 5 EuInsVO Rn. 4; Rauscher/Mäsch, EuZPR/EuIPR, Art. 5 EGInsVO Rn. 7; FK-InsO/Wenner/Schuster, 7. Aufl., Art. 5 EuInsVO Rn. 2 mwN;
|
||
Wenner in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl.,
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Kap. 20 Rn. 295 mwN). Der erläuternde Bericht ist insoweit nicht eindeutig.
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Einerseits soll in der Regel die lex rei sitae über die Einordnung als dingliches
|
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Recht bestimmen (Virgós/Schmit, aaO, Nr. 100), andererseits soll Art. 5 Abs. 1
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EuInsVO aber nicht unangemessen weit ausgelegt werden (Virgós/Schmit,
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aaO, Nr. 102).
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b) Der vorlegende Senat geht jedenfalls davon aus, dass Art. 5 Abs. 1
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||
EuInsVO nicht allein deshalb anwendbar ist, weil das Recht nach der lex rei
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sitae als dinglich anzusehen ist. Vielmehr dürften Art. 5 Abs. 2 EuInsVO
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||
eigenständige und autonom auszulegende Vorgaben für die Auslegung von Art.
|
||
5 Abs. 1 EuInsVO zu entnehmen sein (in diesem Sinne auch Virgós/Schmit,
|
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aaO, Nr. 103; Huber, ZZP 114 (2001), 133, 154 f.).
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aa) Dem erläuternden Bericht zufolge muss ein dingliches Recht
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ausgehend von der Auflistung des Art. 5 Abs. 2 EuInsVO und dem Verständnis
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eines dinglichen Rechts nach der EuGVVO zwei zentrale Eigenschaften
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aufweisen (vgl. Virgós/Schmit, aaO, Nr. 103):
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(1) Es muss direkt und unmittelbar an die Sache selbst gebunden sein,
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und zwar unabhängig von der Frage, zu wessen Vermögen die betreffende
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Sache gehört, und unabhängig von dem Verhältnis des Rechtsinhabers zu
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einer anderen Person.
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(2) Weiter muss ein dingliches Recht absoluten Charakter haben. Dies
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bedeutet, dass es der Rechtsinhaber gegen jedermann, der dieses Recht ohne
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seine Zustimmung missachtet oder beeinträchtigt, einklagen kann, dass das
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dingliche Recht bei Veräußerung der Sache an Dritte bestehen bleibt und dass
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das
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Recht
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auch
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bei
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Einzelrechtsverfolgung
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durch
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Dritte
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und
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bei
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Gesamtverfahren (durch die damit verbundene Absonderung oder die
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||
individuelle Befriedigung) bestehen bleibt.
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bb) Diese Anforderungen erfüllt eine Grundsteuerforderung, die kraft
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Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (§ 12 GrStG). Sie führt
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zu einer Haftung des Grundstücks, die bei dessen Veräußerung bestehen
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bleibt, Dritten entgegengehalten werden kann und in der Insolvenz ein
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Absonderungsrecht begründet.
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c) Es bedarf jedoch der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen
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Union, ob dieses Ergebnis mit dem Zweck von Art. 5 EuInsVO und dem
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||
Gesamtkonzept der Europäischen Insolvenzverordnung zu vereinbaren ist.
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aa) Das Grundziel der von dem Insolvenzstatut abweichenden
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Anknüpfung dinglicher Rechte in der Verordnung ist die Gewährleistung von
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Vertrauensschutz und Rechtssicherheit (24. Erwägungsgrund). Bei dinglichen
|
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Rechten besteht hierfür ein besonderes Bedürfnis, da diese für die Gewährung
|
||
von Krediten von erheblicher Bedeutung sind. Deshalb soll sich ihre
|
||
Begründung, Gültigkeit und Tragweite nach dem Recht des Belegenheitsorts
|
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richten; der Inhaber eines Aus- und Absonderungsrechts soll sein Recht an
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dem
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Sicherungsgegenstand
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weiter
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geltend
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machen
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können
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(25. Erwägungsgrund). Der erläuternde Bericht hebt hervor, dass es mit Hilfe
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dinglicher Rechte möglich sei, Kredite zu erlangen, die man ohne diese Art von
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Garantien nicht eingeräumt bekäme (vgl. Virgós/Schmit, aaO, Nr. 97).
|
||
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- 10 -
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||
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22
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||
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bb) Die Interessen öffentlicher Gläubiger - hier der Finanzbehörde unterscheiden sich von denjenigen privater Kreditgläubiger in wesentlichen
|
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Punkten. In gewisser Weise vertraut allerdings auch die Finanzbehörde auf die
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||
Sicherung durch die öffentliche Last, die eine wesentliche Vereinfachung der
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Verwaltung bewirkt. Beispielsweise muss sie bei einer Stundung oder
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Aussetzung der Vollziehung offener Grundsteuerforderungen nicht prüfen, ob
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der Anspruch gefährdet ist. Wären Grundsteuerforderungen nicht gesichert,
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müsste die Finanzbehörde in solchen Fällen die Leistung von Sicherheiten
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verlangen (vgl. BT-Drucks. 6/3418, S. 82). Gleichwohl liegt der öffentlichen Last
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keine Kreditgewährung zugrunde, deren Bedingungen typischerweise in dem
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schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand der Grundpfandrechte in der
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Insolvenz des Schuldners vereinbart werden. Weil die öffentliche Last in einem
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deutschen Zwangsversteigerungsverfahren den Rechten der Kreditgläubiger
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jedenfalls teilweise im Rang vorgeht, bewirkt sie sogar eine Schlechterstellung
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der Kreditgläubiger, deren Schutz Art. 5 EuInsVO dienen soll.
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23
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cc)
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Zu
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berücksichtigen
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ist
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schließlich,
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dass
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aufgrund
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des
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Ausnahmecharakters des Art. 5 EuInsVO eine enge Auslegung der Norm
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geboten ist (Virgós/Schmit, aaO, Nr. 102). Eine weite Auslegung, die die lex rei
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sitae in weitem Umfang berücksichtigte, könnte Sanierungsbemühungen
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ausländischer
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Insolvenzverwalter
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erschweren
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(vgl.
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Wenner
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in
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Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 20
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Rn. 294).
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IV.
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Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.
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25
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1. Ist die öffentliche Last ein dingliches Recht im Sinne des europäischen
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Insolvenzrechts, muss die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen werden.
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- 11 -
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26
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a) Die öffentliche Last entstand, wie es Art. 5 Abs. 1 EUInsVO
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voraussetzt (vgl. Virgós/Schmit, aaO, Nr. 96), jedenfalls überwiegend vor der
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Eröffnung des „redressement judiciaire“. Die Steuer entsteht zu Beginn des
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Jahres (§ 9 Abs. 2 GrStG). Selbst wenn die auf die Zeit nach der
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Verfahrenseröffnung
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entfallenden
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Steuern
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kein
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dingliches
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Recht
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mehr
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begründen sollten, wären die Forderungen aus der Zeit vom 1. Oktober 2012
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bis zum 5. Mai 2013 vor Verfahrenseröffnung entstanden.
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b) Als Rechtsfolge ließe die Eröffnung des „redressement judiciaire“ die
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öffentliche
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Last
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gemäß
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Art.
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5
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Abs.
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1
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EuInsVO
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unberührt.
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Ob
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Vollstreckungsbeschränkungen nach dem Recht des Belegenheitsortes zu
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berücksichtigen sind, oder ob Art. 5 Abs. 1 EuInsVO eine Sachnorm enthält und
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das dingliche Recht daher von der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
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gänzlich unbeeinträchtigt bleibt, ist zwar umstritten (vgl. nur MünchKommBGB/Kindler, 6. Aufl., Art. 5 EuInsVO Rn. 15 ff. mwN), hier aber unerheblich.
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Denn das deutsche Insolvenzrecht sieht keine Einschränkungen für die
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Vollstreckung, sondern ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gemäß
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§ 49 InsO vor.
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c) Ohne Erfolg rügt die Schuldnerin, der Antrag auf Anordnung der
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Zwangsversteigerung
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sei
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dem
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französischen
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Insolvenzverwalter
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nicht
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bekanntgegeben worden. Ob eine solche Bekanntgabe erforderlich ist, richtet
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sich nach deutschem Verfahrensrecht als der lex fori. Hiernach ist die
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Bekanntgabe des Antrags der Finanzbehörde an den Schuldner bzw. an den
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Insolvenzverwalter kein Vollstreckungserfordernis und daher ohne Bedeutung
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für eine wirksame Anordnung der Zwangsversteigerung (vgl. Stöber, ZVG,
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20. Aufl., § 15 Rn. 34.4 a.E.; BFHE 158, 310, hierzu BVerfG, KKZ 1991, 90).
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29
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d) Ob im Übrigen die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung vorliegen, hat das Vollstreckungsgericht bei der Beitreibung von
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Steuerschulden (anders als bei der Vollstreckung von Urteilen) nicht zu prüfen.
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- 12 -
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Dies ist vielmehr Aufgabe der Finanzbehörde (vgl. Senat, Beschluss vom
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14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 144 f.). Zuständige Behörde ist nach
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dem
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niedersächsischen
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Verwaltungsvollstreckungsgesetz
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(NVwVG)
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die
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Gemeinde (§ 6 Abs. 1 NVwVG). Bestätigt diese - wie hier - in ihrem Antrag,
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dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, sind die Gerichte
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daran gebunden (§ 58 Abs. 3 Satz 2 und 3 NVwVG). Insbesondere darf das
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Vollstreckungsgericht nicht prüfen, ob ein Duldungsbescheid gegen den
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ausländischen Insolvenzverwalter erforderlich und ob dieser ergangen ist (dazu
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MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 49 Rn. 53). Die Schuldnerin (bzw. der
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Insolvenzverwalter) kann insoweit Rechtsbehelfe vor den Finanzgerichten
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ergreifen (vgl. BFHE 152, 53; 158, 310).
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30
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e) Schließlich ist es unerheblich, dass die Anordnung nach Eröffnung des
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„redressement judiciaire“ der Schuldnerin und nicht dem Insolvenzverwalter
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zugestellt worden ist. Selbst wenn die Zustellung an den Insolvenzverwalter
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erforderlich sein sollte, stellt dies jedenfalls keinen Grund für eine Aufhebung
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der Anordnung dar.
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2. Ist die öffentliche Last dagegen kein dingliches Recht im Sinne von
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Art. 5 Abs. 1 EuInsVO, hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. Die Anordnung der
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Zwangsversteigerung ist aufzuheben und der Versteigerungsvermerk im
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Grundbuch zu löschen. Denn nach dem gemäß Art. 4 Abs. 1 EuInsVO
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maßgeblichen französischen Insolvenzstatut begründet das Verfahren des
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- 13 -
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„redressement
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judiciaire“
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wie
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ausgeführt
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ein
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allgemeines
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Vollstreckungsverbot (Art. L 631-14 Abs. 1 i.V.m. Art. L 622-21 Abs. 2 Code de
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Commerce).
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Stresemann
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Czub
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Weinland
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Brückner
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Kazele
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Vorinstanzen:
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AG Burgwedel, Entscheidung vom 23.10.2013 - 6 K 16/13 LG Hannover, Entscheidung vom 07.02.2014 - 4 T 52/13 -
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