87 lines
No EOL
2.6 KiB
Text
87 lines
No EOL
2.6 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
V ZB 35/10
|
||
vom
|
||
10. Februar 2010
|
||
in der Freiheitsentziehungssache
|
||
mit den Beteiligten:
|
||
Nachschlagewerk:
|
||
|
||
ja
|
||
|
||
BGHZ:
|
||
|
||
nein
|
||
|
||
BGHR:
|
||
|
||
ja
|
||
|
||
FamFG § 70 Abs. 3 Satz 2
|
||
|
||
Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des
|
||
Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten
|
||
Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung
|
||
nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.
|
||
|
||
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 - V ZB 35/10 - LG Bielefeld
|
||
AG Bielefeld
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2010 durch die
|
||
Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub, Halfmeier und Leupertz
|
||
beschlossen:
|
||
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss
|
||
der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar
|
||
2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
|
||
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
I.
|
||
1
|
||
|
||
Dem Betroffenen ist durch bestandskräftigen Bescheid aufgegeben worden, das Bundesgebiet bis zum Ablauf des 30. November 2008 zu verlassen.
|
||
Zur Sicherung der Abschiebung ist am 27. Juni 2009 die Sicherungshaft zuletzt
|
||
bis zum Ablauf des 26. Dezember 2009 angeordnet worden. Die danach angeordnete weitere Sicherungshaft hat das Landgericht mit dem angefochtenen
|
||
Beschluss bis zum 11. Februar 2010 verkürzt.
|
||
|
||
II.
|
||
2
|
||
|
||
1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diese Verkürzung
|
||
der weiteren Sicherungshaft ist unzulässig. Sie ist in dem Beschluss nicht zugelassen. Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 2
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
FamFG nur zulässig, wenn sie sich gegen die Anordnung der Sicherungshaft
|
||
richtet. Gemeint ist damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine
|
||
Inhaftierung (Begründung der Vorschrift in der Beschlussempfehlung zur
|
||
BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks. 16/12717 S. 60). Für das Rechtsmittel der
|
||
beteiligten Behörde, das sich gegen die Verkürzung der Sicherungshaft richtet,
|
||
sollte es dagegen bei der Notwendigkeit einer Zulassung bleiben. Diese liegt
|
||
hier nicht vor. Sie kann auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung gesehen werden, die in erster Linie für den Betroffenen gedacht ist und diesen jedenfalls
|
||
inhaltlich zutreffend darauf hinweist, dass er selbst gegen die verkürzte Fortdauer der Sicherungshaft ohne Zulassung Rechtsbeschwerde einlegen konnte.
|
||
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich hier-
|
||
|
||
3
|
||
mit.
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
|
||
|
||
4
|
||
Klein
|
||
|
||
Schmidt-Räntsch
|
||
Halfmeier
|
||
|
||
Czub
|
||
Leupertz
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
AG Bielefeld, Entscheidung vom 23.12.2009 - 9 XIV 5382 B LG Bielefeld, Entscheidung vom 27.01.2010 - 23 T 3/10 -
|
||
|
||
|