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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 33/13
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vom
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30. Oktober 2013
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in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die
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Vorsitzende
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Richterin
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Dr. Stresemann,
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die
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Richter
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Dr. Lemke,
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Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass
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der Beschluss des Amtsgerichts Gotha vom 11. Januar 2013 und
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der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 20. März 2013 ihn in
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seinen Rechten verletzt haben.
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Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
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zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
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des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Gotha
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auferlegt.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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3.000 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Betroffene, ein armenischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen
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Angaben erstmals am 9. Mai 2000 gemeinsam mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein Asylantrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Eine Abschiebung scheiterte an fehlenden Passersatzpapieren. Seit dem
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2. September 2006 war der beteiligten Behörde der Aufenthalt des Betroffenen
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nicht bekannt.
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Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 10. Januar 2013 hat das Amtsgericht - nach Anhörung des Betroffenen - an demselben Tag die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis zum 10. April 2013 angeordnet.
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Die Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. März 2013 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der
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er nach dem Ablauf der Haftzeit die Feststellung erreichen will, dass die
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Haftanordnung und die Aufrechterhaltung der Haft ihn in seinen Rechten verletzt haben.
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II.
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3
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Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht zutreffend
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die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft bejaht. Dass der
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Betroffene sich der Abschiebung nicht habe entziehen wollen, habe er nicht
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glaubhaft gemacht, ebenso nicht, dass er im Jahr 2006 freiwillig nach Armenien
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ausgereist sei. Ein geeignetes milderes Mittel als die Haftanordnung habe nicht
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zur Verfügung gestanden. Die Stellung des Asylfolgeantrags habe der Haftanordnung nicht entgegengestanden. Die Haftdauer sei auch verhältnismäßig gewesen.
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III.
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Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (siehe nur Senat, Beschluss vom
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25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9) und auch sonst
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zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist
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durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt
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worden.
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1. Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich bereits daraus,
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dass der Haftantrag dem Betroffenen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht
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worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). Denn diesem muss vor der Anhörung durch
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den Haftrichter eine Ablichtung des Antrags ausgehändigt und erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; dies muss in dem Anhörungsprotokoll oder
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an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (st. Rspr., siehe
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nur Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369
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Rn. 9 mwN). Hieran fehlte es. Nach dem Protokoll über die Anhörung wurde der
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Haftantrag dem Betroffenen lediglich bekannt gegeben.
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2. Die Haftanordnung und die Aufrechterhaltung der Haft durch das Beschwerdegericht waren rechtswidrig, weil der Betroffene weder vom Amtsgericht noch von dem Beschwerdegericht über seine Rechte nach Art. 36 Abs. 1
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Buchst. b WÜK belehrt worden ist. Dies stellt einen grundlegenden Verfahrensmangel dar (Senat, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10,
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FGPrax 2011, 99 Rn. 4).
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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83
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Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog.
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Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO
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i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
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Stresemann
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Lemke
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Roth
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Schmidt-Räntsch
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Brückner
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Vorinstanzen:
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AG Gotha, Entscheidung vom 11.01.2013 - 15 XIV 2/13 B LG Erfurt, Entscheidung vom 20.03.2013 - 3 T 24/13 -
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