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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 227/09
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vom
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23. April 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
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Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der
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4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 27. Oktober 2009
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(4 S 190/09) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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649,31 €.
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Gründe:
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I.
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Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein ihren Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 25. Mai 2009 zugestelltes Urteil verurteilt, an die Klägerin
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649,31 € rückständiges Hausgeld nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil
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hat die Beklagte zunächst mit einem am 25. Juni 2009 eingegangenen Schriftsatz bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg und sodann mit einem am
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10. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz bei dem zuständigen Landgericht Aurich Berufung eingelegt. Sie hat die zweite Berufung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist
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verbunden und dazu vorgetragen, ihre Prozessbevollmächtigten hätten von der
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abweichenden Regelung der Berufungszuständigkeit in den Wohnungseigentumssachen für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg nichts gewusst und
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auch nichts wissen müssen. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig
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verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
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von Gesetzes wegen statthaft. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur,
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wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das
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ist nicht der Fall.
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2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1
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ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und zwar auch nicht deshalb (dazu: Senat,
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BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367,
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368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und der Beklagten
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den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl.
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dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000,
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1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB
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28/03, NJW 2004, 367, 368).
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a) Die Beklagte hat die Berufungsfrist versäumt, weil ihre Prozessbevollmächtigten die Berufungsschrift am Abend des letzten Tags der Frist und
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damit zu einem Zeitpunkt bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg eingereicht haben, zu dem mit einer fristgerechten Weiterleitung an das zuständige
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Landgericht Aurich im normalen Geschäftsgang (zu diesem Erfordernis: BGH,
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Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731) nicht mehr zu
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rechnen war. Die Zulässigkeit der Berufung hing deshalb entscheidend davon
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ab, ob die Berufungsfrist durch fristgerechte Einreichung bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg gewahrt werden konnte und verneinendenfalls, ob
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der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
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der Berufungsfrist zu gewähren war. Beides hat das Berufungsgericht verneint.
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b) Das entspricht in der Sache der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist und auch die Anforderungen
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an die Einlegung von Rechtsmitteln nicht überspannt.
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aa) Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält zwar keine Darstellung des Sachverhalts, die sie allerdings, was der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, enthalten muss. Hier hindert das Fehlen einer Sachdarstellung
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aber eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde (nur deshalb) nicht, weil
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den Gründen der angefochtenen Entscheidung mit gerade noch ausreichender
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Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass es sich um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit handelt und die Beklagte die Berufung innerhalb der Frist nicht
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bei dem nach § 2a nds. ZustVO-Justiz 1998 (jetzt: § 10 nds. ZustVO-Justiz
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2009) zuständigen Landgericht Aurich eingereicht hat.
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bb) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats nimmt das
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Berufungsgericht an, dass die Berufung der Beklagten fristwahrend nur durch
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rechtzeitige Einreichung der Berufungsschrift bei dem sachlich zuständigen
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Landgericht Aurich eingelegt werden konnte. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Beklagten auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
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die Versäumung der Berufungsfrist versagt. An der Einhaltung dieser Frist war
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die Beklagte nämlich nicht, wie es § 233 ZPO verlangt, ohne ihr Verschulden
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gehindert. Die Nichteinhaltung der Frist beruht vielmehr auf einem Versäumnis
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ihrer Prozessbevollmächtigten, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO
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zurechnen lassen muss. Beides hat der Senat in dem inhaltsgleichen Parallelverfahren V ZB 224/09 im Einzelnen erläutert; hierauf wird Bezug genommen.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Krüger
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Schmidt-Räntsch
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Klein
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Lemke
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Roth
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Vorinstanzen:
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AG Delmenhorst, Entscheidung vom 05.05.2009 - 5a C 6071/08 (VIII) LG Aurich, Entscheidung vom 27.10.2009 - 4 S 190/09 -
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