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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 195/05
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 25. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
1.000 €.
Gründe:
I.
1
Die Kläger sind Eigentümer, die Beklagten Besitzer des im Grundbuch
von R.
Blatt
Nr. 2 eingetragenen Grundstücks. Das 58 qm große
Grundstück grenzt an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Beklagten. Diese nutzen das Grundstück der Kläger als Zugang zu dem hinter ihrem Wohnhaus auf ihrem Grundstück gelegenen Hof.
-3-
2
Die Kläger verlangen die Herausgabe ihres Grundstücks. Die Beklagten
haben im Wege der Hilfswiderklage beantragt, die Kläger zu verurteilen, die
Eintragung einer Dienstbarkeit an dem herausverlangten Grundstück zu bewilligen, aufgrund deren die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Beklagten
berechtigt seien, das Grundstück der Kläger nach näherer Maßgabe zu begehen und zu befahren.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage und hilfsweise die Verurteilung der Kläger gemäß der Widerklage erstreben, als unzulässig verworfen, weil der Wert des geltend gemachten
Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die
Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erreichen und ihre Berufung weiter verfolgen möchten.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Durch das Verfahren des Berufungsgerichts wird
der Anspruch der Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG) verletzt (Senat BGHZ 151, 221, 226; 154, 288, 296 f). Hierauf beruht die angefochtene Entscheidung (BGHZ 151, 221, 227).
-4-
6
a) Das Berufungsgericht bemisst das Interesse der Beklagten an der
Abweisung der Klage entsprechend dem Wert des Grundstücks der Kläger mit
464 € (8 €/qm). Es meint, im Hinblick auf die Widerklage sei dieser Betrag um
96 € auf 560 € zu erhöhen. Das ergebe sich daraus, dass die Beklagten mit der
hilfsweise erhobenen Widerklage erstrebten, auf Dauer von dem Grundstück
der Kläger aus den 12 qm großen Hof hinter ihrem Wohnhaus auf ihrem Grundstück zu erreichen. Pro Quadratmeter gehe der Wert der Hoffläche nicht über
den Wert des Grundstücks der Kläger hinaus.
7
b) Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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Die Beschwer der Beklagten wird von der Summe der Werte der Anträge
bestimmt, über die zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist (BGH,
Beschl. v. 22. Sept. 1988, III ZR 103/88, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Satz 2 "Klage
und Widerklage 1"; Urt. v. 28. September 1994, XII ZR 50/94, NJW 1994,
3292; OLG Köln JurBüro 1990, 246 mit Anm. Mümmler; Musielak/Ball, ZPO,
4. Aufl., § 511 Rdn. 30; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 511 Rdn. 22).
Die Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Herausgabe des
Grundstücks der Kläger hat das Berufungsgericht gemäß § 6 ZPO zutreffend
nach dem Wert des herauszugebenden Grundstücks mit 464 € angenommen.
Hiergegen erhebt die Beschwerde keine Einwendungen. Rechtsfehler sind auch
nicht ersichtlich.
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Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Bemessung des mit der Widerklage verfolgten Anspruchs nach dem Wert der Hoffläche des Grundstücks der Beklagten. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist insoweit nach § 7 ZPO zu
bestimmen. Hierbei kommt es nicht nur auf die Zugänglichkeit der Hoffläche an,
sondern auf den Wert, den der Zugang zu dieser Fläche über das Grundstück
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der Kläger für das Grundstück der Beklagten unter Einbeziehung des auf diesem errichteten Gebäudes hat. Hierzu haben die Beklagten vorgetragen, sie
seien zur Versorgung ihres Wohnhauses mit Heizmaterial und zur Entsorgung
des Mülls auf den Zugang zu dem Hof über das Grundstück der Kläger angewiesen, andernfalls sie Holz, Briketts und Müll durch ihre Wohnung auf den Hof
bzw. wieder zurück tragen müssten. Zu diesem Vorbringen der Beklagten enthält die Entscheidung des Berufungsgerichts keine Ausführungen. Das rechtfertigt im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Vortrag der Beklagten in
dem kurzen letzten Absatz des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten
vom 21. Oktober 2005 erfolgt und nicht weiter ausgeführt ist, den Schluss, dass
dieses Vorbringen von dem Berufungsgericht übersehen und damit der Anspruch der Beklagten auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist.
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10
2. Berücksichtigt man den Wert des Zugangs zu dem Hof über das
Grundstück der Kläger auch bei der Bestimmung des Wohnwertes des Hauses
der Beklagten, wird der zur Zulässigkeit der Berufung notwendige Wert des Beschwerdegegenstands im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überschritten. Der
Senat schätzt diesen Wert auf insgesamt 1.000 €.
Krüger
Klein
Czub
Stresemann
Roth
Vorinstanzen:
AG Sangerhausen, Entscheidung vom 17.08.2005 - 1 C 157/03 (II) LG Halle, Entscheidung vom 25.10.2005 - 1 S 153/05 -