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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 165/09
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vom
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4. Februar 2010
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in der Freiheitsentziehungssache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2010 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
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Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer
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des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
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Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
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Der Gegenstandswert beträgt 3.000 €.
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Gründe:
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1
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Die fristgerecht eingegangene Rechtsbeschwerde vom 22. Oktober 2009
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ist unzulässig, da sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen
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Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 4
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Satz 1 FamFG). Die Monatsfrist für die Rechtsbeschwerde (§ 71 Abs. 1
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FamFG) ist ebenfalls verstrichen.
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2
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Der Rechtsverfolgung des Betroffenen vor dem Bundesgerichtshof stand
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zwar wegen der ihm fehlenden Mittel zunächst ein Hindernis entgegen, das
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aber durch die Bewilligung der von ihm mit der Rechtsbeschwerde beantragten
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Verfahrenskostenhilfe in dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2009
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behoben worden ist. Da der Betroffene jedoch nach der am 18. Dezember 2009
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erfolgten Zustellung des Beschlusses einen Wiedereinsetzungsantrag durch
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einen von ihm zu benennenden, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht gestellt hat, ist über seine unzulässige Rechtsbeschwerde nunmehr abschließend durch Verwerfung zu entscheiden.
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3
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, der Gegenstandswert
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bestimmt sich nach § 42 Abs. 3 FamFG.
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Krüger
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Klein
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Czub
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Stresemann
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Roth
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Vorinstanzen:
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AG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2009 - 151 XIV 52/09 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.10.2009 - 18 T 55/09 -
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