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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 122/15
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vom
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2. März 2017
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in der Abschiebungshaftsache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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FamFG § 425 Abs. 3; AufenthG § 106 Abs. 2
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a) Für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs- (oder
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Rücküberstellungs-) Haft ist das Gericht am Haftort nach § 416 Satz 2,
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§ 425 Abs. 3 FamFG originär zuständig, ohne dass es einer Abgabe
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nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf.
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b) Die Vorschrift des § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt nur für Entscheidungen nach §§ 424, 426 FamFG.
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BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15 - LG Traunstein
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AG Mühldorf am Inn
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ECLI:DE:BGH:2017:020317BVZB122.15.0
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2017 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
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den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
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des Landgerichts Traunstein vom 22. Juli 2015 wird auf Kosten
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des Betroffenen zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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5.000 €.
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Gründe:
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I.
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Der Betroffene reiste am 22. Dezember 2011 ohne gültige Papiere in das
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Bundesgebiet ein und stellte Mitte Januar 2012 einen Asylantrag, der im Dezember 2012 unter Aufforderung des Betroffenen, das Bundesgebiet innerhalb
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einer Woche zu verlassen, und unter Androhung von Abschiebungshaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Die Rückführung des Betroffenen in
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sein Heimatland Pakistan verzögerte sich, weil dieser die ihm zugewiesene
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Gemeinschaftsunterkunft mehrfach verließ, ohne den zuständigen Stellen davon Mitteilung zu machen, und deswegen zunächst auch nicht dem pakistani-
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schen Generalkonsulat zur Anhörung zwecks Ausstellung der erforderlichen
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Heimreisedokumente vorgestellt werden konnte. Nach seiner Vorsprache bei
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dem Ausländeramt am 7. Mai 2015 ordnete das Amtsgericht Wunsiedel auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von
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dessen Abschiebung nach Pakistan bis zum 18. Juni 2015 an; die Haft wurde in
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der Zentralen Abschiebehafteinrichtung Mühldorf am Inn vollzogen. Dem Betroffenen wurden Heimreisedokumente ausgestellt; eine für den 12. Juni 2015
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geplante Abschiebung scheiterte aber an der Weigerung des Betroffenen, das
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Dienstfahrzeug der Polizei zu verlassen, mit dem er zum Flughafen gebracht
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worden war.
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Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 15. Juni 2015 hat das Amtsgericht Mühldorf am Inn die Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum
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10. Juli 2015 verlängert. Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der
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Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen.
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II.
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Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung für rechtmäßig. Für die
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Anordnung der Haftverlängerung sei das Amtsgericht Mühldorf am Inn mangels
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einer Abgabe an dieses durch das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht Wunsiedel zwar nicht zuständig gewesen. Gerichtliche Handlungen würden aber nicht wegen der örtlichen Unzuständigkeit unwirksam. Diese Rechtsfolge trete nur bei schweren Mängeln der Entscheidung ein, die hier nicht vorlägen. Die sachlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Abschiebungshaft gegen den Betroffenen hätten vorgelegen. Der Verlängerungsantrag genüge den gesetzlichen Anforderungen. Es liege jedenfalls der Haftgrund nach
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§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vor, da der Betroffene die Abschiebung am
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12. Juni 2015 durch seinen Widerstand vereitelt habe.
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III.
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Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis
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stand.
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1. Die Verlängerung der Abschiebungshaft durch das Amtsgericht Mühldorf am Inn und die Aufrechterhaltung dieser Entscheidung durch das Beschwerdegericht sind nicht deshalb rechtswidrig, weil - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - das Amtsgericht örtlich unzuständig war und die Verlängerung deshalb unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG angeordnet
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und bestätigt worden ist.
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a) Zweifelhaft ist schon, ob der Betroffene den Antrag auf Feststellung
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der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen auf eine Verletzung
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der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit stützen könnte. Die Beschwerde
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kann nach § 65 Abs. 4 FamFG nämlich nicht darauf gestützt werden, dass das
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Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen
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hat. Etwas Anderes kommt nur im - hier nicht gegebenen - Fall von Willkür in
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Betracht (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10,
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FGPrax 2011, 101 Rn. 19; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 65 Rn. 17). Die
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dadurch zum Ausdruck gebrachte Bewertung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit durch den Gesetzgeber spricht dafür,
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dass auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nicht auf
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einen solchen Verstoß gestützt werden kann. Außerdem könnte die Entschei-
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dung eines Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 2 Abs. 3 FamFG
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nicht allein deshalb, etwa nach § 48 FamFG, aufgehoben werden, weil bei ihrem Erlass gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit verstoßen
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wurde (OLG Schleswig, SchlHA 1956, 242, 244; Keidel/Sternal, FamFG,
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19. Aufl., § 2 Rn. 36a).
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b) Hierauf kommt es aber nicht an, denn das Amtsgericht hat bei der Anordnung der Verlängerung der Haft die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht verletzt. Es war nach § 416 Satz 2 FamFG örtlich zuständig, weil die
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Sicherungshaft gegen den Betroffenen in der Zentralen Abschiebehafteinrichtung Mühldorf am Inn und damit in seinem Gerichtsbezirk vollzogen wurde. Daran ändert es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nichts, dass
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die Abschiebungshaft, um deren Verlängerung es hier geht, von einem anderen
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Amtsgericht angeordnet worden war. Dieses war für die Anordnung der Haftverlängerung nicht mehr zuständig und musste die Sache auch nicht nach Maßgabe von § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG durch förmlichen (unanfechtbaren) an das
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Amtsgericht Mühldorf am Inn abgeben.
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aa) Die Frage, welches Gericht für die Verlängerung von Abschiebungs(oder Rücküberstellungs-) Haft zuständig ist, wenn die ursprünglich angeordnete Haft in dem Bezirk eines anderen Amtsgerichts vollzogen wird, ist allerdings
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umstritten. In Rechtsprechung und Literatur wird wohl überwiegend die Ansicht
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vertreten, in einem solchen Fall bleibe das ursprünglich angerufene Amtsgericht
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gemäß § 2 Abs. 2 FamFG weiterhin zuständig. Die Zuständigkeit für die Verlängerung könne auf das Gericht am Haftort nur auf Grund eines förmlichen
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Abgabebeschlusses gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG übergehen (OLG
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Köln, FGPrax 2010, 318, 319; Bahrenfuss/Grotkopp, FamFG, 3. Aufl., § 425
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Rn. 14; Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 106
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AufenthG Rn. 4; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., § 425 Rn. 20;
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Keidel/Budde,
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FamFG,
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19.
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Aufl.,
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§
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425
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Rn.
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12;
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wohl
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auch
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Kluth/Heusch/Brinktrine, Ausländerrecht, § 106 AufenthG Rn. 8 und NKAuslR/Stahmann, 2. Aufl., § 106 AufenthG Rn. 10 f.). Nach anderer Auffassung
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hat sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am
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1. September 2009 in diesem Punkt grundlegend verändert. Das Gericht am
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Haftort sei seitdem nach § 425 Abs. 3, § 416 Satz 2 FamFG originär für die Verlängerung von Abschiebungs- (und Rücküberstellungs-) Haft zuständig, ohne
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dass es einer Abgabeentscheidung gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedürfte (LG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 13. März 2014 - 15 T 35/14, juris
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Rn. 14; Bork/Jacoby/Schwab/Heinze, FamFG, 2. Aufl., § 416 Rn. 6 aE;
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MüKoFamFG/Wendtland,
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2.
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Aufl.,
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§ 416
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Rn.
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8;
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wohl
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auch
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Prütting/
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Helms/Jenissen, FamFG, 3. Aufl., § 425 Rn. 17 und § 416 Rn. 3 unklar allerdings das Verhältnis zu den Ausführungen in ibid. Rn. 4).
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bb) Die zweite Auffassung ist richtig. § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt
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nach der Einführung von § 425 Abs. 3, § 416 Satz 2 FamFG nur noch für die
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Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung der angeordneten Abschiebungs- (oder Rücküberstellungs-) Haft nach §§ 424 oder 426 FamFG, aber
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nicht mehr für die Verlängerung der Haft.
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(1) Die Regelung in dem heutigen § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geht auf
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die wortgleiche Regelung in § 103 Abs. 2 Satz 2 des durch das Aufenthaltsgesetz abgelösten früheren Ausländergesetzes zurück. Diese Vorschrift ist mit
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dem Gesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) in das damalige Ausländergesetz eingefügt worden, um zu einer Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens
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vor allem bei der Behandlung von Anträgen auf Verlängerung einer Abschiebungs- (oder Rücküberstellungs-) Haft beizutragen (Beschlussempfehlung zu
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dem genannten Gesetz in BT-Drucks. 12/4984 S. 37). Das gerichtliche Verfahren in Abschiebungshaftsachen bestimmte sich damals nach dem Gesetz über
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das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG). Nach § 12 FEVG
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galten zwar für Anträge auf Verlängerung einer angeordneten Abschiebungsoder Rücküberstellungshaft zum großen Teil die Vorschriften über den Erstantrag. Ausgenommen hiervon war aber unter anderem § 4 FEVG über die örtliche Zuständigkeit. Folge dessen war, dass das zunächst mit der Anordnung
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von Abschiebungs- (oder Rücküberstellungs-) Haft befasste Gericht auch dann
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für Verlängerungsanträge zuständig blieb, wenn die angeordnete Haft in einer
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- unter Umständen weit entfernt liegenden - Sicherungseinrichtung vollzogen
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wurde. Dem Gesetzgeber erschien es deshalb zweckmäßig, für die Entscheidung über die Fortdauer von Abschiebungs- (oder Rücküberstellungs-) Haft die
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in dem Gesetz über das Verfahren bei Freiheitsentziehungen nicht vorgesehene Abgabemöglichkeit zu schaffen. Die Regelung wurde bei der Ablösung des
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Ausländergesetzes durch das Aufenthaltsgesetz unverändert übernommen
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(Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 15/420 S. 101).
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(2) Mit dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 hat sich die Rechtslage allerdings in einem für die Frage der örtlichen Zuständigkeit für Verlängerungsanträge entscheidenden Aspekt verändert. Vordergründig ist mit Art. 19 des FGG-Reformgesetzes zwar nur die Verweisung auf das Gesetz über das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen in
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dem bisherigen § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG durch eine Verweisung auf Buch
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7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten
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der freiwilligen Gerichtsbarkeit ersetzt worden, weshalb die Entwurfsbegründung insofern auch von einer redaktionellen Folgeänderung spricht (BT-Drucks.
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16/6308 S. 317). Die Änderung der Verweisung führt aber gerade bei der hier
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interessierenden Frage nach der Zuständigkeit für die Entscheidung über An-
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träge auf Verlängerung einer angeordneten Abschiebungs- (oder Rücküberstellungs-) Haft zu einer praktisch wichtigen inhaltlichen Änderung. Für solche Anträge gelten nämlich nach § 425 Abs. 3 FamFG die Vorschriften über den Erstantrag, jedoch in bewusster Abweichung von dem früheren § 12 FEVG nicht
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mit Einschränkungen, insbesondere bei der örtlichen Zuständigkeit, sondern
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uneingeschränkt
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(Begründung
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des
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FGG-Reformgesetzes
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in
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BT-Drucks.
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16/6308 S. 293). Das hat zur Folge, dass für den Verlängerungsantrag jetzt
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auch - bewusst anders als früher - die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit anzuwenden sind. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich deshalb nicht mehr
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entsprechend § 2 Abs. 2 FamFG danach, welches Gericht für die Entscheidung
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über den Erstantrag zuständig war. Sie wird vielmehr durch § 425 Abs. 3
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FamFG, § 416 FamFG eigenständig bestimmt. Nach § 416 FamFG kommt es
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für die Zuständigkeit über den Verlängerungsantrag entscheidend darauf an, ob
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die ursprünglich angeordnete Sicherungshaft in dem Bezirk des Gerichts vollzogen wird, das diese Haft angeordnet hatte oder in einem anderen. In dem
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zweiten Fall ist das Gericht am Haftort nach § 416 Satz 2 FamFG originär für
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die Entscheidung über den Verlängerungsantrag zuständig, ohne dass es wie
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früher einer förmlichen Abgabeentscheidung nach § 106 Abs. 2 Satz 2
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AufenthG bedürfte.
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(3) Die dargestellte Änderung konterkariert auch nicht den Vereinfachungseffekt, um den es dem Gesetzgeber 1993 bei der Einführung der Abgabemöglichkeit nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ging. Sie führt vielmehr dazu,
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dass die damals angestrebte Vereinfachung noch konsequenter verwirklicht
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wird. Der Gesetzgeber wollte damals erreichen, dass über den Verlängerungsantrag nach Möglichkeit das Gericht am Haftort entscheidet, weil dieses insbesondere die persönliche Anhörung des Betroffenen zu dem Verlängerungsantrag schneller und unkomplizierter würde durchführen können als das mit dem
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ursprünglichen Haftantrag befasste - unter Umständen weit entfernte - Gericht
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(BT-Drucks. 12/4984 S. 38). Zu diesem Ziel führt die generelle Änderung der
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Regelung über die örtliche Zuständigkeit für den Verlängerungsantrag nach
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heutiger Rechtslage einfacher und rechtlich sicherer als die Abgaberegelung in
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§ 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach setzt die an sich sachgerechte Befassung des Gerichts am Haftort mit dem Verlängerungsantrag eine vorherige Abgabeentscheidung des Erstgerichts voraus. Ob diesem dabei im Hinblick auf
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den gesetzlichen Richter überhaupt ein Ermessen eingeräumt werden darf, wie
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es in der Vorschrift vorgesehen ist, erscheint zweifelhaft (BVerfGK 15, 180,
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185). Jedenfalls würde dieses Ermessen in aller Regel im Sinne einer Abgabe
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an das Gericht am Haftort ausgeübt werden müssen, weil das in aller Regel
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sachgerecht ist. Die Zuständigkeit dieses Gerichts entspricht nämlich der Regelzuständigkeit nach § 416 Satz 2 FamFG, die jetzt kraft Gesetzes für den
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Verlängerungsantrag gilt.
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(4) Die Vorschrift des § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verliert durch die
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Änderung der Zuständigkeitsregelung in § 425 Abs. 3 i.V.m. § 416 Satz 2
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FamFG auch nicht vollständig ihre Bedeutung. Das Gericht, das die ursprüngliche Haftanordnung erlassen hat, bleibt nämlich für die Entscheidung über die
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Aussetzung oder Aufhebung dieser Haft gemäß §§ 424 oder 426 FamFG zuständig, weil § 425 Abs. 3 FamFG eine gesonderte Zuständigkeitsregelung nur
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für die Verlängerung, nicht aber schlechthin für die Fortdauer der Haft bestimmt.
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Für die Entscheidungen über die Aussetzung oder Aufhebung der ursprünglich
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angeordneten Haft bleibt deshalb das Gericht, das diese Haft angeordnet hat,
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gemäß § 416 Satz 1, § 2 Abs. 2 FamFG zuständig. Es wird aber in aller Regel
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zweckmäßiger sein, wenn auch diese Entscheidungen nicht durch das für den
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Erstantrag zuständige Gericht, sondern durch das Gericht am Haftort getroffen
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werden. Ohne die Regelung in § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG könnte eine Ab-
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gabe an dieses Gericht nur unter den Voraussetzungen der - auch auf die Abschiebungs- (oder Rücküberstellungs-) Haft anwendbaren - Regelung in § 4
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FamFG erreicht werden. Eine Abgabe durch unanfechtbaren Beschluss nach
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Maßgabe von § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der diese Fälle auch erfasst, ist
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aber regelmäßig der einfachere Weg. Für diese Fälle behält die Vorschrift ihren
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Sinn. Auf sie beschränkt sich ihr Anwendungsbereich.
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(5) Die von dem Betroffenen zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK 15, 180) steht dem nicht entgegen. Sie betrifft nämlich
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die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes. Seit dessen
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Inkrafttreten am 1. September 2009 bestimmt sich die Zuständigkeit für den
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Verlängerungsantrag aber unmittelbar nach § 425 Abs. 3, § 416 Satz 2 FamFG.
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An diese Vorschrift hat sich das Amtsgericht gehalten.
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2. Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist es auch nicht zu beanstanden, dass sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht den
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Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG angenommen haben. Auf
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diesen Haftgrund konnte die Anordnung von Abschiebungshaft, um die es hier
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geht, auch nach dem Ablauf der Frist zur Umsetzung von Art. 3 und 15 der
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Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) am 24. Dezember 2010 und vor
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der Einführung von § 2 Abs. 14 und 15 AufenthG am 1. August 2015 gestützt
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werden (Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15, InfAuslR 2016,
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235 Rn. 10).
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Haberkamp
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Kazele
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Hamdorf
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Vorinstanzen:
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AG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 26.06.2015 - 3 XIV 37/15 LG Traunstein, Entscheidung vom 22.07.2015 - 4 T 2243/15 -
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