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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 122/07
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vom
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15. Mai 2008
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in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZVG § 69 Abs. 1
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Der Bieter kann mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit leisten, wenn im Versteigerungstermin ohne weiteres festgestellt werden kann, dass der Scheck den
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gesetzlichen Anforderungen entspricht und einen unverbrauchten Wert in ausreichender Höhe verkörpert.
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BGH, Beschl. v. 15. Mai 2008 - V ZB 122/07 - LG Mühlhausen
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AG Nordhausen
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
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die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss
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der
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2.
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Zivilkammer
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des
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Landgerichts
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Mühlhausen
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vom
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17. September 2007 wird zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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69.000 €.
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Gründe:
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I.
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Die Beteiligte zu 4 betreibt die Zwangsvollstreckung in den im Rubrum ge-
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1
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nannten Grundbesitz der Schuldnerin. Weitere Grundstücke der Schuldnerin sind
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Gegenstand eines zweiten Zwangsversteigerungsverfahrens. Das Vollstreckungsgericht bestimmte den Versteigerungstermin in beiden Verfahren auf den 19. Juni
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2007.
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2
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An diesem Tag gab die Beteiligte zu 3 zunächst ein auf das zweite Verfahren bezogenes Gebot ab. Als Sicherheit überreichte sie einen bankbestätigten
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Scheck über 28.500 €. Die erforderliche Sicherheit betrug 5.750 €.
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3
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Nachfolgend bot die Beteiligte zu 3 auf die im vorliegenden Verfahren zu
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versteigernden Grundstücke 69.000 €. Auf das Verlangen nach Sicherheitsleistung
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in Höhe von 7.800 € erklärte sie, der in dem anderen Verfahren übergebene
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Scheck habe dort nur in Höhe von 5.750 € eingebracht werden sollen, und beantragte, die Differenz als Sicherheitsleistung zu verrechnen.
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Das Vollstreckungsgericht wies das Gebot mit der Begründung zurück, die
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4
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erforderliche Sicherheitsleistung sei nicht erbracht worden. Der Zuschlag wurde
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den Beteiligten zu 2 auf ein Gebot von 68.000 € erteilt.
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Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht, den
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Zuschlagsbeschluss aufgehoben und ihr den Zuschlag auf das Gebot von
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69.000 € erteilt. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 2 mit der zugelassenen
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Rechtsbeschwerde. Die Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
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II.
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Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe das Gebot
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der Beteiligten zu 3 zu Unrecht zurückgewiesen. Die erforderliche Sicherheit sei
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durch deren Erklärung geleistet worden, dass hierfür der nicht verbrauchte Betrag
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aus dem zuvor übergebenen Scheck zu verwenden sei. Ein Bieter, der Sicherheit
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mittels eines Schecks bewirke, übergebe dem Vollstreckungsgericht den Scheck
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mit dem konkludenten Auftrag, die nicht verbrauchten Beträge zurückzuerstatten.
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Diesen Auftrag könne ein Bieter ändern und den Rückforderungsanspruch als Sicherheit einsetzen, solange gewährleistet sei, dass die geforderte Sicherheit bestehe.
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III.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und
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zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat der
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sofortigen Beschwerde zu Recht stattgegeben.
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Das Gebot der Beteiligten zu 3 über 69.000 € hätte nicht wegen Fehlens
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der verlangten Sicherheit zurückgewiesen werden dürfen. Allerdings kann eine
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nach § 67 Abs. 1 ZVG verlangte Sicherheit nur durch eines der in § 69 Abs. 1 bis
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Abs. 3 ZVG genannten Mittel erbracht werden, also nicht - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - durch Verzicht auf einen gegen die Gerichtskasse
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gerichteten Rückzahlungsanspruch.
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Bei der von der Beteiligten zu 3 angebotenen Sicherheit handelte es sich
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indessen um eine Leistung im Sinne des § 69 Abs. 1 ZVG. Der Beteiligten zu 3
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war es möglich, die Sicherheit durch Verweis auf den dem Vollstreckungsgericht in
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dem anderen Verfahren zuvor übergebenen Scheck zu erbringen. Sie hatte ihn
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nämlich nur in Höhe der dort erforderlichen Sicherheit, also in Höhe von 5.750 €,
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verwendet und konnte den nicht verbrauchten Betrag als weitere Sicherheit einsetzen. Das folgt aus der bei der Übergabe des Schecks konkludent abgegebenen
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Verwendungsbestimmung.
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Leistet ein Bieter die Sicherheit mittels eines Schecks, dessen Betrag höher
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ist als die erforderliche Sicherheitsleistung, kann er bestimmen, in welcher Höhe
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die Sicherheit erbracht werden soll. Fehlt eine ausdrückliche Erklärung des Bieters, ist anzunehmen, dass er Sicherheit nur in Höhe des nach § 68 ZVG erforderlichen Betrages leisten will, sofern sich aus den Umständen nicht ausnahmsweise
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etwas anderes ergibt. Denn weder besteht Anlass für eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Sicherheitsleistung noch kann angenommen werden, dass der
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Bieter in der Erwartung, Meistbietender zu bleiben, bereits Teilzahlungen auf das
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(künftige) bare Meistgebot zu erbringen beabsichtigt. Der nicht verbrauchte
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Scheckbetrag kann damit für eine weitere Sicherheit verwendet werden.
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Die Möglichkeit, einen Scheck auf diese Weise aufzuteilen, ist nicht nur aus
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Praktikabilitätserwägungen anzuerkennen, nachdem Sicherheit nicht mehr durch
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Übergabe von Geld erbracht werden kann (vgl. dazu Hintzen, Rpfleger 2007, 233,
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234 f.). Sie steht auch mit § 69 Abs. 1 ZVG in Einklang. Die Vorschrift verbietet
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einem Bieter nicht, mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit zu leisten. Ausreichend ist, dass das Vollstreckungsgericht im Besitz eines Schecks ist, dessen
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Geeignetheit zur Sicherheitsleistung im Termin ohne weiteres festgestellt werden
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kann. An dieser Voraussetzung fehlt es allerdings, wenn der Scheck im Termin
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nicht im Original vorliegt oder wenn das Vollstreckungsgericht nicht sicher beurteilen kann, ob er einen bislang unverbrauchten Wert verkörpert. Daher kann ein Bieter die geforderte Sicherheit beispielsweise nicht dadurch erbringen, dass er auf
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einen Scheck verweist, welcher zu einer im Versteigerungstermin nicht vorliegenden Akte eingereicht worden ist.
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So lag es hier indessen nicht. Die den Versteigerungstermin durchführende
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Rechtspflegerin war im Besitz des ihr kurz zuvor - ohne ausdrückliche Bestimmung - übergebenen Schecks; ferner war ihr bekannt, dass er den Betrag, der in
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dem anderen Verfahren als Sicherheit erforderlich war, um 22.250 € überstieg.
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Somit konnte kein Zweifel bestehen, dass der Scheck auch die zweite von der Beteiligten zu 3 zu erbringenden Sicherheit in Höhe von 7.800 € abdeckte und deswegen den Anforderungen des § 69 Abs. 1 ZVG entsprach.
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IV.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei
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der Zuschlagsbeschwerde und einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdever-
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fahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).
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Krüger
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Lemke
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Czub
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Vorinstanzen:
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AG Nordhausen, Entscheidung vom 04.07.2007 - 7 K 78/05 LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.09.2007 - 2 T 204/07 -
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