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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 101/08
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vom
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22. Januar 2009
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in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2009 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
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Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
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des Landgerichts Hanau vom 6. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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371.319,73 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Auf Antrag der E.
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AG (im Folgenden: Zedentin) ordnete das Voll-
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streckungsgericht im Mai 2004 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses
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Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Beteiligten zu 3 (Schuldnerin) aus
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einer in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld an. Den Verkehrswert
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setzte das Vollstreckungsgericht auf 544.000 € fest. Die Beteiligte zu 1 erwarb
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im Verlauf des Verfahrens unter anderem diese Grundschuld durch Abtretung
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und betrieb die Zwangsversteigerung weiter.
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Die Beteiligte zu 2 ist Inhaberin nachrangiger Grundschulden. Sie beantragte im Februar 2007 die Zulassung des Beitritts zum Zwangsversteigerungsverfahren wegen ihrer Ansprüche aus einer in Abt. III Nr. 5 eingetragenen
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Grundschuld. Das Vollstreckungsgericht, das im Juni 2007 Termin zur Versteigerung auf den 10. Januar 2008 bestimmt hatte, ließ mit Beschluss vom
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8. Januar 2008 den Beitritt der Beteiligten zu 2 zu dem anhängigen Verfahren
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zu.
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3
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Das Vollstreckungsgericht stellte in dem Termin fest, dass das Verfahren
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von der Beteiligten zu 1 betrieben werde, und gab den Anwesenden die weiteren Anmeldungen, unter anderem der Beteiligten zu 2, bekannt. Meistbietende
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blieb die Beteiligte zu 4 mit einem Gebot von 329.871 €. Ihr erteilte das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2008 den Zuschlag.
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Die von dem Ehemann der Beteiligten zu 3 in deren Namen erhobene
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Zuschlagsbeschwerde, die auf die verspätete Entscheidung über den Beitrittsantrag der Beteiligten zu 2 gestützt worden ist, hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beteiligte
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zu 3 Ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen.
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II.
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Das Beschwerdegericht meint, da eine Zuschlagsbeschwerde gemäß
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§ 100 Abs. 2 ZVG nicht auf Gründe gestützt werden könne, die Rechte anderer
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beträfen, könne der Schuldner auch keine mittelbare Beeinträchtigung aus der
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Verletzung von Rechten Dritter für sich in Anspruch nehmen, weil ggf. durch
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Abgabe eines höheren Gebotes ein Überschuss zu seinen Gunsten erzielt worden wäre. Davon sei hier allerdings angesichts der massiven Belastung des
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Versteigerungsgegenstandes auch nicht auszugehen, zumal die Beteiligte zu 3
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dazu nicht einmal ansatzweise etwas vorgetragen habe.
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Für eine Verletzung eigener Rechte der Beteiligten zu 3 und sich daraus
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ergebender Versagungsgründe nach § 100 Abs. 1 ZVG sei ebenfalls nichts vor-
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getragen. Das geringste Gebot sei ordnungsgemäß nach §§ 43, 44 ZVG auch
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unter Berücksichtigung der Rechte der Beteiligten zu 2 festgestellt worden, und
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das Meistgebot der Beteiligten zu 4 habe die 7/10 Grenze nach § 74a Abs. 1
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ZVG erreicht.
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Schließlich lägen auch keine nach § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu
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berücksichtigenden Versagungsgründe vor.
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III.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft.
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2. Sie ist auch zulässig. Die Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat
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nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist
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gewahrt. Zwar ist die Rechtsbeschwerdeschrift erst am 28. Juli 2008 bei dem
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Bundesgerichtshof eingegangen, während die Beschwerdeentscheidung bereits
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am 24. Juni 2008 der Beteiligten zu 3 zugestellt worden war.
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Diese Zustellung verstieß jedoch gegen § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten vorgeschrieben ist. Eine Zustellung unter Verstoß gegen diese Bestimmung ist unwirksam und setzt eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf (BGHZ 61,
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308, 310; BGH, Beschl. v. 28. November 2006, VIII ZB 52/06, NJW-RR 2007,
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356). Das gilt auch in Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner
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seinen Ehegatten für das Verfahren bevollmächtigt hat (OLG Zweibrücken
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Rpfleger 2001, 558) und das dem Gericht zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl.
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dazu BGH, Beschl. v. 28. November 2006, VIII ZB 52/06, aaO). Letzteres ist
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hier durch die Anzeige der Bevollmächtigung ihres Ehemannes durch die Beteiligte zu 3 an das Gericht geschehen.
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Da eine förmliche Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 gemäß § 166 Abs. 1 ZPO nicht erfolgt ist, kann die Rechtsmittelfrist frühestens nach § 189 ZPO mit dem tatsächlichen Zugang der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde bei dem Ehemann der Schuldnerin zu laufen begonnen haben. Dieser erfolgte nach dessen Erklärung durch Einlegung in
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dessen Postfach am 28. Juni 2008, so dass im Falle einer Heilung des Zustellungsmangels in diesem Zeitpunkt die Rechtsbeschwerdefrist eingehalten ist.
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3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
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a) Eine Zuschlagsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Zuschlagsentscheidung hat.
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Daran fehlt es, wenn nur die Rechte eines anderen beeinträchtigt worden sind,
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oder wenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht
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des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006,
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V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143).
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Eine Zuschlagsbeschwerde des Schuldners, die allein mit der Verletzung
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der Rechte eines Gläubigers begründet wird, ist schon deshalb unzulässig, weil
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dieses Rechtsmittel nach § 100 Abs. 2 ZVG nicht auf einen Grund gestützt werden kann, der nur das Recht eines anderen betrifft. So ist es hier, soweit die
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Beteiligte zu 3 ihre Beschwerde auf eine Verletzung der Rechte der Beteiligten
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zu 2 durch die verspätete Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über deren
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Antrag nach § 27 Abs. 1 ZVG auf Zulassung des Beitritts gestützt hat.
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aa) Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über den ihm bereits
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lange vorliegenden Beitrittsantrag der Beteiligten zu 2 erst zwei Tage vor dem
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Versteigerungstermin hatte allerdings zur Folge, dass die Beteiligte zu 2 trotz
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des ergangenen Beitrittsbeschlusses in dem Termin nicht gemäß § 27 Abs. 2
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ZVG dieselbe Rechtsstellung erlangt hatte, wie wenn die Versteigerung auch
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auf ihren Antrag rechtzeitig angeordnet worden wäre (vgl. dazu BGH, Urt. v.
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31. Mai 1988, IX ZR 103/87, Rpfleger 1988, 543). Die Versteigerung wurde wegen Nichteinhaltung der in § 43 Abs. 2 ZVG bestimmten Zustellungsfrist für den
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Beitrittsbeschluss nicht (auch) für die Beteiligte zu 2, sondern nur für die Beteiligte zu 1 durchgeführt (vgl. dazu Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/
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Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 43 Rdn. 7; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 43
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Rdn. 6.1).
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bb) Der Schuldner kann allein aus der Verletzung von Rechten eines
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Gläubigers im Verfahren kein eigenes Beschwerderecht herleiten. Die Befugnisse, die das Zwangsversteigerungsgesetz den Beteiligten gewährt, sind Individualrechte. Ihre Verletzung muss von den jeweils Betroffenen gerügt werden
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(Motive zum Entwurf eines ZVG von 1889, S. 251; Jaeckel/Güthe, ZVG,
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7. Aufl., § 100 Rdn. 6). § 100 Abs. 2 ZVG ergänzt zugleich die Regelung in § 84
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Abs. 1 ZVG, welche die in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Versagungsgründe
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ausdrücklich zur Disposition des davon beeinträchtigten Beteiligten stellt, als
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dieser das fehlerhafte Verfahren genehmigen kann (dazu Denkschrift zum ZVG
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von 1897, S. 57). Der von einer Verletzung seiner Rechte betroffene Beteiligte
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kann das Verfahren auch dadurch billigen, dass er keine Beschwerde gegen
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den Zuschlagsbeschluss einlegt. Er wird dann so gestellt, als habe er sich mit
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der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts einverstanden erklärt (Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 100 Anm. 4).
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cc) Daran ist auch unter Berücksichtigung des Hinweises der Rechtsbeschwerde festzuhalten, dass die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes im Hinblick auf das Grundrecht des Schuldners aus Art. 14 Abs. 1 GG so
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auszulegen sind, dass das Verfahren fair zu führen und der Schuldner vor einer
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Verschleuderung seines Grundbesitzes zu schützen ist (vgl. BVerfGE 46, 325,
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333; BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 196/03, WM 2004, 901, 902).
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Die Chance, dass ein Gläubiger nach dem Beitritt seinerseits vermehrt
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Interessenten werben und sich daher in einem neuen Termin wahrscheinlich ein
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besseres Versteigerungsergebnis einstellen wird, vermag ein Recht des
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Schuldners, mit der Zuschlagsbeschwerde auch die Verletzung von Gläubigerrechten geltend zu machen, nicht zu begründen. Der aus Art. 14 Abs. 1 GG gebotene Schutz des Schuldners vor einer Verschleuderung seines Eigentums
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rechtfertigt keine Durchbrechung der gesetzlichen Anordnung in § 100 ZVG, die
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bei den mit der Zuschlagsbeschwerde geltend zu machenden Gründen ausdrücklich zwischen den auf der Verletzung eigener Rechte beruhenden (Absatz
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1), den sich aus der Verletzung der Rechte anderer sich ergebenden (Absatz 2)
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und den von Amts wegen zu berücksichtigenden (Absatz 3) Zuschlagsversagungsgründen unterscheidet. Die von der Rechtsbeschwerde propagierte Befugnis des Schuldners, alle - auch die sich aus der Verletzung von Rechten anderer ergebenden - Zuschlagsversagungsgründe mit der Beschwerde geltend
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zu machen, führte zu einer Verzögerung der Verfahren zum Nachteil der anderen Beteiligten (Gläubiger und Ersteher), jedoch nicht zu einem allgemeinen
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Vorteil für den Schuldner durch ein besseres Versteigerungsergebnis, da ein
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neuer Termin nicht zu einem höheren Meistgebot führen muss.
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b) Ein eigenes Beschwerderecht nach § 100 Abs. 1 ZVG wegen der Verletzung des Rechts eines anderen Beteiligten steht dem Schuldner allerdings
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- aber auch nur dann - zu, wenn diese Verletzung mittelbar auch zu einer Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten und nicht nur wirtschaftlichen Interessen geführt hat (KG Rpfleger 1977, 146; Korintenberg/Wenz, aaO, § 100
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Anm. 4; Reinhard/Müller, ZVG, 3. u. 4. Aufl., § 100 Anm. III.3; Steiner/Storz,
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ZVG, 9. Aufl., § 100 Rdn. 18).
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aa) Das ist zwar nicht von vornherein auszuschließen. Solche mittelbaren Beeinträchtigungen rechtlich geschützter Interessen des Schuldners infolge
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der Verletzung von Gläubigerrechten sind denkbar (vgl. Korintenberg/Wenz,
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aaO, § 84 Anm. 2 b; Reinhard/Müller, aaO, § 100 Anm. III.3). Ob eine solche
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mittelbare Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Schuldners
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durch eine verfahrensfehlerhafte Nichtbeachtung von Gläubigerrechten vorliegt,
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kann jedoch nur im Einzelfall festgestellt werden. Dafür müssen konkrete Anhaltpunkte vorliegen, die - soweit sie nicht schon aus dem Akteninhalt ersichtlich sind - von dem Beschwerdeführer vorzutragen sind (OLGR Celle 1997,
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147, 148).
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bb) Gemessen daran, ist der angegriffene Beschluss nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen des Beschwerdegerichts über die richtige Berechnung des geringsten Gebots (§§ 43, 44 ZVG) und eines über der 7/10
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Grenze (§ 74a Abs. 1 ZVG) liegenden Versteigerungserlöses ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Verletzung eigener rechtlich geschützter
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Interessen der Beteiligten zu 3 durch die verspätete Zulassung des Beitritts der
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Beteiligten zu 2. Zu einer Verletzung eigener Rechte hat die Beteiligte zu 3
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nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nichts vorgetragen; die
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Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Verfahrensrügen.
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c) Schließlich liegt eine Verletzung der nach § 100 Abs. 3 ZVG im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden Zuschlagsversagungsgründe nach § 83 Nr. 6, 7 ZVG nach den von der Rechtsbeschwerde
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nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ebenfalls nicht vor.
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IV.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in
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dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der
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Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).
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Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert
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des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Dessen Wert ist
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nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu
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bemessen, der sich aus dem Bargebot und dem Wert des bestehen bleibenden
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Rechts ergibt (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 168/05, AGS 2007,
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99, 100).
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Krüger
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Klein
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Czub
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Stresemann
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Roth
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Vorinstanzen:
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AG Hanau, Entscheidung vom 08.02.2008 - 42 K 127/04 LG Hanau, Entscheidung vom 06.06.2008 - 3 T 133/08 -
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