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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZA 8/12
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vom
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4. April 2012
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in der Zwangsversteigerungssache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die
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Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland
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beschlossen:
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Beteiligte zu 1, die Landessparkasse zu Oldenburg, beantragte die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Beteiligten zu 4 unter
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Hinweis auf § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg (vom 3. Juli 1933 in der Fassung des
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§ 43 Abs. 1 Nr. 5 NSpG vom 6. Juli 1962 [Nieders GVBl. S. 77]). Nach dieser Vorschrift ersetzt ein Vollstreckungsantrag der Landessparkasse den vollstreckbaren
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Schuldtitel. Mit Beschluss vom 15. März 2011 ordnete das Vollstreckungsgericht
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die Zwangsversteigerung an. Ferner ließ es den Beitritt der Beteiligten zu 2 sowie
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mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 den Beitritt der Beteiligten zu 3 zu dem Verfahren zu.
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Die Erinnerung des Beteiligten zu 4 gegen die Beschlüsse vom 15. März
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und 11. Oktober 2011 ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat die sofortige
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Beschwerde zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 4 beantragt, ihm für die Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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II.
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3
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Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
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Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht nicht (vgl.
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Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZB 100/07 u.a., Rn. 5 juris). Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung ungeklärte Rechtsfragen aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist. Daran fehlt es hier.
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4
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Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich unabhängig von der
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Frage, derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, als richtig. Ob
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das nach dem Landesrecht zugunsten der Beteiligten zu 1 bestehende Selbsttitulierungsrecht gegen höherrangiges Recht verstößt, ist auf die Erinnerung des
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Schuldners hin nicht zu prüfen.
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5
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Dabei bedarf es keiner Entscheidung, in welchem Umfang die formelle Unwirksamkeit eines Vollstreckungstitels mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766
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ZPO) gerügt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 4/05,
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DNotZ 2005, 845). Eine aus materiell-rechtlichen Erwägungen folgende Unwirksamkeit des Titels kann der Schuldner mit der Erinnerung jedenfalls nicht geltend
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machen (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442,
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443; BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08, WM 2009, 846, 847).
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Wegen der formalisierten Ausgestaltung des Vollstreckungsverfahrens ist ein den
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förmlichen Anforderungen genügender Titel von den Vollstreckungsorganen unbeschadet seiner möglichen materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit zu vollstrecken
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(vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 234 und Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, WM 2012, 454, 455 f. Rn. 15 für eine
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Vollstreckungsklausel).
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Sollte das Gesetz, durch das der Beteiligten zu 1 ein Selbsttitulierungsrecht
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eingeräumt worden ist, mit dem Grundgesetz unvereinbar sein (so für eine vergleichbare Vorschrift: OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. März 2011 - 8 U
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139/10, juris), wäre die materielle Wirksamkeit des Vollstreckungstitels bzw.
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-antrags betroffen. Denn in Frage steht nicht eine an den Antrag zu stellende förmliche Anforderung, sondern die Rechtmäßigkeit des Gesetzes, welches diesen
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einem Vollstreckungstitel gleichstellt. Eine solche, die normative Grundlage des
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Titels betreffende Einwendung kann grundsätzlich nur mit der Titelgegenklage
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(§ 767 ZPO analog; vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ
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118, 229, 236; Senat, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11, Rn. 8, juris;
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MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rn. 6) geltend gemacht werden. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die Unwirksamkeit des Titels
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evident ist, kann offen bleiben. Denn die Feststellung, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 des
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Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu
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Oldenburg gegen höherrangiges Recht verstößt, liegt - wie nicht zuletzt die Begründung des Beschwerdegerichts deutlich macht - nicht auf der Hand.
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7
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Weitergehende Einwendungen hat der Antragsteller auch hinsichtlich des
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Beschlusses, durch den der Beitritt der Beteiligten zu 3 zugelassen worden ist,
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nicht erhoben.
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Krüger
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Schmidt-Räntsch
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Czub
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Stresemann
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Weinland
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Vorinstanzen:
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AG Oldenburg, Entscheidung vom 07.11.2011 - 34 K 22/11 LG Oldenburg, Entscheidung vom 02.01.2012 - 6 T 917/11 -
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