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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 8/12
vom
4. April 2012
in der Zwangsversteigerungssache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Die Beteiligte zu 1, die Landessparkasse zu Oldenburg, beantragte die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Beteiligten zu 4 unter
Hinweis auf § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg (vom 3. Juli 1933 in der Fassung des
§ 43 Abs. 1 Nr. 5 NSpG vom 6. Juli 1962 [Nieders GVBl. S. 77]). Nach dieser Vorschrift ersetzt ein Vollstreckungsantrag der Landessparkasse den vollstreckbaren
Schuldtitel. Mit Beschluss vom 15. März 2011 ordnete das Vollstreckungsgericht
die Zwangsversteigerung an. Ferner ließ es den Beitritt der Beteiligten zu 2 sowie
mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 den Beitritt der Beteiligten zu 3 zu dem Verfahren zu.
2
Die Erinnerung des Beteiligten zu 4 gegen die Beschlüsse vom 15. März
und 11. Oktober 2011 ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat die sofortige
Beschwerde zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 4 beantragt, ihm für die Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
-3-
II.
3
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht nicht (vgl.
Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZB 100/07 u.a., Rn. 5 juris). Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung ungeklärte Rechtsfragen aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist. Daran fehlt es hier.
4
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich unabhängig von der
Frage, derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, als richtig. Ob
das nach dem Landesrecht zugunsten der Beteiligten zu 1 bestehende Selbsttitulierungsrecht gegen höherrangiges Recht verstößt, ist auf die Erinnerung des
Schuldners hin nicht zu prüfen.
5
Dabei bedarf es keiner Entscheidung, in welchem Umfang die formelle Unwirksamkeit eines Vollstreckungstitels mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766
ZPO) gerügt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 4/05,
DNotZ 2005, 845). Eine aus materiell-rechtlichen Erwägungen folgende Unwirksamkeit des Titels kann der Schuldner mit der Erinnerung jedenfalls nicht geltend
machen (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442,
443; BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08, WM 2009, 846, 847).
Wegen der formalisierten Ausgestaltung des Vollstreckungsverfahrens ist ein den
förmlichen Anforderungen genügender Titel von den Vollstreckungsorganen unbeschadet seiner möglichen materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit zu vollstrecken
(vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 234 und Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, WM 2012, 454, 455 f. Rn. 15 für eine
Vollstreckungsklausel).
-4-
6
Sollte das Gesetz, durch das der Beteiligten zu 1 ein Selbsttitulierungsrecht
eingeräumt worden ist, mit dem Grundgesetz unvereinbar sein (so für eine vergleichbare Vorschrift: OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. März 2011 - 8 U
139/10, juris), wäre die materielle Wirksamkeit des Vollstreckungstitels bzw.
-antrags betroffen. Denn in Frage steht nicht eine an den Antrag zu stellende förmliche Anforderung, sondern die Rechtmäßigkeit des Gesetzes, welches diesen
einem Vollstreckungstitel gleichstellt. Eine solche, die normative Grundlage des
Titels betreffende Einwendung kann grundsätzlich nur mit der Titelgegenklage
(§ 767 ZPO analog; vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ
118, 229, 236; Senat, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11, Rn. 8, juris;
MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rn. 6) geltend gemacht werden. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die Unwirksamkeit des Titels
evident ist, kann offen bleiben. Denn die Feststellung, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu
Oldenburg gegen höherrangiges Recht verstößt, liegt - wie nicht zuletzt die Begründung des Beschwerdegerichts deutlich macht - nicht auf der Hand.
-5-
7
Weitergehende Einwendungen hat der Antragsteller auch hinsichtlich des
Beschlusses, durch den der Beitritt der Beteiligten zu 3 zugelassen worden ist,
nicht erhoben.
Krüger
Schmidt-Räntsch
Czub
Stresemann
Weinland
Vorinstanzen:
AG Oldenburg, Entscheidung vom 07.11.2011 - 34 K 22/11 LG Oldenburg, Entscheidung vom 02.01.2012 - 6 T 917/11 -