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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 35/15
vom
6. Juni 2016
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:060616BVZA35.15.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2016 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und
Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Senat wegen
Besorgnis
der
Befangenheit
und
die
Anhörungsrüge
des
Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2016
werden als unzulässig verworfen.
Der
Antrag
des
Schuldners
auf
Bewilligung
von
Prozesskostenhilfe vom 24. Mai 2016 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Gründe:
1
1. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 24. Mai 2016 ist als unzulässig zu verwerfen.
2
a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung
über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der
weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend
vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10,
-3-
NJW-RR 2012, 61; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZB 27/14, juris;
BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73 jeweils mwN).
3
b) Das Ablehnungsgesuch des Schuldners ist eindeutig unzulässig, weil
es sich unterschiedslos gegen den gesamten Spruchkörper richtet. Abgelehnt
werden kann nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder
eine Gerichtsabteilung (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, juris
Rn. 3 mwN und vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8).
4
2. Die Anhörungsrüge des Schuldners vom 24. Mai 2016 ist unzulässig.
Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als
unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO
unanfechtbar (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2012 - V ZR 8/10, juris;
BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321a
Rn. 19).
5
3. Der erneute Antrag des Schuldners vom 24. Mai 2016 auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Ihm steht zwar nicht die
Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 25. Februar 2016 entgegen,
denn ein die Verfahrenskostenhilfe versagender Beschluss erlangt formelle,
aber keine materielle Rechtskraft (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB
43/03, NJW 2004, 1805). Für die erneute Antragstellung fehlt es aber an einem
Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie hier - auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen
worden ist und Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen keinen Erfolg hatten
(vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805;
Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874 Rn. 11).
-4-
6
4. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in
dieser Sache rechnen.
Stresemann
Brückner
Kazele
Weinland
Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 09.09.2015 - 420 K 19/13 LG Gießen, Entscheidung vom 25.11.2015 - 7 T 368/15 -