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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZA 16/14
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vom
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19. September 2014
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in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2014 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
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den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
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beschlossen:
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Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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1
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In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung des Grundstücks des
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Schuldners ist dem Beteiligten zu 3 am 12. Februar 2013 der Zuschlag erteilt
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worden. Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Schuldner unter
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anderem gerügt, dass er vor dem Zuschlag Erinnerungen gemäß § 766 ZPO
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erhoben habe, über die nicht entschieden worden sei. Das Landgericht hat die
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Zuschlagsbeschwerde zurückgewiesen. Der Schuldner beantragt, ihm für die
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Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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II.
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2
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Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
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Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die
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Rechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht
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nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – V ZB 100/07 u.a., juris
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Rn. 5). Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung ungeklärte Rechtsfragen aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist. Daran fehlt es.
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1. Die Rechtsfrage, derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen
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worden ist, lässt sich zweifelsfrei beantworten. Eine Zuschlagsbeschwerde
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kann nicht darauf gestützt werden, dass über eine während des Zwangsversteigerungsverfahrens zulässigerweise erhobene Erinnerung nicht entschieden
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worden ist. Da die Erinnerung keine aufschiebende Wirkung hat, ist das Vollstreckungsgericht nicht gehindert, das Verfahren durch Beschlussfassung und
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Verkündung der Zuschlagsentscheidung fortzusetzen (vgl. Senat, Beschluss
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vom 19. Februar 2009 – V ZB 118/08, NJW-RR 2009, 1429 Rn. 18; Urteil vom
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13. Juli 1965 – V ZR 269/62, BGHZ 44, 138, 140). Die Rechte der Beteiligten
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werden dadurch gewahrt, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beschlussfassung über den Zuschlag - gemäß § 79 ZVG im Grundsatz ohne Bindung an
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Entscheidungen, die es selbst erlassen hat - nochmals das gesamte bisherige
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Verfahren darauf zu überprüfen hat, ob es ordnungsgemäß war (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – V ZB 188/05, BGHZ 169, 305 Rn. 29), und
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dass diese Entscheidung, wenn auch mit den sich aus § 100 Abs. 1 ZVG ergebenden Einschränkungen, der sofortigen Beschwerde unterliegt. Tatsächlich
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haben sich das Vollstreckungsgericht und das Beschwerdegericht im Rahmen
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der Entscheidung über den Zuschlag auch mit den - vor allem die Bekanntmachung des Versteigerungstermins betreffenden - Einwendungen des Schuldners befasst.
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2. Im Ergebnis zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Versteigerungstermin gemäß § 43 Abs. 1 ZVG ordnungsgemäß bekannt gemacht
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worden und daher kein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG gege-
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ben ist. Entgegen der Auffassung des Schuldners genügt die Terminsbestimmung den Anforderungen des § 37 ZVG; insbesondere ist die Angabe zur Nutzung des Grundstücks („Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage“) nicht
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deshalb unrichtig oder irreführend (vgl. dazu Senat, Beschluss vom
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29. September 2011 – V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 9), weil das Dachgeschoss des Hauses voll ausgebaut und als (weitere) separate Wohnung
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nutzbar ist.
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3. Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht schließlich angenommen, dass heute kein Anlass mehr besteht, das Verfahren nach § 765a ZPO
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einzustellen.
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Brückner
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Roth
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Weinland
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Vorinstanzen:
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AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 12.02.2013 - 1 K 44/11 LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 31.07.2014 - 1 T 25/13 -
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