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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZA 11/17
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vom
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16. März 2017
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in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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ECLI:DE:BGH:2017:160317BVZA11.17.0
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2017 durch die
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Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland und die Richter
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Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf
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beschlossen:
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Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für den Antrag
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auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des
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Amtsgerichts Alsfeld vom 7. September 2016 in der Fassung
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des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Oktober 2016 werden
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zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Beteiligte zu 3 betreibt aus zwei vollstreckbaren Grundschuldausfertigungen vom jeweils 17. Dezember 2015 die Zwangsversteigerung des in dem
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Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 1
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und des Beteiligten zu 2 (nachfolgend: der Schuldner). Angeordnet wurde die
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Zwangsversteigerung auf Antrag der ursprünglichen Gläubigerin mit Beschluss
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vom 8. Juni 2011. Grundlage war eine von der Beteiligten zu 1 und dem
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Schuldner im Jahr 1979 zugunsten der ursprünglichen Gläubigerin bestellte
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vollstreckbare Grundschuld in Höhe von 20.000 DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen. Die Grundschuld diente der Sicherung aller bestehenden und
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künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der ursprünglichen
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Gläubigerin. Mit Beschluss vom 29. August 2012 ließ das Vollstreckungsgericht
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den Beitritt einer weiteren Gläubigerin zur Zwangsversteigerung zu. Als Vollstreckungstitel lag dem eine von der Beteiligten zu 1 und dem Schuldner im
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Jahr 1988 zugunsten einer Bausparkasse bestellte vollstreckbare Grundschuld
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über 142.000 DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen zugrunde. Während
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des Verfahrens wurden die in den Grundschulden titulierten Zinsansprüche einheitlich jeweils auf die Zeit ab dem 1. Januar 2005 beschränkt. Das Vollstreckungsgericht hob mit Beschluss vom 27. November 2013 das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2004 geltend gemachten Zinsansprüche auf.
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Das Vollstreckungsgericht hat Termin zur Versteigerung auf den
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22. August 2016 bestimmt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 hat es sämtlichen
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Beteiligten eine „Mitteilung gemäß § 41 Abs. 2 ZVG“ gemacht und darin dingliche Zinsen ab dem 22. Juni 1983 bzw. ab dem 20. Oktober 1998 statt ab dem
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1. Januar 2005 ausgewiesen. In dem Versteigerungstermin am 22. August 2016
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ist die Beteiligte zu 5 Meistbietende geblieben. Das Vollstreckungsgericht hat
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Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag auf den
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7. September 2016 bestimmt und in diesem Termin der Beteiligten zu 5 den
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Zuschlag erteilt. Durch weiteren Beschluss vom 19. Oktober 2016 hat es den
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Zuschlagsbeschluss wegen eines Schreibfehlers hinsichtlich des Meistgebots
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berichtigt. Die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen will sich der Schuldner mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde wenden und beantragt dafür sowie - sinngemäß - für einen Antrag
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auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses Prozesskostenhilfe.
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II.
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1. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
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das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
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Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1
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Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen
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hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht nicht. Erforderlich ist vielmehr,
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dass sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen oder in der Sache unzutreffend entschieden worden ist (vgl. Senat,
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Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 3; Beschluss vom
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19. September 2014 - V ZA 16/14, juris Rn. 2). Das ist nicht der Fall. Ein gemäß
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§ 100 ZVG zulässiger Beschwerdegrund gegen die Zuschlagserteilung liegt
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nicht vor.
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a) Ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG ergibt sich
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nicht aus der Behauptung des Schuldners, die dem Gläubiger unter dem
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17. Dezember 2015 erteilten Vollstreckungsklauseln seien im Hinblick auf den
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dort aufgeführten, vor dem 1. Januar 2005 liegenden Zinsbeginn inhaltlich unzutreffend. Der Nachprüfung des Vollstreckungsorgans - hier des Vollstreckungsgerichts - unterliegt nur, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie wirksam erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte, soweit sie nicht
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- wofür hier nichts spricht - nichtig ist (vgl. Senat, Beschluss vom
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13. Oktober 2016 - V ZB 174/15, NJW 2017, 411 Rn. 16 mwN). Unabhängig
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davon lässt der Schuldner bei seinen Überlegungen unberücksichtigt, dass aufgrund des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts vom 27. November 2013
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bezüglich der Zinsansprüche bis zum 31. Dezember 2004 die Zwangsversteigerung bereits aufgehoben worden ist und er deshalb durch einen in den Vollstre-
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ckungsklauseln vom 17. Dezember 2015 aufgeführten weiteren Zinsanspruch in
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dem Versteigerungsverfahren nicht beschwert wird.
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b) Eine Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung i.S.d. § 83 Nr. 6 ZVG
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lässt sich nicht mit dem weiteren Einwand des Schuldners begründen, der
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nunmehr die Zwangsversteigerung betreibende Beteiligte zu 3 sei nicht in den
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jeweiligen Sicherungsvertrag eingetreten, so dass die Vollstreckungsklausel
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nicht habe erteilt werden dürfen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. März 2010
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- XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 40; Senat, Urteil vom 11. Mai 2012
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- V ZR 237/11, NJW 2012, 2354 Rn. 5 mwN). Hierbei handelt es sich nämlich,
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wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, um einen materiell-rechtlichen
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Einwand, der nur mit einer Klauselgegenklage nach § 768 ZPO geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10,
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BGHZ 190, 172 Rn. 26 f.; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 5/11, juris
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Rn. 9; Senat, Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268
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Rn. 13).
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c) Schließlich lässt sich ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6
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ZVG auch nicht auf die inhaltliche Unrichtigkeit der am 26. Juli 2016 nach § 41
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Abs. 2 ZVG erfolgten Mitteilung des Vollstreckungsgerichts stützen.
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aa) Zutreffend ist allerdings der Hinweis des Schuldners, dass in der Mitteilung der Zinsanspruch, dessentwegen die Zwangsversteigerung auch betrieben wird, inhaltlich unrichtig wiedergegeben wird. Zinsen werden nur für den
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Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 vollstreckt und nicht für einen davorliegenden
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Zeitraum, wie es jedoch in der Mitteilung vom 26. Juli 2016 ausgewiesen wird.
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bb) Dieser Fehler des Vollstreckungsgerichts steht jedoch der Erteilung
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des Zuschlags nicht entgegen. Hierzu bedarf es keiner Entscheidung der
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Rechtsfrage, derentwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
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(1) Gemäß § 41 Abs. 2 ZVG soll im Laufe der vierten Woche vor dem
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Termin den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt. In der Literatur wird die Frage, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht hat, nicht einheitlich beantwortet. Während sich eine inhaltliche Unrichtigkeit nach überwiegender Ansicht auf das Verfahren selbst nicht auswirken soll, da die Vorschrift nur
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eine Ordnungsvorschrift darstelle (Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 41 Rn. 7; Hintzen
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in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 41 Rn. 13;
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Depré/Bachmann, ZVG, § 41 Rn. 15; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 41 Rn. 3;
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Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 41 Rn. 3.1), verweisen andere darauf, dass eine unrichtige und unvollständige Benachrichtigung bei den Beteiligten falsche Vorstellungen über ihre Stellung im Verfahren oder die Berechnung des geringsten
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Gebots hervorrufen könne und damit unter Umständen so schwer wiege, dass
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der Zuschlag in Frage gestellt werden müsse (vgl. Löning/Huber, ZVG, § 41
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Rn. 6; Steiner/Teufel, ZVG, 9. Aufl., § 41 Rn. 15).
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(2) Die Streitfrage bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn einem
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Verstoß gegen § 41 Abs. 2 ZVG trotz ihrer Ausgestaltung als bloße „SollVorschrift“ Relevanz für die Erteilung eines Zuschlags beigemessen würde und
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sich hieraus ein Zuschlagsversagungsgrund i.S.d. § 83 Nr. 6 ZVG ableiten lassen könnte, hat dies auf die Wirksamkeit des der Beteiligten zu 5 erteilten Zuschlags keinen Einfluss, weil er geheilt worden ist.
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(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind
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(auch) Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 6 ZVG jedenfalls bis zur Erteilung des
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Zuschlags grundsätzlich heilbar, wenn sich eindeutig feststellen lässt, dass der
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Verfahrensfehler Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt hat (vgl. BGH,
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Beschluss vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367;
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Senat, Beschluss vom 10. April 2008 - V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018
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Rn. 17; Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13, NJW-RR
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2014, 400 Rn. 7).
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(b) So liegt der Fall hier. Das Vollstreckungsgericht hat zu Beginn des
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Versteigerungstermins am 22. August 2016 die Beteiligten ausdrücklich auf die
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inhaltliche Unrichtigkeit der Mitteilung gemäß § 41 Abs. 2 ZVG hingewiesen und
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diese - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 27. November 2013 - korrigiert. Dass der Schuldner in seinen Rechten beeinträchtigt worden ist, insbesondere bei einer inhaltlichen Richtigkeit der Mitteilung vom 26. Juli 2016 ein
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höheres Gebot erzielt worden wäre, ist deshalb auszuschließen. Gegen eine
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Rechtsverletzung spricht im übrigen auch der Umstand, dass nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts dem Schuldner der Beschluss vom
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27. November 2013, aus dem sich die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens bezüglich der Zinsansprüche bis zum 31. Dezember 2004 ergab,
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zugestellt worden war. Für ihn war deshalb ohne weiteres erkennbar, dass die
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Mittteilung gemäß § 41 Abs. 2 ZVG lediglich aufgrund eines Versehens ein falsches Zinsdatum aufwies.
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2. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist
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auch der weitere - sinngemäß gestellte - Antrag des Schuldners, ihm für einen
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Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsge-
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richts gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren, zurückzuweisen.
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Der Vollstreckungsschutz setzt regelmäßig voraus, dass die Beschwerde
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nach summarischer Einschätzung zulässig ist, in der Sache nicht ohne Erfolgsaussichten erscheint und dem Beschwerdeführer durch die Vollstreckung irreparable oder jedenfalls größere Nachteile drohen als dem Beschwerdegegner
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(vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2013 - V ZA 27/13, juris Rn. 9 mwN).
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Insoweit fehlt es aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls an der erforderlichen Erfolgsaussicht.
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Schmidt-Räntsch
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Weinland
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Göbel
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Vorinstanzen:
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AG Alsfeld, Entscheidung vom 07.09.2016 - 33 K 22/11 LG Gießen, Entscheidung vom 30.12.2016 - 7 T 468/16 -
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Kazele
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Hamdorf
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