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StbSt (R) 2/06
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 24. Oktober 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Verletzung der Berufspflicht
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-2-
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Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch die Richter Häger, Dr. Raum und Schaal sowie die
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Steuerberater Prof. Dr. Bareis und Prof. Guntermann am 24. Oktober 2006
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beschlossen:
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Die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
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des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2006
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wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Der Senat merkt an: Im angefochtenen Urteil ist das gegen den Steuerberater durchgeführte Strafverfahren ausführlich dargestellt, namentlich das Absehen von der Anordnung eines Berufsverbots im Urteil des Landgerichts
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München II vom 1. April 2003, die Verbüßung von nahezu 2/3 der vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe und die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes auf die Dauer von vier Jahren zur Bewährung. Zudem ist bei der
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Sanktionsfindung zu Gunsten des Steuerberaters folgendes in Rechnung
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gestellt worden: „Die sonstigen außerhalb des Vereins- und Firmengeflechts
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um U.
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bestehenden Mandate wurden beanstandungsfrei geführt und der
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Betroffene ist nach der durch Strafverfahren und Haft bewirkten Zäsur mit
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Erfolg dabei, sich wieder beruflich zu etablieren.“ Angesichts alles dessen ist
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-3-
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auszuschließen, dass das Oberlandesgericht München bei der zur Sanktionsfindung angestellten Gesamtabwägung etwa den Gesichtspunkt des langen Zurückliegens der Taten außer Betracht gelassen haben könnte.
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Häger
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Bareis
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Raum
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Schaal
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Guntermann
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