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BUNDESGERICHTSHOF
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3 BJs 21/01 - 4 (10)
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StB 17/01
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BESCHLUSS
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vom
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16. November 2001
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in dem Ermittlungsverfahren
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gegen
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wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 2001 gemäß § 304
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Abs. 5 StPO beschlossen:
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1. Die Beschwerde des Beschuldigten D.
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gegen den Haft-
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befehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
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17. August 2001 wird verworfen.
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2. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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Gründe:
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Der Beschuldigte D.
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befindet sich auf Grund eines Haftbefehls des
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Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. August 2001 unter dem
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Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung in
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Untersuchungshaft. Ihm liegt zur Last, gemeinsam mit den Mitbeschuldigten
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M.
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,
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K.
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u.a. am 29. Juni 2001 gegen 2.20 Uhr in J.
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aus
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Haß gegen Ausländer nach dem Einschlagen von zwei Schaufenstern zwei
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Brandsätze in das von einer vietnamesischen Staatsangehörigen geführte
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Wohn- und Geschäftshaus "Asia-Eck" geworfen und dabei den möglichen Tod
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der im ersten Stock des Gebäudes befindlichen Menschen billigend in Kauf
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genommen zu haben. Die Geschäftsräume wurden durch die Feuer- und Rauchentwicklung teilweise zerstört. Die im Hause befindlichen sieben Personen,
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darunter zwei Kinder, konnten durch das sofortige Löschen des Feuers gerettet
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werden.
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Die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde des Beschuldigten
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D.
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ist nicht begründet.
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a) Der Ermittlungsrichter hat seine Zuständigkeit zu Recht angenommen.
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Es besteht ein ausreichender Verdacht dahin, daß die Tat, die dem Beschuldigten zur Last liegt, bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit Deutschlands zu beeinträchtigen. Die Annahme der besonderen Bedeutung (§ 120
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Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a.E. GVG) durch den Generalbundesanwalt erscheint bei
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der eingeschränkten Überprüfung, der dieses Merkmal im Ermittlungsverfahren
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mit dessen sich veränderndem Erkenntnisstand zugänglich ist, gemessen an
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den Grundsätzen der Senatsentscheidung in BGHSt 46, 238 ff. nicht unvertretbar. Wegen der Einzelheiten zur ausländerfeindlichen Motivation der Beschuldigten und der besonderen Bedeutung der Tat wird auf die ausführlichen
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Gründe des Haftbefehls Bezug genommen.
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b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der teilweise geständigen
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Einlassung des Beschuldigten und den Angaben der Mitbeschuldigten und
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Zeugen. Hierdurch wird belegt, daß der Beschuldigte gemeinsam mit seinen
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Mittätern einen Mord zum Nachteil der Bewohner des "Asia-Eck" versucht hat.
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Daß die Beteiligten wußten, daß sich in diesem Gebäude bewohnte Räume
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befinden, ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des Obergeschosses mit Gardinen und bepflanzten Blumenkästen sowie aus der Aussage
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des Zeugen
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B.
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, daß dies allgemein bekannt gewesen sei und daß
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man dies ja auch sehe. Ebenso hat der Mitbeschuldigte L.
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daß er vor der Tat den Beschuldigten M.
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ausgesagt,
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auf die Gefährlichkeit des An-
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schlags hingewiesen habe, worauf dieser geantwortet habe: "Man müsse auch
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Opfer bringen für sein Vaterland, nur die besten sterben jung!" Aus dieser Äu-
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-4-
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ßerung und der äußerst gefährlichen Begehungsweise, wonach in zwei geso nderte, zuvor eingeschlagene Schaufenster, die zum Verkaufsraum mit aufbewahrten Textilien hin offen waren, je ein Brandsatz geworfen worden ist, ergibt
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sich der dringende Tatverdacht des bedingten Tötungsvorsatzes. Es besteht
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auch der dringende Verdacht, daß der Beschuldigte und seine Mittäter heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben. Durch die Ermittlungen wird belegt, daß die Tat aus einer rechtsextremen, ausländerfeindlichen
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Gesinnung heraus begangen worden ist, was insbesondere durch Äußerungen
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des Mitbeschuldigten L.
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derfreies J.
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gekennzeichnet wird, wonach man ein "auslän-
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" wolle und - nachdem man bereits einen Afrikaner vertrieben
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habe - nunmehr a uch noch "die letzten Ausländer raus müßten".
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingehende, durch das
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Beschwerdevorbringen nicht entkräftete Begründung in der angefochtenen
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Haftentscheidung verwiesen.
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-5-
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c) Der Ermittlungsrichter hat im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs
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und die Höhe der zu erwartenden Jugendstrafe zu Recht Fluchtgefahr nach
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§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen, der auch durch mildere Maßnahmen
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nicht ausreichend begegnet werden kann. Der Vollzug der Untersuchungshaft
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ist angesichts der Schwere des Tatvorwurfs nicht unverhältnismäßig.
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Tolksdorf
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Winkler
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Becker
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