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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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RiZ (R) 2/00
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vom
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20. Juni 2001
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in dem Prüfungsverfahren
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des Landes
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Antragsgegner, Berufungskläger und
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Revisionskläger,
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- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
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gegen
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den Vorsitzenden Richter am Landgericht
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Antragsteller, Berufungsbeklagter
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und Revisionsbeklagter,
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- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
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wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Verhandlung am 20. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Erdmann, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol,
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Dr. Boetticher
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und
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Seiffert
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und
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die
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Richterin
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am
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Bundesgerichtshof
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Solin-Sto
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des 1. Senats
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des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht
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Hamm vom 14. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Antragsteller ist Vorsitzender Richter am Landgericht. Er war Vorsitzender der 2. Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts M.
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seit dem 20. November 1997 das Strafverfahren gegen K.
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30 Js
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, bei der
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u.a. - 2 Ks
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- anhängig war. In diesem Verfahren wurde den neun An-
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geklagten, die sich seit fast sechs Monaten in Untersuchungshaft befanden,
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versuchter Mord in acht Fällen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zur Last
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gelegt.
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Durch Beschluß vom 6. Januar 1998 ordnete das Oberlandesgericht
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H.
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die Fortdauer der Untersuchungshaft der Angeklagten über sechs Mo-
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nate hinaus an. Dabei mahnte es eine möglichst zeitnahe Terminierung an und
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führte unter anderem aus:
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"Die Schwurgerichtskammer wird auch insoweit das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen wahren müssen. Ob
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dessen Einhaltung bei künftiger erneuter Haftprüfung nach
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§§ 121, 122 StPO auch dann noch bejaht werden kann, wenn
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die von dem Verteidiger Rechtsanwalt Hi. mit Schriftsatz
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vom 05.01.98 mitgeteilte Absicht der Schwurgerichtskammer,
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die Hauptverhandlung erst am 28.04.98 zu beginnen, tatsächlich umgesetzt werden sollte, wird zu gegebener Zeit zu entscheiden sein. Das besondere Beschleunigungsgebot dürfte
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jedenfalls nur gewahrt sein, wenn konkret belegte tragfähige
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Hinderungsgründe für eine möglichst zeitnahe Terminierung
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die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigen".
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Der Antragsteller setzte durch Verfügung vom 28. Januar 1998 den Beginn der Hauptverhandlung auf den 28. April 1998 fest. Am 20. Februar 1998
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beantragte er bei dem Präsidenten des Landgerichts M.
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die Bewilligung von
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Erholungsurlaub für die Zeit vom 4. bis zum 19. April 1998; auch die beiden
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Beisitzer der 2. Strafkammer stellten für etwa denselben Zeitraum Urlaubsanträge.
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Vor der Entscheidung über diese Urlaubsanträge trat der Präsident des
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Landgerichts M.
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in eine Prüfung der Frage ein, ob im Falle einer Bewilli-
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gung der Urlaube die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sei; dabei ging es ihm besonders um die zeitnahe und sachgerechte Erledigung des Strafverfahrens gegen K.
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u.a. .
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Hierzu wurde der Antragsteller am 26. Februar 1998 zu einer Besprechung mit dem damaligen Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landgerichts M.
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gebeten. Gegenstand dieses Gesprächs war die Befürchtung,
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bei der am 6. April 1998 erforderlichen erneuten Prüfung der Haftfortdauer
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durch das Oberlandesgericht H.
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könnten die neun Angeklagten des oben
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genannten Strafverfahrens auf freien Fuß gesetzt werden, was insbesondere
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dann in hohem Maße dem Ansehen der Justiz schaden würde, wenn der Beginn der Hauptverhandlung nur wegen des Urlaubs der Kammermitglieder nicht
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zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. In dem Gespräch kündigte
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der Präsident des Landgerichts weiter an, daß bei den Verteidigern nachgefragt werde, ob diese in der Zeit des geplanten Urlaubs der Kammermitglieder
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an einer etwaigen Hauptverhandlung teilzunehmen gehindert seien. Dieser
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Verfahrensweise stimmte der Antragsteller ausdrücklich nicht zu.
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Am 27. Februar 1998 wurde der Antragsteller von dem Ergebnis der
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durchgeführten Nachfrage unterrichtet. In einem weiteren Gespräch am selben
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Tage, an welchem neben dem Antragsteller auch die übrigen Mitglieder der
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2. Strafkammer teilnahmen, wurde ihm unter Hinweis auf das Ansehen der Justiz nochmals sinngemäß die Frage vorgelegt, ob nicht eine frühere Terminierung möglich und ratsam sei.
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Gegen diese Verfahrensweise legte der Antragsteller zum Zwecke einer
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dienstgerichtlichen Überprüfung Widerspruch ein, den der Präsident des
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Oberlandesgerichts H.
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durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1998
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zurückwies.
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Daraufhin hat der Antragsteller das Dienstgericht für Richter bei dem
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Landgericht Düsseldorf angerufen und beantragt,
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unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts H.
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vom 25. Juni 1998 festzu-
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stellen, daß der Präsident des Landgerichts M.
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dadurch
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seine, des Antragstellers, richterliche Unabhängigkeit verletzt
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habe, daß er
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a) in einer Besprechung am 26. Februar 1998 angekündigt
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habe zu prüfen, ob bei einer Versagung seines, des Antragstellers, Urlaubsgesuchs eine frühere Terminierung des
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Verfahrens 2 Ks 30 Js
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möglich sei,
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b) eine telefonische Befragung der Verteidiger des genannten
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Verfahrens zur Prüfung der Möglichkeit einer früheren
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Terminierung veranlaßt habe und
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c) ihm, dem Antragsteller, am 27. Februar 1998 einen Vermerk über diese telefonische Befragung der Verteidiger
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vorgelegt und ihm anschließend die Frage gestellt habe, ob
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nicht eine frühere Terminierung des Verfahrens möglich
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und ratsam sei.
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Das Dienstgericht hat diesem Antrag mit Urteil vom 27. Juli 1999, das im
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Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß es sich bei
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den im Antrag bezeichneten Maßnahmen um solche der Dienstaufsicht handele, welche die Terminierung eines bestimmten Strafverfahrens und damit den
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Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit beträfen.
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Gegen dieses Urteil hat der Antragsgegner Berufung beim Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt.
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In seiner Berufungsbegründung hat der Antragsgegner insbesondere
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beanstandet, das Dienstgericht habe den Besprechungen vom 26. und
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27. Februar 1998 einen unzutreffenden Inhalt beigemessen. Die Erwähnung
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der Terminierungsfrage im Rahmen eines kollegialen Gesprächs über den Urlaubsantrag könne nicht als unzulässige Einflußnahme auf die Terminierung
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gewertet werden. Im übrigen habe das Dienstgericht auch verfahrensfehlerhaft
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gehandelt, weil es den damaligen Präsidenten des Landgerichts M.
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nicht
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als Zeugen zu dem tatsächlichen Ablauf dieser Besprechungen gehört habe,
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obwohl Anlaß dazu bestanden hätte. Dann wäre nämlich deutlich geworden,
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daß die beanstandeten Maßnahmen allein den Zweck gehabt hätten, die Entscheidung über das Urlaubsgesuch vorzubereiten.
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Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm hat
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die Berufung des Antragsgegners nach mündlicher Verhandlung durch Urteil
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vom 14. Juli 2000 zurückgewiesen.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner
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Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Urteil des
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Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf
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vom 27. Juli 1999 - DG 3/98 - aufzuheben und den Antrag des
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VRiLG T.
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abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Revision des Antragsgegners zurückzuweisen.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Revisionsbegründung vom 30. November 2000, die Revisionserwiderung vom
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9. Januar 2001 sowie die Schriftsätze vom 23. Februar 2001 und vom 5. März
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2001 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige (vgl. BGHZ 144, 123 f.) Revision ist weder in verfahrensrechtlicher noch in sachlicher Hinsicht begründet.
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I. Die behaupteten Verfahrensverstöße liegen nicht vor.
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1. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat das Berufungsgericht
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die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO,
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§ 56 LRiG) nicht verletzt, indem es eine Vernehmung des damaligen Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landgerichts M.
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zum Wortlaut ein-
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zelner Äußerungen bei der Dienstbesprechung am 27. Februar 1998 und zum
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Zweck der beanstandeten Maßnahmen nicht durchgeführt hat. Ein Gericht
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verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht in der Regel
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nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die durch einen anwaltlich
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vertretenen Beteiligten nicht beantragt war (vgl. BVerwG, Beschluß vom
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20. Mai 1998 - 6 B 50/97, NJW 1998, 3657; vgl. auch Schmidt in Eyermann,
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VwGO, 11. Aufl., § 132 Rdn. 16 m.N.). Dies war hier nicht geschehen.
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Die vom Antragsgegner vermißte Zeugenvernehmung mußte sich dem
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Berufungsgericht auch nicht von Amts wegen aufdrängen, weil es nach seiner
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für die Beurteilung des geltend gemachten Aufklärungsmangels allein maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1989
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- RiZ (R) 5/89, Urteilsumdruck S. 8 - insoweit in DRiZ 1991, 99 f. nicht abgedruckt) - auf den Wortlaut einzelner Äußerungen bei der Dienstbesprechung
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nicht entscheidend ankam. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen auf der
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Grundlage des unstreitigen Sachverhalts entschieden, wonach die Befragung
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der Verteidiger, ob sie für einen früheren Verhandlungstermin zur Verfügung
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stünden, durchgeführt werden sollte, obwohl das Verfahren bereits terminiert
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war.
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Da eine ausreichende Klärung des Sachverhalts erfolgt ist, liegt entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vor (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 56 LRiG).
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2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Antragsgegner, das Berufungsgericht
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habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt,
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weil es sein Vorbringen hinsichtlich des Inhalts der Dienstbesprechungen vom
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26. und 27. Februar 1998 nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe. Nach der
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Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Dienstgerichts des
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Bundes ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Gerichte das Vorbringen
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der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine
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Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb nur in Ausnahmefällen festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des
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Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines
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Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ernstlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 27, 248, 251, 252;
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47, 182, 187 f.; 66, 211, 213; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ (R)
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5/89, DRiZ 1991, 99). Solche die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigenden Umstände sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist durch-
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aus auf das Vorbringen des Antragsgegners eingegangen, es hat nur nicht die
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von diesem gewünschten Schlüsse daraus gezogen.
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II. Die Revision ist auch sachlich unbegründet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die beanstandeten Maßnahmen des Präsidenten des Landgerichts hätten den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit (§ 26
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DRiG) beeinträchtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Maßnahmen
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der Prüfung dienten, ob ein früherer als der vom Antragsteller festgesetzte
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Hauptverhandlungsbeginn möglich sei, und damit den Zweck hatten, mittelbar
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auf die Terminierung Einfluß zu nehmen. Daß sie - wie der Antragsgegner vorgetragen hat - ausschließlich die Entscheidung über das Urlaubsgesuch vorbereiten sollten, ist schon deswegen fernliegend, weil sich der vom Antragsteller
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beantragte Urlaub nicht mit den anberaumten Sitzungstagen überschnitt. Die
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Zielsetzung der Maßnahmen tritt - insbesondere durch die Befragung der Verteidiger - so klar hervor, daß es auf den Wortlaut einzelner bei den Dienstbesprechungen gefallener Äußerungen nicht ankommt. Sie wird im übrigen, worauf das Berufungsgericht auch hingewiesen hat, bestätigt durch die Formulierung in dem Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts
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H.
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vom 25. Juni 1998, wonach "Ziel der Maßnahmen ... ausschließlich die
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Klärung der Frage gewesen [sei], ob durch eine Versagung des Urlaubs dem
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Antragsteller neue Gestaltungsmöglichkeiten für die in richterlicher Unabhängigkeit durchzuführende Terminierung hätten geschaffen werden können". Dies
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besagt nichts anderes, als daß der Präsident des Landgerichts die vorliegende
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Terminierung nicht als endgültig hinzunehmen bereit war. Wenn der Revisionsführer in diesem Zusammenhang meint, der Antragsteller habe durch die
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Maßnahmen, insbesondere auch die Befragung der Verteidiger, in die Lage
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versetzt werden sollen, Abwägungen, die in eine Terminsplanung einmünden,
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überhaupt vornehmen zu können, so übersieht er dabei, daß eine rechtlich
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nicht angreifbare Terminierung bereits vorlag. Da der Antragsteller in richterlicher Unabhängigkeit den Beginn der Hauptverhandlung auf den 28. April 1998
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festgesetzt hatte, bestand für ihn gar keine Veranlassung, die Verteidiger zu
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fragen, ob sie auch für einen früheren Termin zur Verfügung stehen würden.
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Die vom Berufungsgericht somit rechtsfehlerfrei festgestellte versuchte
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Einflußnahme des Dienstvorgesetzten auf die Terminierung eines bestimmten
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Verfahrens beeinträchtigt den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist nicht
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nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern auch
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alle ihr nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (BGH, Urteile vom 8. Mai 1989 - RiZ (R)
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6/88, NJW 1991, 426, 427, und vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997,
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467, 468 m.w.N.). Diesem Kernbereich richterlicher Tätigkeit ist auch die Terminierung eines bestimmten Verfahrens zuzurechnen (BGHZ 93, 238, 244).
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Deshalb ist eine Einflußnahme des Dienstvorgesetzten auf eine konkrete Terminierung grundsätzlich unzulässig; er hat sich vielmehr jeder direkten oder
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indirekten oder auch nur mental-psychischen Einflußnahme zu enthalten (vgl.
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BGH, Urteil vom 6. November 1986 - RiZ (R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198, und
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vom 27. Januar 1995 - RiZ (R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353; KG, Urteil vom
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25. Mai 1994 - DGH 2/93, DRiZ 1995, 438). Etwas anderes gilt nur dann, wenn
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der Richter bei der Terminsbestimmung gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen und unverzüglichen Erledigung der Amtsgeschäfte verstößt und dadurch Anlaß für Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 DRiG gibt (BGHZ 90, 41, 44 bis
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46; 93, 238, 244). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier unstreitig nicht vor.
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III. Die Revision des Antragsgegners war daher zurückzuweisen. Die
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Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2
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VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 8.000 DM festgesetzt.
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Erdmann
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Siol
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Seiffert
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Boetticher
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