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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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RiZ(R) 2/08
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vom
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16. Oktober 2008
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in dem Prüfungsverfahren
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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DRiG §§ 6 Abs. 3, 62 Nr. 4 e
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Ein Rechtspfleger ist nicht befugt, eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach
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§ 62 Nr. 4 e DRiG i.V. mit § 26 Abs. 3 DRiG anzufechten.
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BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 16. Oktober 2008 - RiZ(R) 2/08
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Dienstgerichtshof beim Oberlandesgericht Hamm
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Dienstgericht beim Landgericht Düsseldorf
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des Justizamtmanns
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Antragsteller und Revisionskläger,
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gegen
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das Land
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Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
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wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Verhandlung am 16. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Rissing-van Saan,
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die
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Richter
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am
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Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Kniffka, Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Antragstellers wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Antragsteller, ein Justizamtmann, ist als Rechtspfleger am Amtsgericht W.
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tätig. Er wendet sich mit vor dem Dienstgericht für Richter erhobe-
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nen Anträgen gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht.
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Mit Schreiben vom 1. März 2005 teilte die Direktorin des Amtsgerichts
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dem Antragsteller unter dem Betreff "Prüfung von Betreuungen, Vormundschaften pp., in denen ein Vermögen von mehr als 200.000 Euro verwaltet wird" mit,
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sie habe in verschiedenen Verfahren zur Kenntnis nehmen müssen, dass der
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Antragsteller die Verfahrensbeteiligten um Zustimmung zur Einsicht durch den
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Präsidenten des Landgerichts D.
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ersuche. Dieser Zustimmung bedürfe
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es nicht. Sie forderte den Antragsteller auf, derartige Zustimmungsanfragen an
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die Verfahrensbeteiligten umgehend zu unterlassen und etwaige zur Prüfung
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anstehende Betreuungsakten ungeachtet einer nachgefragten, aber nicht erteilten Zustimmung unverzüglich weiterzuleiten.
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Mit Disziplinarverfügung vom 24. August 2005 erteilte der Präsident des
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Landgerichts D.
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in anderem Zusammenhang einen Verweis.
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Mit Schriftsatz vom 18. März 2006 hat sich der Antragsteller an das
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Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf mit den Anträgen gewandt,
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gemäß § 26 Abs. 3 DRiG festzustellen, dass
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a) die Disziplinarverfügung der Direktorin des Amtsgerichts W.
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nach
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Maßgabe des Beamten- und Disziplinarrechts des Landes NRW unvereinbar
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mit der sachlichen Unabhängigkeit - Art. 97 Abs. 1 GG/§ 9 RPflG - des als nicht
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hauptamtlich und planmäßig angestellten Einzelrichters im richterlichen Verwendungsamt tätigen Klägers ist, und zwar als eine mit der sachlichen Unabhängigkeit unvereinbare Maßnahme an sich und als unzulässige Disziplinarmaßnahme nach § 26 Abs. 2 DRiG insbesondere,
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b) die unter dem 1. März 2005 auf Aufforderung des Vizepräsidenten des
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Landgerichts D.
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unter Androhung der Einleitung von disziplinarischen
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Maßnahmen erlassene dienstliche Anweisung, ab sofort in Betreuungs- und
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vormundschaftsgerichtlichen Angelegenheiten es zu unterlassen, den Beteiligten nach Maßgabe des Gesetzes und der Verfassung rechtliches Gehör und ein
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faires Verfahren zu gewähren, unvereinbar mit der sachlichen Unabhängigkeit
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des Klägers ist.
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Das Dienstgericht für Richter hat den Antrag mit Gerichtsbescheid vom
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19. Juli 2006 als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller fehle für einen Antrag nach § 26 Abs. 3
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DRiG die Befugnis, denn die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes gälten nur für Berufsrichter. Zu diesem Personenkreis gehöre der Antragsteller
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nicht.
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Die dagegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom
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16. November 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof
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auf den Bescheid des Dienstgerichts Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, der Antragsteller könne durch die angefochtenen Maßnahmen schon
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deshalb nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt sein, weil ihm diese
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in seiner Eigenschaft als Rechtspfleger nicht zustehe. Der Gesetzgeber habe
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zwar deutlich gemacht, dass dem Rechtspfleger eine besondere, der des Richters in gewissem Umfang vergleichbare Rechtsstellung zukomme. Es fehle ihm
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aber die für die Rechtsstellung des Richters charakteristische persönliche Unabhängigkeit, da er dienstrechtlich auch bei der Wahrnehmung richterlicher Geschäfte Beamter des gehobenen Dienstes bleibe.
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Mit der Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er
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macht im Wesentlichen geltend, der Rechtspfleger sei in der Gesetzgebung wie
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in der höchstrichterlichen Rechtsprechung einem sachlich unabhängigen Richter gleichgestellt. Auf ihn fänden alle zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit vom einfachen Gesetzgeber geschaffenen Schutzvorschriften unmittelbar
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Anwendung.
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Der Antragsteller beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben und antragsgemäß zu entscheiden oder die Sache an den Dienstgerichtshof für Richter zurückzuverweisen.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Revisionsschrift vom
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10. März 2008 Bezug genommen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Wegen seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 22. April 2008
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verwiesen.
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Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG) ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Prüfungsantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig
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zurückgewiesen, weil ihm die Antragsbefugnis fehlt. Ein Rechtspfleger ist nicht
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befugt, eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 62 Nr. 4 e DRiG, § 37 Nr. 4 e
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LRiG NW i.V. mit § 26 Abs. 3 DRiG anzufechten.
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I.
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Das Dienstgericht für Richter ist nach Maßgabe des § 62 Nr. 4 e DRiG,
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§ 37 Nr. 4 e LRiG NW zuständig für Anfechtungen einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG. Der Anfechtung nach § 26
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Abs. 3 DRiG liegt die Behauptung eines Richters zugrunde, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Die Vorschriften des Gesetzes gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für
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Berufsrichter, § 2 DRiG, vgl. auch § 1 LRiG NW. Berufsrichter im Sinne des
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Deutschen Richtergesetzes kann nur derjenige sein, der in einem öffentlichrechtlichen Richterverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags zum Bund oder zu einem Land steht, § 3 und § 8 DRiG. Berufsrichter werden durch Aushändigung einer Urkunde ernannt, § 17 DRiG. Dazu gehören
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Rechtspfleger nicht. Das Deutsche Richtergesetz trifft keine Bestimmung, dass
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Rechtspfleger Maßnahmen der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG anfechten können. Dass Rechtspfleger sachlich unabhängig und nur an das Gesetz
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gebunden sind, § 9 RPflG, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die Anwendung des § 26 Abs. 3 DRiG.
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Auf die Erwägungen des Antragstellers zur sachlichen Unabhängigkeit
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des Rechtspflegers (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1991 - 2 B
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19/91, zitiert nach juris) kommt es, wie die Vorinstanzen richtig gesehen haben,
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für die Zulässigkeit des Antrags vor dem Dienstgericht für Richter nicht an.
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Der vom Dienstgericht für Richter angeregten Verweisung an das Verwaltungsgericht hat sich der Antragsteller widersetzt.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit
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§ 154 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
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5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
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Rissing-van Saan
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Kniffka
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Fischer
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Joeres
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Mayen
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Vorinstanzen:
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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2006 - DG 1/2006 OLG Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 DGH 4/06 -
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