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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 7/07
vom
23. Juli 2007
in dem Verfahren
wegen Einkommensergänzung für das Jahr 2005
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und
Justizrat Dr. Bauer
am 23. Juli 2007 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts
Dresden vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3009,60 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller ist Notar mit Amtssitz in K.
. Er hat
bei der Antragsgegnerin Einkommensergänzung für das Kalenderjahr 2005 geltend gemacht. Mit Bescheid vom 28. März 2006 hat ihm die Antragsgegnerin
diese in Höhe von 24.892,70 € zuerkannt. Hiergegen hat der Antragsteller am
27. März 2006 beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin unter teilweiser Aufhebung des
genannten Bescheides zu verpflichten, ihm für das Kalenderjahr 2005 weitere
Einkommensergänzung von 22.745,57 € zu zahlen. In Höhe eines Betrages von
-3-
238,85 € haben die Beteiligten im Verlauf des oberlandesgerichtlichen Verfahrens die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 den Bescheid vom 28. März
2006 in Höhe eines Mehrbetrages von bis zu 19.497,72 € aufgehoben und die
Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller insoweit unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden; den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller
am 22. Dezember 2006 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit Schriftsatz vom
4. Januar 2007, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, sofortige
Beschwerde eingelegt. Er greift den oberlandesgerichtlichen Beschluss an, soweit sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, und
begehrt, die Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer Einkommensergänzung für
das Kalenderjahr 2005 in Höhe von 3.009,60 € zu verpflichten. Er macht hierzu
geltend, das Oberlandesgericht habe wie die Antragsgegnerin zu Unrecht fiktive
Raumkosten für seine Kanzleiräume sowie fiktive Kosten für einen weiteren
Pkw-Stellplatz bei den einkommensverringernden Berufsausgaben nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
2
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4
BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin nicht zur Zahlung weiterer Einkommensergänzung
von 3.009,60 € an den Antragsteller verpflichtet; denn soweit der Bescheid vom
28. März 2006 diesen Betrag nicht anerkannt hat, erweist er sich als rechtmäßig
und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 111 Abs. 1
Satz 2 BNotO).
-4-
3
Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin in ihrer
seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung gewährt die Antragsgegnerin einem in ihrem Tätigkeitsbereich amtierenden Notar, dessen Berufseinkommen in
einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der
Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe gemäß § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Familienstand zurückbleibt, eine Einkommensergänzung in Höhe des Unterschiedsbetrages. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung ist hierfür das Berufseinkommen
des Notars gemäß den Bestimmungen zu berechnen, die in der Anlage zu dieser Vorschrift (Einkommensergänzungssatzung; im Folgenden: EErgS) enthalten sind. Danach bemisst sich das Berufseinkommen nach den Berufseinnahmen und sonstigen Einnahmen des Notars abzüglich der Berufsausgaben. Zu
den Berufsausgaben zählen die Sachausgaben zur Führung einer Notarstelle,
insbesondere die für die Bereithaltung der Amtsräume vertraglich zu zahlende
Miete. Diese wird jedoch nur für eine zur Bewältigung des Urkundsaufkommens
erforderliche Bürofläche sowie in Höhe des ortsüblichen Mietzinses anerkannt
(§ 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS). Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den noch in Streit stehenden Betrag von
3.009,60 € nicht als Berufsausgaben einkommensmindernd abgesetzt hat mit
der Folge, dass sich die für das Kalenderjahr 2005 dem Antragsteller zu gewährende Einkommensergänzung nicht um diese Summe erhöht.
4
1. Fiktive Mietkosten in Höhe weiterer 1.965,60 €
5
Der Antragsteller betreibt seine Kanzlei in Räumlichkeiten, die in seinem
Eigentum stehen. Als Berufsausgaben will er hierfür einen fiktiven monatlichen
Mietzins von 5,50 € pro Quadratmeter angesetzt wissen, während die Antragsgegnerin lediglich 4 € als ortsüblich anerkennt. Da sich die Kanzlei des Antragstellers über 109,2 m2 erstreckt, errechnet sie damit insoweit für das Jahr
-5-
2005 insgesamt 1.965,60 € weniger an Berufsausgaben als nach Meinung des
Antragstellers geboten. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg.
-6-
Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS ist an sich nur eine für die Bereithal-
6
tung der Amtsräume vertraglich zu zahlende Miete in ortsüblicher Höhe von den
Einnahmen des Notars abzusetzen. Eine solche fällt beim Antragsteller nicht
an. Die Antragsgegnerin erkennt jedoch auch dann, wenn der Notar in eigenen
Räumen amtiert, den ortsüblichen Mietzins für entsprechende Räumlichkeiten
als fiktive Berufsausgaben einkommensmindernd an. Diese dem Antragsteller
günstige Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS hat auch der Senat zu
Grunde zu legen, da die Antragsgegnerin mit dieser Handhabung jedenfalls eine Selbstbindung eingegangen ist, an der sie sich erkennbar weiter festhalten
lassen will (vgl. Custodis, in Eylmann/Vaasen BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 111
BNotO Rdn. 141 m. w. N.).
Jedoch lässt es keine Fehlbeurteilung erkennen, dass die Antragsgegne-
7
rin als ortsübliche Vergleichsmiete nur 4 € und nicht 5,50 € pro Quadratmeter
ansetzt. Sie stützt sich hierzu auf Erhebungen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation S.
Nutzwert in den Kleinstädten der A.
, wonach für Büroräume mit mittlerem
ein monatlicher Mietzins zwischen 3
und 5 € gezahlt wird. Die bei dieser Erhebung ermittelten Daten zweifelt auch
der Antragsteller im Grundsatz nicht an. Soweit er geltend macht, für eine derartige Quadratmetermiete seien in K.
keine Büroräume anmietbar, die den
Erfordernissen eines Notariats genügten, ist dies für sich nicht geeignet, die
Tauglichkeit der Erhebungen des Landesamtes als tragfähige Schätzgrundlage
in Zweifel zu ziehen; denn ein konkreter Beleg, dass die örtlichen Verhältnisse
in K.
von den Erhebungen des Landesamtes in signifikanter Weise abwei-
chen, ist hiermit nicht verbunden (vgl. auch § 64 a Abs. 2 Satz 1 BNotO). Im
Übrigen verkennt der Antragsteller, dass es ohnehin nur um die Schätzung der
fiktiven ortsüblichen Miete geht und der Antragsgegnerin hierbei von vornherein
ein größerer Beurteilungsspielraum zusteht als dies etwa der Fall wäre, wenn
-7-
sie eine tatsächlich gezahlte Miete wegen angeblicher Ortsunüblichkeit nicht in
vollem Umfang als Berufsausgabe in Abzug bringen wollte.
-8-
8
Einen Vertrauensschutz dahin, dass die Antragsgegnerin trotz belegter
Änderungen auf dem Mietmarkt auch in Zukunft eine höhere fiktive Quadratmetermiete anerkennt, kann der Antragsteller nicht beanspruchen.
9
2. Zuschlag für das Archiv in Höhe weiterer 675,84 €
10
Der Antragsteller hat auf dem Dachboden des für das Notariat genutzten
Gebäudes ein Archiv zur Aktenlagerung eingerichtet. Hierfür hatte die Antragsgegnerin in der Vergangenheit einen fiktiven Zuschlag von 10 % auf die jeweils
als ortsüblich anerkannte fiktive Raummiete zusätzlich als Berufsausgaben in
Abzug gebracht. Dies ist vom Antragsteller bisher nicht beanstandet worden.
Hiervon will die Antragsgegnerin ersichtlich auch zukünftig nicht abweichen. Auf
der Grundlage der Quadratmetermiete von 4 € ergibt sich eine fiktive Monatsmiete für die Kanzleiräume von 436,80 €. Hiervon 10 % sind 43,68 €. Diese hat
die Antragsgegnerin berücksichtigt. Es ist weder vom Antragsteller dargelegt
noch ersichtlich, aus welchem Grund die Berechnungsweise geändert und ein
höherer Betrag in Ansatz gebracht werden müsste.
11
3. Fiktive Kosten für einen Stellplatz in Höhe weiterer 368,16 €
12
Die Antragsgegnerin hatte in der Vergangenheit bei der Berechnung der
Einkommensergänzung zunächst fiktive Kosten für zwei Stellplätze anerkannt,
bringt nunmehr aber wegen des Zuschnitts des Notariats des Antragstellers
bereits seit der Abrechnung für das Kalenderjahr 2003 nur noch einen Stellplatz
monatlich mit 30,68 € in Ansatz.
13
Hiergegen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts zu erinnern. Berufsausgaben, die dem Notar tatsächlich entstanden sind, hat die Antragsgegnerin nur in Abzug zu bringen, wenn sie notwendig und angemessen
sind (§ 4 Satz 1 EErgS). Für fiktive Berufsausgaben kann nichts anderes gelten.
-9-
Dass der Antragsteller aus bauordnungsrechtlichen Gründen im Jahre 2005
zwei Stellplätze vorhalten musste (sog. notwendige Stellplätze oder Garagen,
vgl. § 52 BauO LSA 1994 und § 53 BauO LSA 2001), ist nicht erkennbar. Dass
im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung oder in Verbindung
mit der Einrichtung des Notariats in dem fraglichen Gebäude dem Antragsteller
eine derartige Auflage erteilt worden wäre, hat er nicht behauptet. Es ist daher
nicht ersichtlich, dass er aus Rechtsgründen gehalten wäre, auch nur einen
Stellplatz zur Verfügung zu stellen. Wenn die Antragsgegnerin unter diesen
Umständen als Berufsausgaben die fiktiven Kosten für nur einen Stellplatz anerkennt, ist dies nicht zu beanstanden. Dass das Urkundsaufkommen des Notars ohne einen weiteren Stellplatz für seine Angestellten oder die Urkundsbeteiligten nicht bewältigt werden könnte (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS), ist
schon nach dem Sachvortrag des Antragstellers nicht erkennbar.
14
Seine Beschwerde muss daher insgesamt ohne Erfolg bleiben.
Schlick
Wendt
Ebner
Becker
Bauer
Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - DSNot 7/06 -